OGH 2Ob179/98g

OGH2Ob179/98g25.6.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Erich P*****, 2.) Sabine P*****, und 3.) mj.Jürgen P*****, vertreten durch Dr.Mag.Hermann Löckher, Rechtsanwalt in Perg, wider die beklagten Parteien 1.) Aurel S*****, und 2.) W*****-AG, ***** vertreten durch Dr.Heinz Oppitz und Dr.Heinrich Neumayr, Rechtsanwälte in Linz, wegen (hinsichtlich der Zweitklägerin) S 270.000,- samt Anhang und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 16.April 1998, GZ 4 R 228/97w-49, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche, nur bezüglich der Zweitklägerin erhobene Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Judikatur zum Begriff der Beteiligung im Sinne des Art 4 lit a und b des Haager Straßenverkehrsübereinkommens wurde in ZVR 1995/35 ausführlich dargestellt (vgl RIS-Justiz RS0074369). Damals wurde ein im Zuge des Unfallgeschehens gestreifter Pkw nicht als "beteiligt" angesehen, weil die Streifung nicht zu den klagsgegenständlichen Verletzungen geführt hatte. Wenn sich das Berufungsgericht im vorliegenden Fall an dieser Entscheidung orientierte, so liegt hierin trotz Unterschieden im Sachverhalt keine krasse Fehlbeurteilung, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müßte.

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