OGH 4Ob139/77 (RS0016702)

OGH4Ob139/777.2.1978

Rechtssatz

Ein Anspruch des Dienstnehmers auf ein bestimmtes Mindestentgelt lässt sich aus § 1152 ABGB nicht ableiten. Jedoch können "Schuld- und Hungerlöhne", deren Höhe in auffallendem Missverhältnis zum Wert der Leistung des Dienstnehmers steht, als "Lohnwucher" gegen die guten Sitten verstoßen, wenn ihre Vereinbarung durch Ausbeutung des Leichtsinns, einer Zwangslage, der Unerfahrenheit oder der Verstandsschwäche des Dienstnehmers zustandegekommen ist.

Arbeitnehmer

 

Normen

ABGB §879 Abs1
ABGB §879 Abs1
ABGB §879 Abs1
ABGB §1152
AVRAG §2b

4 Ob 139/77OGH07.02.1978

Veröff: EvBl 1978/98 S 296 = ZAS 1979,96 (mit Anmerkung von Heuvire) = Arb 9665 = IndS 1979,1131 = DRdA 1979,208 (mit Anmerkung von Migsch)

4 Ob 138/79OGH19.02.1980

Vgl

9 ObA 48/95OGH26.04.1995

nur: Ein Anspruch des Dienstnehmers auf ein bestimmtes Mindestentgelt lässt sich aus § 1152 ABGB nicht ableiten. (T1)

9 ObA 2267/96iOGH04.12.1996

Auch; Beisatz: Zur Feststellung der Äquivalenzstörung sind einerseits das vereinbarte Entgelt und andererseits der mangels einer lohngestaltenden Vorschrift bestehende gemeine, marktübliche Wert der Arbeitsleistung in Relation zu setzen. Es ist aber auch die im örtlichen Bereich des Betriebes geltende marktübliche = ortsübliche Entgelthöhe nicht zu vernachlässigen. (T2); Beisatz: Hier: Die Vereinbarung einer täglichen Arbeitszeit von zuletzt sechs Mal 10 Stunden Nachtdienst mit dem Monatsnettolohn von S 12.000 ist keine sittenwidrige Entgeltsvereinbarung, die den Arbeitnehmer zum Austritt berechtigt. (T3)

9 ObA 249/98bOGH25.11.1998

Vgl auch; nur: Ein Anspruch des Dienstnehmers auf ein bestimmtes Mindestentgelt lässt sich aus § 1152 ABGB nicht ableiten. Jedoch können "Schuld- und Hungerlöhne", deren Höhe in auffallendem Missverhältnis zum Wert der Leistung des Dienstnehmers steht, als "Lohnwucher" gegen die guten Sitten verstoßen. (T4); Beisatz: Da eine Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung in der österreichischen Privatrechtsordnung nicht gefordert wird, bildet nur die sittenwidrige Ausbeutung wegen eines im auffallenden Mißverhältnis zum Wert der Dienstleistung stehenden Hungerlohnes die Grenze. (T5)

8 ObA 167/02wOGH20.03.2003

Vgl auch; nur T4

8 ObA 89/08hOGH27.01.2009

Auch; nur T1

9 ObA 37/10xOGH30.03.2011

Vgl auch

8 ObA 63/18zOGH26.11.2018
8 ObA 106/20aOGH25.03.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19780207_OGH0002_0040OB00139_7700000_001

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