OGH 4Ob103/92 (RS0078802)

OGH4Ob103/9215.12.1992

Rechtssatz

Der zu einem Unternehmen gehörende Kundenkreis ist zwar ein Vermögenswert (good will), doch besteht im freien Wettbewerb kein Recht auf Erhaltung dieser Beziehungen. Auch die bloße Verwertung der Kenntnisse des Kundenkreises eines Mitbewerbers ist grundsätzlich nicht verboten.

Normen

UWG §1 D3f

4 Ob 103/92OGH15.12.1992

Veröff: EvBl 1993/99 S 424 = WBl 1993,163 = ÖBl 1993,13

4 Ob 92/93OGH27.07.1993

nur: Der zu einem Unternehmen gehörende Kundenkreis ist zwar ein Vermögenswert (good will), doch besteht im freien Wettbewerb kein Recht auf Erhaltung dieser Beziehungen. (T1)

7 Ob 102/99xOGH28.04.1999

Vgl auch; nur: Der zu einem Unternehmen gehörende Kundenkreis ist ein Vermögenswert (good will). (T2)

4 Ob 81/12hOGH10.07.2012

Auch; nur: Die bloße Verwertung der Kenntnisse des Kundenkreises eines Mitbewerbers ist nicht verboten. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19921215_OGH0002_0040OB00103_9200000_002

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