OGH 2Ob32/12p

OGH2Ob32/12p20.11.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A***** M*****, und 2. A***** M*****, vertreten durch Mag. Werner Tomanek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei (richtig) D***** AG *****, vertreten durch Dr. Michael Böhme, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1. (erstklagende Partei) 52.883,91 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse: 1.000 EUR), und 2. (zweitklagende Partei) 14.503,17 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. November 2011, GZ 14 R 182/11d‑66, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 31. August 2011, GZ 10 Cg 66/08m‑62, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Am 9. 5. 2005 ereignete sich auf einer Schnellstraße in Serbien eine Frontalkollision zwischen einem vom Erstkläger und einem von R***** N***** gelenkten, bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Pkw. Beide Fahrzeuge waren in Österreich zum Verkehr zugelassen. Das alleinige Verschulden traf R***** N*****, der mit seinem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn geraten war. Er erlitt bei dem Unfall tödliche Verletzungen. Auch der Erstkläger wurde schwer verletzt. Die Zweitklägerin, Beifahrerin im Klagsfahrzeug, erlitt ebenfalls Verletzungen und eine psychische Beeinträchtigung von Krankheitswert. Sie hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Wien.

Hinter dem Klagsfahrzeug war der Lenker eines Fahrzeugs mit slowenischem Kennzeichen gefahren. Der Tiefenabstand betrug zumindest 30 m. Um der Kollision auszuweichen, fuhr der Lenker dieses Fahrzeugs nach rechts von der Fahrbahn ab und lenkte es in einen Graben, wo es ohne Kontakt mit einem der kollidierenden Fahrzeuge nach einer Bremsung zum Stillstand kam. Das Auslenkmanöver war zur Vermeidung einer (weiteren) Kollision erforderlich. Das slowenische Fahrzeug wurde leicht beschädigt. Es entstand eine Schramme an der Stoßstange oder der Tür oder am Kotflügel. Der Schaden wurde entweder durch die Bepflanzung neben der Fahrbahn oder durch herumfliegende Fahrzeugteile verursacht. Die Behebungskosten sind nicht feststellbar. Ein Schadenersatzanspruch wurde gegenüber der beklagten Partei nicht geltend gemacht.

Der Erstkläger begehrte den Ersatz seines insgesamt mit 52.883,91 EUR sA bezifferten Schadens (Schmerzengeld; Kosten der Haushaltshilfe; Kosten des Krankentransports; Ummeldespesen; Abschleppkosten; Verdienstentgang) und stellte ein Feststellungsbegehren. Die Zweitklägerin begehrte Schadenersatz in Höhe von 14.503,17 EUR sA (Schmerzengeld; Verdienstentgang). Sie brachten vor, ihre Ansprüche seien nach österreichischem Recht zu beurteilen, weil an dem Unfall zwei in Österreich zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge beteiligt gewesen seien. Der Lenker des slowenischen Fahrzeugs habe keine ursächliche Rolle gespielt.

Die beklagte Partei wandte ein, dass gemäß Art 3 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens (StVA) serbisches Recht zur Anwendung gelange. Es sei mit dem slowenischen Fahrzeug ein drittes Fahrzeug an dem Unfall beteiligt gewesen, das dabei auch beschädigt worden sei. Der Dritte könne Ansprüche stellen; ob er sie tatsächlich stelle, sei unerheblich. Diese Ansprüche richteten sich jedenfalls nach serbischem Recht. Nach dem Sinn und Zweck des StVA sollten aber alle Ansprüche aus einem Unfall nach ein‑ und derselben Rechtsordnung abgehandelt werden. Die Kläger hätten die ermittelten Ersatzbeträge von 14.420 EUR an die beklagte Partei rücküberwiesen, was nach serbischem Recht im bargeldlosen Verkehr unzulässig sei. Verzugszinsen seien nach serbischem Recht erst ab dem Tag der Urteilsfällung zu zahlen, ein Feststellungsanspruch bestehe nicht.

Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren des Erstklägers im Umfang von 44.083,91 EUR sA und jenem der Zweitklägerin im Umfang von 13.203,17 EUR sA statt. Es stellte ferner fest, dass die beklagte Partei dem Erstkläger ‑ begrenzt mit der Höchstsumme des näher bestimmten Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrags ‑ für alle künftigen Folgen des Unfalls vom 9. 5. 2005 zu haften habe. Das Leistungsmehrbegehren von 8.800 EUR (Erstkläger) bzw 1.300 EUR (Zweitklägerin) je sA wurde abgewiesen.

Das Erstgericht beurteilte die Ansprüche der Kläger nach österreichischem Recht. Gemäß Art 4 lit b StVA gelange in Abweichung von Art 3 (Recht des Unfallorts) das innerstaatliche Recht des Zulassungsstaats zur Anwendung, wenn mehrere am Unfall beteiligte Fahrzeuge alle im selben Staat zugelassen seien. Um das Kriterium der „Beteiligung“ zu erfüllen, müsse ein Fahrzeug als Verursacher in Betracht kommen; es dürfe bei dem Verkehrsunfall nicht eine bloß zufällige Rolle spielen. Die Rolle des slowenischen Pkws sei eine rein zufällige gewesen, die in keinem Zusammenhang mit den Verletzungen der Kläger gestanden sei. Den Klägern stünden daher die nach österreichischem Recht ermittelten Beträge zu. Im Hinblick auf bestehende Dauer- und nicht auszuschließende Spätfolgen sei auch das Feststellungsbegehren des Erstklägers berechtigt.

Dieses Urteil erwuchs in seinem klagsabweisenden Umfang unbekämpft in Teilrechtskraft.

Das im Übrigen von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht hob die erstinstanzliche Entscheidung in deren klagsstattgebenden Umfang auf und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Nach ausführlicher Darstellung der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Kriterium der „Beteiligung“ iSd Art 4 lit a und b StVA gelangte es zur Anwendung serbischen Rechts. Das slowenische Fahrzeug sei zwar in keinem Zusammenhang mit der Kollision zwischen Klags‑ und Beklagtenfahrzeug gestanden und für die dabei eingetretenen Personen- und Sachschäden nicht ursächlich gewesen. Die Kollision habe aber zum Ausweichen und zur Beschädigung des slowenischen Pkws geführt. Klags‑ und Beklagtenfahrzeug kämen daher als Verursacher des Schadens an diesem Fahrzeug in Betracht. Aufgrund des ursächlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Kollision und dem Verhalten des slowenischen Lenkers bestehe Unfallidentität. Das slowenische Fahrzeug habe daher zumindest eine passive Rolle gespielt und sei demnach als „beteiligt“ im Sinn des StVA anzusehen. Bei anderer Ansicht käme es dazu, dass die Ansprüche der Kläger und des Halters des slowenischen Fahrzeugs ‑ obwohl aus demselben Unfallgeschehen resultierend ‑ aus unterschiedlichen Rechtsordnungen abgeleitet werden müssten, was dem Zweck des StVA widerspreche. Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren serbisches Recht zu erforschen und davon ausgehend zu beurteilen haben, ob bzw in welchem Umfang die noch offenen geltend gemachten Ansprüche bestehen.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil noch keine Rechtsprechung zu der Frage bestehe, ob ein Fahrzeug, das zwar nicht als Verursacher der Kollision zwischen Klags‑ und Beklagtenfahrzeug in Betracht komme, im Zuge eines Ausweichmanövers jedoch selbst beschädigt worden sei, als „Beteiligter“ des Verkehrsunfalls iSd Art 4 lit a und b StVA zu gelten habe.

Gegen diesen Aufhebungsbeschluss richtet sich der Rekurs der Kläger mit dem Antrag, das Urteil des Erstgerichts (in seinem klagsstattgebenden Umfang) wiederherzustellen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, den Rekurs als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Er ist aber nicht berechtigt.

Die Kläger machen geltend, das slowenische Fahrzeug habe bei dem gegenständlichen Unfall weder eine aktive noch eine passive Rolle gespielt. Es sei nicht Verursacher des Unfalls gewesen und daher auch nicht iSd Art 4 StVA am Unfall „beteiligt“ gewesen, weshalb österreichisches Recht zur Anwendung gelange.

Hierzu wurde erwogen:

1. Gemäß Art 1 Abs 1 StVA bestimmt dieses das auf die außervertragliche zivilrechtliche Haftung aus einem Straßenverkehrsunfall anzuwendende Recht unabhängig von der Art des Verfahrens, in dem darüber befunden wird. Gemäß Art 1 Abs 2 StVA ist unter Straßenverkehrsunfall jeder Unfall zu verstehen, an dem ein oder mehrere Fahrzeuge beteiligt sind und der mit dem Verkehr auf öffentlichen Straßen zusammenhängt. Das anzuwendende Recht ist nach Art 3 StVA das innerstaatliche Recht des Staats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat. Ist nur ein Fahrzeug an dem Unfall beteiligt und ist dieses Fahrzeug in einem anderen als dem Staat zugelassen, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat, so ist gemäß Art 4 lit a StVA in Abweichung von Art 3 das innerstaatliche Recht des Zulassungsstaats anzuwenden. Sind mehrere Fahrzeuge an dem Unfall beteiligt, so gilt dies gemäß Art 4 lit b StVA nur, wenn alle Fahrzeuge im selben Staat zugelassen sind.

2. Der Oberste Gerichtshof hat sich zur hier strittigen Frage, unter welchen Umständen ein Fahrzeug an einem Verkehrsunfall als „beteiligt“ iSd Art 4 lit a und b StVA anzusehen ist, bereits mehrfach geäußert. Demnach sei der Ausdruck „beteiligt“ im objektiven (weiteren) Sinn dahin zu verstehen, dass das Fahrzeug beim Unfall eine ‑ aktive oder passive ‑ Rolle gespielt habe. Es müsse als Verursacher in Betracht kommen und dürfe bei dem Verkehrsunfall nicht bloß eine zufällige Rolle spielen (2 Ob 59/89; 2 Ob 314/97h mwN).

Diese Rechtsprechung präzisiert einerseits die in der Regierungsvorlage (ErlRV 1295 BlgNR XIII. GP) im Sinne der Erläuterungen des Generalberichterstatters der Konferenz zum Ausdruck gebrachte Auffassung, das Fahrzeug müsse nur „dabei gewesen“ sein, um als „beteiligt“ zu gelten (vgl 2 Ob 48/93; RIS‑Justiz RS0074369). Sie geht andererseits weniger weit als die Meinung Schwimanns (in: Probleme des Haager Straßenverkehrsabkommens, ZVR 1978, 161 [168 f]), soweit dieser in seinem Beitrag den „Verursacher“ im Sinne eines „Haftungsträgers“ verstand (diese Sichtweise ausdrücklich ablehnend 2 Ob 56/85 und 2 Ob 68/89). In den Entscheidungen 2 Ob 48/93 und 2 Ob 314/97h wurde darauf abgestellt, ob das andere ‑ im Zuge des Unfallgeschehens jeweils streifend kontaktierte ‑ Fahrzeug für die Unfallfolgen in irgendeiner Weise ursächlich war (idS auch 2 Ob 179/98g; zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl auch Ofner in Schlosser/Fucik/Hartl, Verkehrsunfall² VI [2012] Rz 1004). In all diesen Fällen kam neben dem Fahrzeug des Geschädigten jeweils nur noch ein weiteres möglicherweise „beteiligtes“ Fahrzeug in Betracht (vgl auch 8 Ob 79/86; 2 Ob 59/89).

3. Im neueren Schrifttum konkretisiert Schwimann (in Rummel, ABGB² II [1992] § 48 IPRG, 1499) seine (im Kern unveränderte) Auffassung nunmehr dahin, dass die „Beteiligung“ iSd Art 4 StVA eine relevante Beziehung zum Unfallgeschehen voraussetze. Diese sei in passiver Rolle zumindest bei Fahrzeugbeschädigung, sonst aber nur dann gegeben, wenn das Fahrzeug als Verursacher in Betracht komme, nicht jedoch bei rein zufälliger Rolle unter Ausschluss möglicher Kausalität (idS ders, Internationales Privatrecht³ [2001] 73).

Ähnlich äußert sich Verschraegen (in Rummel, ABGB³ II/6 [2004] § 48 IPRG Rz 15). Beteiligt sei jedenfalls, wer einen Sach‑ oder Personenschaden erleide und als Verursacher in Betracht komme. Bei rein zufälliger Nähe zum Unfallsort ohne Kausalzusammenhang liege jedoch keine Beteiligung vor.

Rudolf (Internationaler Verkehrsunfall, ZVR 2008/261, 528 [530]) interpretiert die Rechtsprechung dahin, dass ein Fahrzeug als am Unfall „beteiligt“ gelte, wenn es beschädigt werde oder als Verursacher in Betracht komme, was ‑ wie Beispiele aus der Judikatur zeigten ‑ nicht stets eindeutig sei. Im Zweifel sei von einer „Beteiligung“ auszugehen. Andernfalls laufe man in vielen Fällen Gefahr, die Frage der Kausalität in das Stadium der Ermittlung des anwendbaren Rechts vorzuziehen, obwohl diese nach dem (erst) festzustellenden Recht zu beurteilen sei.

Auch N. Reisinger (Internationale Verkehrsunfälle [2011] 50) vertritt die Ansicht, Fahrzeuge seien dann „beteiligt“, wenn sie den Verkehrsunfall verursacht hätten oder selbst geschädigt seien. Sie gelangt zu dem Schluss, dass die Anwendung des Rechts des Zulassungsstaats bei mehreren an einem internationalen Straßenverkehrsunfall beteiligten Fahrzeugen eher unwahrscheinlich sei.

Noch weiter geht Kadner Graziano, (Internationale Verkehrsunfälle, ZVR 2011/17, 40), der schon die bloße Anwesenheit eines (überholten) Fahrzeugs ohne weitere Einwirkung auf die Kollision des überholenden mit einem entgegenkommenden Fahrzeug genügen lässt (aaO 41 f Fallbeispiel 1).

Nach der Meinung Ofners (aaO Rz 1005) erscheine es geboten, die „Beteiligung“ eines Fahrzeugs schon dann zu bejahen, wenn es in irgendeiner Form involviert gewesen sei. Er hält es für geradezu sinnwidrig, entsprechend dem Leitgedanken des StVA nach Vereinfachung der Schadensabwicklung zu streben, aber andererseits einen erheblichen Untersuchungsaufwand bei Überprüfung der möglichen Haftung eines Fahrzeugverantwortlichen hinzunehmen, obwohl eine verlässliche Prüfung der Verantwortlichkeit in diesem Vorstadium gar nicht möglich sei.

4. Den referierten Lehrmeinungen lässt sich überwiegend die Ansicht entnehmen, dass ein Fahrzeug jedenfalls (auch) dann an einem Unfall „beteiligt“ ist, wenn es dabei beschädigt wird (oder ein Insasse einen Schaden erleidet). Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an, sofern der verursachte Schaden mit dem Unfallgeschehen in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang steht. Dabei kann es sich auch um den Schaden eines für das eigentliche Unfallgeschehen nicht ursächlichen Dritten handeln, für den aber umgekehrt der (die) Unfallbeteiligte(n) „Verursacher“ war(en). In diesen Fällen ist auch die „Unfallidentität“ zu bejahen (zu diesem Kriterium bei aufeinanderfolgenden Kollisionen bereits Schwimann in ZVR 1978, 168 f; aA OLG Innsbruck in EvBl 1987/32; vgl dazu auch Schwind, Internationales Privatrecht [1990] Rz 492).

Im vorliegenden Fall war das slowenische Fahrzeug in das Unfallgeschehen ‑ wenngleich nicht als „Verursacher“ ‑ insofern involviert, als sein Lenker den Unfallfahrzeugen ausweichen musste, um nicht selbst in die Kollision verwickelt zu werden. Dabei wurde dieses Fahrzeug beschädigt. Auf das Ausmaß des Schadens kommt es nicht an. Wie das Berufungsgericht zu Recht betonte, wäre der in der Vereinfachung der Schadensabwicklung liegende Zweck des StVA (Schwimann in ZVR 1978, 168 mwN) vereitelt, wenn die mehreren Geschädigten aus ein- und demselben Verkehrsunfall nach verschiedenen Rechtsordnungen abgefunden werden müssten (idS bereits 2 Ob 56/85). Ob die Ersatzansprüche tatsächlich geltend gemacht wurden, ist nicht entscheidend.

5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten:

Ein Fahrzeug ist auch dann als „beteiligt“ iSd Art 4 lit a und b StVA anzusehen, wenn es den Verkehrsunfall zwar nicht verursachte, dieser aber ursächlich für einen Schaden an diesem Fahrzeug oder eines seiner Insassen war, sofern ein unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit dem Unfall besteht.

Davon ausgehend ist das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ansprüche der Kläger gemäß Art 3 StVA nach dem Recht des Unfallorts, dh nach serbischem Recht zu beurteilen sind. Der Rekurs der Kläger muss daher erfolglos bleiben.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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