OGH 6Ob262/11i

OGH6Ob262/11i12.1.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 16. September 2008 verstorbenen G***** M*****, über die außerordentlichen Revisionsrekurse des J***** M*****, vertreten durch Dr. Siegfried Rack und Mag. Gottfried Tazoll, Rechtsanwälte in Völkermarkt, und des W***** M*****, vertreten durch Dr. Gerd Seeber, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 21. Oktober 2011, GZ 2 R 245/11y‑80, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzung des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Text

Begründung

Die Erblasserin war Alleineigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebs. Sie hinterließ keine letztwillige Verfügung. Drei ihrer Söhne gaben Erbantrittserklärungen ab und beantragten jeweils die Hofübernahme.

Das Rekursgericht bestimmte R***** M***** zum Hofübernehmer und wies die Anträge der nunmehrigen Revisionsrekurswerber ab.

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich die Revisionsrekurswerber darauf berufen, dass R***** M***** aufgrund der Vermögensverhältnisse seiner Ehefrau versorgt iSd § 6 Abs 1 Z 4 Kärntner ErbhöfeG sei, steht dem das Neuerungsverbot entgegen. Die in den Revisionsrekursen aufgestellten Behauptungen zum Vermögen der Ehefrau des R***** M***** waren bisher nicht Gegenstand des Verfahrens. Wenn ein bestimmter Sachverhalt nicht behauptet wurde, stellt aber die Unterlassung entsprechender Feststellungen keinen Verfahrensmangel dar (RIS‑Justiz RS0042444 [T4]).

Die von J***** M***** im außerordentlichen Revisionsrekurs geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG). Die Vorinstanzen folgen bei den Feststellungen über den Zeitpunkt seines Pensionsantritts und seines Pensionseinkommens ohnedies seinen Angaben.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob ein Miterbe „unversorgt“ iSd § 6 Abs 1 Z 4 Kärntner ErbhöfeG ist, eine Frage des konkreten Einzelfalls und daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG darstellt (6 Ob 259/01h; vgl bereits 6 Ob 254/00x). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann die Frage, ob der Bestand einer Ehe und der daraus resultierende Unterhaltsanspruch eines Miterben eine ausreichende anderweitige Versorgung gewähren, nicht allgemein bejaht oder verneint werden; vielmehr kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an (6 Ob 254/00x). Entscheidend ist, ob der Lebensunterhalt des potentiellen Anerben auf Dauer materiell abgesichert ist (6 Ob 212/07f). Allein aus dem Umstand, dass ein Miterbe verheiratet ist, kann nicht automatisch ein angemessener Versorgungsgrad abgeleitet werden (6 Ob 212/07f).

Das Rekursgericht hat sich mit diesen Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung eingehend auseinandergesetzt. In der Auffassung des Rekursgerichts, dass im konkreten Fall keine ausreichende dauerhafte Absicherung des Übernehmers vorliege, ist keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

Damit bringen die Revisionsrekurse aber keine Rechtsfrage der in § 62 Abs 1 AußStrG zur Darstellung, sodass diese spruchgemäß zurückzuweisen waren.

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