OGH 9ObA113/10y

OGH9ObA113/10y24.11.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C***** G*****, vertreten durch Freimüller Obereder Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Thomas Steiner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Weihburggasse 18-20/50, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der W***** GmbH, *****, wegen Feststellung einer Konkursforderung (9.341,34 EUR brutto abzüglich 125 EUR netto), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. September 2010, GZ 8 Ra 153/09t-54 (Revisionsinteresse 6.318,15 EUR netto sA), den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1.1 Nach der Rechtsprechung können bewusste und systematische Verletzungen der Arbeitszeitvorschriften einen Austrittsgrund darstellen (8 ObA 2145/96s). In dieser Hinsicht ist vom Dienstnehmer im Allgemeinen zu verlangen, dass er der übergebührlichen Inanspruchnahme ernstlich widerspricht und auf die Einhaltung der zulässigen Arbeitszeit besteht (9 ObA 2267/96i). Nur in Fällen eklatanter Verstöße gegen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes wird ein Protest des Arbeitnehmers zur Wahrung seines Austrittsrechts für entbehrlich gehalten (9 ObA 7/95).

Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses tatsächlich vorliegen, kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0106298).

1.2 Das Ausmaß der im Dienstvertrag der Klägerin vorgesehenen Wochenstunden kann - was hier aber nicht weiter geprüft werden muss - durchaus als systematische und auffallende Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit angesehen werden. Anders als nach dem der Entscheidung 9 ObA 7/95 zugrunde liegenden Sachverhalt hat sich die Arbeitszeitüberschreitung aber nicht durch wiederholte Anordnungen des Dienstgebers ergeben, indem dieser immer wieder Überstunden gefordert hat. Vielmehr war die Überschreitung der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit schon im Dienstvertrag festgelegt, was der Klägerin als verständiger Arbeitnehmerin bekannt sein musste und worauf sie sich von vornherein auch einstellen konnte. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin in dieser Situation ihr Begehren auf Abhilfe der übermäßigen Beanspruchung vor dem Austritt hätte zum Ausdruck bringen müssen und im vorliegenden Fall nicht von einer Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses (RIS-Justiz RS0029312; RS0030641) ausgegangen werden könne, erweist sich damit als nicht korrekturbedürftig.

2. Soweit in der außerordentlichen Revision neuerlich die Frage der (absoluten oder relativen) Nichtigkeit der Befristung des Dienstverhältnisses angesprochen wird, legt die Klägerin nicht schlüssig dar, von welcher unrichtigen Rechtsansicht das Berufungsgericht ausgegangen sein soll. In diesem Zusammenhang wird ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.

Schließlich erweist sich auch die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Annahme eines Lohnwuchers bzw einer sittenwidrigen Ausbeutung nach § 879 Abs 1 ABGB (vgl dazu RIS-Justiz RS0016702; auch 9 ObA 249/98b; 9 ObA 2267/96i) durch das Berufungsgericht mit Rücksicht auf den von der Klägerin als angemessenes Entgelt akzeptierten Betrag und angesichts der vereinbarten Zulagen zumindest als vertretbar. Die Klägerin führt selbst aus, dass sich aus § 1152 ABGB kein Anspruch des Dienstnehmers auf ein bestimmtes Mindestentgelt ableiten lässt.

Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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