OGH 6Ob36/12f

OGH6Ob36/12f19.4.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** L*****, vertreten durch Rechtsanwälte Weixelbaum Humer & Partner OG in Linz, gegen die beklagte Partei S***** V*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Mayrhofer, Rechtsanwalt in Mauthausen, wegen 6.000 EUR sA, über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 13. September 2011, GZ 35 R 42/11s-24, womit das Urteil des Bezirksgerichts Mauthausen vom 17. März 2011, GZ 1 C 371/09y-15, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.

Text

Begründung

Ende Juni/Anfang August 2007 stieß der Beklagte im Internet auf ein Inserat, in dem ein Armband zur Versteigerung angeboten wurde, das als außergewöhnliches und absolut seltenes Objekt aus der Wiener Werkstätte beschrieben wurde. Dem Beklagten erschien das Angebot auch für den Kläger, einen pensionierten Antiquitätenhändler, interessant. Der Beklagte nahm mit dem Verkäufer Kontakt auf und erklärte, das Armband um 5.500 EUR außerhalb der Auktion zu kaufen.

Die Streitteile kamen überein, dass der Beklagte nach Wien fahren solle, um den Ankauf des Armbands durchzuführen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Kläger den Beklagten bevollmächtigte, den Kaufvertrag in seinem Namen abzuschließen. Die Streitteile vereinbarten nicht, dass die Finanzierung des Ankaufs zu gleichen Teilen erfolgen solle. Der Kläger übergab dem Beklagten 5.000 EUR, der Beklagte steuerte 500 EUR zum Kaufpreis bei. Weiters vereinbarten die Streitteile, dass sich der Kläger um die Verwertung des Armbands kümmern solle, wenn dieses repariert sei.

Der Beklagte fuhr am 11. August 2007 nach Wien, traf sich mit dem Verkäufer, übergab diesem den Kaufpreis und erhielt im Gegenzug das Armband. Der Kläger bezahlte die Reparaturkosten von 750 EUR und fuhr zweimal nach Wien zu Christie's, wo ein Sachverständiger des Auktionshauses das Armband besichtigte und keine Bedenken äußerte. Der Kläger buchte einen Flug zur Versteigerung in London am 30. April 2008. Ungefähr 2 oder 3 Tage vor dem Versteigerungstermin wurde dem Kläger mitgeteilt, das Armband werde von der Versteigerung zurückgezogen, weil der Verdacht bestehe, es sei gefälscht. Den Inhalt dieses Telefonats teilte der Kläger dem Beklagten mit. In der Folge telefonierten beide Streitteile mit dem Verkäufer, der jedoch Ansprüche der Streitteile ablehnte. Ein vom Kläger eingeholtes Gutachten ergab, dass es sich beim Armband um eine Fälschung handle.

Daraufhin forderte der Klagevertreter den Beklagten zur Zahlung von 6.232,20 EUR auf. Der Beklagte schlug vor, der Kläger solle ein Schreiben an den Verkäufer von einem Anwalt verfassen lassen, er habe kein Geld dafür. Daraufhin forderte der Beklagte den Verkäufer auf, das Armband zurückzunehmen und den Kaufpreis zuzüglich Reparaturkosten zu erstatten.

Der Klagevertreter stellte sich auf den Standpunkt, der Ankauf sei nur durch den Beklagten persönlich erfolgt und machte im Namen des Klägers das Angebot, die prozessuale Rückabwicklung zu versuchen, jedoch nur unter der Bedingung, dass der Beklagte seine Rückabwicklungsansprüche formell zur Einziehung an den Kläger abtrete und sich am Prozessrisiko zur Hälfte beteilige.

Der Beklagtenvertreter antwortete, der Beklagte sei bereit, seinen Anspruch auf Aufhebung und Rückabwicklung abzutreten und sich an den Prozesskosten zur Durchsetzung der Ansprüche mit 10 % zu beteiligen. Dies lehnte der Klagevertreter ab.

Daraufhin begehrte der Kläger vom Beklagten 6.000 EUR. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Streitteile hätten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet. Beiden Streitteilen seien Mitwirkungs- und Gestaltungsrechte zugekommen. Der Kaufvertrag sei zwischen dem Verkäufer und dem Beklagten zustandegekommen, weshalb dieser die Ansprüche gegen den Verkäufer gerichtlich durchzusetzen gehabt hätte. Dieser Verpflichtung sei er nicht nachgekommen und sei damit schadenersatzpflichtig geworden.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, dass es feststellte, dass der Beklagte dem Kläger für den aus dem Unterbleiben der Geltendmachung der Rückabwicklung des Kaufvertrags entstehenden Schaden zur Hälfte hafte. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei infolge Unerreichbarkeit des Gesellschaftszwecks aufgelöst; es bestehe eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des 16. Hauptstücks des ABGB. Der Beklagte sei an dieser Gemeinschaft zu 8 % beteiligt. Somit habe der Beklagte seinen Verpflichtungen durch sein Angebot, die Ansprüche aus dem Kaufvertrag abzutreten und sich mit 10 % an den Prozesskosten zu beteiligen, grundsätzlich Genüge getan. Allerdings hafte er trotzdem, weil er nur eine „Ausfallsbürgschaft“ angeboten habe. Außerdem treffe den Kläger ein Mitverschulden, weil er die abgetretenen Ansprüche nicht selbst geltend gemacht habe. Die Schadenshöhe sei vor Abwicklung der Rechtsgemeinschaft nicht feststellbar. Daher sei lediglich ein Feststellungsurteil zu fällen.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob die Bestimmung der Schadenshöhe aus Pflichtverletzungen in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw schlichten Rechtsgemeinschaft bereits vor Beendigung der Abwicklung zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Die Revisionen sind entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

1. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausdrücklich oder stillschweigend begründet werden (RIS-Justiz RS0022210). Im Rahmen einer derartigen Gesellschaft bestehen nach ständiger Rechtsprechung verstärkte Treuepflichten (RIS-Justiz RS0022309), deren Verletzung zu Schadenersatzansprüchen führen kann (vgl RIS-Justiz RS0022119; RS0026145).

2.1. Auf die vom Berufungsgericht als rechtserheblich angesehene Frage kommen die Parteien in ihren Revisionsschriften nicht zurück (vgl RIS-Justiz RS0102059). Vielmehr liegt das Schwergewicht der Argumentation beider Teile auf der Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen. Damit wird aber keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt.

2.2. In der Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, dem Kläger die Ansprüche aus dem Kaufvertrag abzutreten, um ihn in die Lage zu versetzen, die Ansprüche zunächst auf eigene Rechnung gerichtlich geltend zu machen, ist ebenso wie in der weiteren Auffassung des Berufungsgerichts, beide Parteien treffe ein gleichteiliges Mitverschulden, keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken, ist doch für die Kostentragung im Innenverhältnis nicht nur der Beitrag zum Ankauf und zu den Reparaturkosten, sondern auch das Auffinden der (scheinbaren) günstigen Kaufgelegenheit und der tatsächliche Kaufvertragsabschluss durch den Beklagten zu berücksichtigen. Im Übrigen werfen Fragen des Mitverschuldens des Geschädigten wegen ihrer Einzelfallbezogenheit gewöhnlich keine erhebliche Rechtsfrage auf (RIS-Justiz RS0087606).

2.3. In Anbetracht des festgestellten Zwecks der zwischen den Streitteilen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, dass vor Abschluss der Liquidation, insbesondere der Veräußerung des Armbands, der Schaden noch nicht ziffernmäßig feststeht. Dass bei Unmöglichkeit der Bezifferung der endgültigen Schadenshöhe nur ein Feststellungsbegehren in Betracht kommt, entspricht der herrschenden Rechtsprechung (vgl etwa 9 Ob 53/03i; 8 Ob 123/05d). Ebenso entspricht es ganz einhelliger Auffassung, dass bei einem Leistungsbegehren das Gericht - als Minus - die bloße Feststellung der Haftung des Beklagten aussprechen kann (RIS-Justiz RS0038981).

3. Damit hängt die Entscheidung des vorliegenden Falls aber nicht von der Lösung von Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität ab, sodass die Revisionen spruchgemäß zurückzuweisen waren.

4. Zufolge Zurückweisung beider Revisionen haben beide Parteien jeweils der Gegenseite die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen. Weil beide Parteien Kosten in annähernd gleicher Höhe verzeichnet haben, war mit Kostenaufhebung vorzugehen.

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