Hält sich ein Arbeitnehmer (AN) aus dienstlichen Gründen nicht an seinem gewöhnlichen Dienstort, sondern auswärts auf, kann es vorkommen, dass er im Zusammenhang mit der auswärtigen Dienstverrichtung einen Unfall erleidet. Unfälle können sich zB auf dem Weg zum oder vom auswärtigen Dienstort ereignen oder im Zusammenhang damit, dass der AN dort auch lebensnotwendige Bedürfnisse befriedigen muss. Es kann dann die Beurteilung, ob solche Unfälle als Arbeitsunfälle zu werten sind, problematisch sein. Der folgende Beitrag geht in diesem Zusammenhang einigen Fragen nach.