OGH 8ObA2145/96s

OGH8ObA2145/96s14.11.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely und Dr.Heinz Nagelreiter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ahmed C*****, vertreten durch Dr.Thaddäus Schäfer, Mag.Peter Prechtl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr.Christian Girardi, Dr.Markus Seyrling, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 39.988,67 sA brutto infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.März 1996, GZ 15 Ra 28/96-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 10.November 1995, GZ 42 Cga 171/94-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der Kläger war vom 30.3.1993 bis 17.3.1994 in der "Walkerei" der Beklagten mit einem Bruttostundenlohn von zuletzt S 83,20 beschäftigt. In diesem Betrieb der Beklagten wird ein Drei-Schichtbetrieb geführt, welcher von Sonntag 21 Uhr bis Freitag 21 Uhr läuft, wobei die tatsächliche Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers pro Woche 38,5 Stunden beträgt. Ein vom Arbeitsinspektorat genehmigter Schichtplan bestand im Jahre 1993/1994 nicht. Der Schichtplan war allerdings ident mit jenem für einen anderen Betrieb der Beklagten, welcher vom Arbeitsinspektorat genehmigt worden war. Sämtliche Arbeitnehmer erhalten bei ihrem Eintritt in das Unternehmen der Beklagten eine sogenannte Datenspeicherkarte in Kreditkartengröße, auf welcher der Name des Arbeitnehmers aufscheint und mit der der Zutritt zum Betriebsgelände ermöglicht wird, wobei gleichzeitig ein Zeiterfassungssystem die Arbeitszeit registriert. Bei Eintritt des Klägers in den Betrieb wurde eine als "Vereinbarung" überschriebene Urkunde beiderseits unterzeichnet, welche unter dem Punkt "Arbeitszeitplan" den Hinweis "3-Schicht/Saison/Mehrarbeit bzw Zeitausgleich" enthält. Am 17.3.1994 wies der sogenannte "Fehlsaldo" im Zeiterfassungssystem für den Kläger ein Minus von 45,65 Stunden auf, welches im wesentlichen dadurch zustandegekommen war, daß der Kläger im Dezember 1993 keine Schichtarbeit verrichtet hatte. Obwohl er in diesem Monat bloß 87,28 Stunden an Arbeit geleistet hatte, waren ihm 151 Stunden ausbezahlt worden. Der Kläger wurde ab 1.9.1993 am 18.9., 16.10., 23.10., 29.1., 5.2., 19.2. und 26.2. im Umfang von jeweils zwischen 3,24 Stunden und 8,32 Stunden an Samstagen für Arbeitsleistungen herangezogen. Während ursprünglich die Samstagsschichten als Überstunden ausbezahlt wurden, erfolgte ab 29.1.1994 die Verrechnung dergestalt, daß die Samstagsarbeit im Sinne eines Zeitausgleichs dem Arbeitnehmer auf seinen Fehlzeitsaldo gutgeschrieben wurde. Eine Feststellung dahingehend, daß dem Kläger die Bezahlung von Samstagschichten von der Beklagten zugesichert worden wäre, konnte das Erstgericht nicht treffen. Die Einteilung der Samstagschichten erfolgte jeweils am Donnerstag der betreffenden Woche. Am 17.3.1994 wurde für den folgenden Samstag erneut eine Sonderschicht eingeteilt, von welcher unter anderem auch der Kläger betroffen war. Daraufhin wandte sich dieser zusammen mit fünf weiteren Arbeitskollegen an den Abteilungsleiter, dem sie mitteilten, daß sie nur dann bereit wären, die Samstagsschicht zu verrichten, wenn diese extra ausbezahlt würde. Der Abteilungsleiter machte klar, daß Barzahlung nicht in Frage komme und verwies auf den negativen Zeitsaldo der Arbeitnehmer. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, ob die Arbeitnehmer in der Folge erklärten, daß sie bei der Beklagten nicht mehr arbeiten wollten oder ob der Abteilungsleiter die Arbeitnehmer aufforderte, unverzüglich die Datenspeicherkarten zu übergeben, falls sie am Samstag nicht arbeiten wollten. Jedenfalls kam es zur Übergabe dieser Karten an den Abteilungsleiter, wobei der Kläger und seine Arbeitskollegen - mit einer Ausnahme - auch nach Intervention eines Mitgliedes der Direktion sich weigerten, die Karten wieder in Empfang zu nehmen. Die Beklagte meldete den Kläger am 18.3.1994 bei der Krankenkasse ab, wobei sie als Grund "vorzeitiger Austritt" anführte.

Mit seiner am 12.9.1994 eingelangten Klage begehrte der Kläger an anteiligen Sonderzahlungen, Urlaubsentschädigung und Kündigungsentschädigung insgesamt S 39.988,67 sA brutto. Das Dienstverhältnis sei von der Beklagten durch einseitige Abmeldung bei der Krankenkasse ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist unberechtigt beendet worden.

Die Beklagte brachte dagegen vor, daß das Dienstverhältnis durch unberechtigten vorzeitigen Austritt geendet habe. Der Kläger habe die als "Schlüssel" zum Betrieb dienende Identitätskarte mit der Weigerung abgegeben, am folgenden Samstag eine nach dem Kollektivvertrag mögliche Sonderschicht zu leisten.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß zwar die Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 17.3.1994 unstrittig sei, die Art der Beendigung sich jedoch nicht feststellen lasse. Die Ansprüche des Klägers seien daher sowohl unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Entlassung als auch eines berechtigten Austrittes zu prüfen, da nur bei Bejahung beider Voraussetzungen sein Begehren berechtigt sei. Bei Prüfung der Frage, ob eine gerechtfertigte Anordnung des Arbeitgebers, am Samstag zu arbeiten, vorliege, sei vorerst darauf zu verweisen, daß es an der für mehrschichtige Arbeitsweise geforderten Voraussetzung des § 4 Abs 8 AZG mangle, weil die Samstagschicht im Schichtplan nicht vorgesehen gewesen sei. Da der Kläger in den Normalschichten bereits - wenn man die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses außer Betracht lasse - eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden geleistet hätte, wären im übrigen lediglich 4,5 Stunden verblieben, die eine Sonderschicht im Rahmen der Normalarbeitszeit hätte umfassen können.

§ 4 Abs 9 AZG sehe vor, daß es zulässig sei, durch Kollektivvertrag die Arbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeitraumes so zu verteilen, daß im wöchentlichen Durchschnitt die nach § 3 AZG zulässige Dauer nicht überschritten werde. Diese "Zulassungsnorm" gelte jedoch nach dem Gesetzeswortlaut gerade nicht für den Schichtbetrieb. Trotzdem sehe der Rahmenkollektivvertrag für Arbeiter der Textilindustrie verschiedene Möglichkeiten der Verteilung der Normalarbeitszeit vor, die die im § 4 Abs 8 AZG für Schichtarbeit festgesetzten Grenzen weit überschritten. So könne nach § 2 Abs 6 des Kollektivvertrages die wöchentliche Normalarbeitszeit bei Drei- und Mehrschichtbetrieb innerhalb des Schichtturnusses ungleichmäßig so verteilt werden, daß sie im Durchschnitt des Schichtturnus 43 Stunden nicht überschreite, wenn es die Betriebsverhältnisse erforderten. Die sich daraus ergebenden Über- und Unterschreitungen der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden seien innerhalb eines 26 Wochen nicht übersteigenden Durchrechnungszeitraumes auszugleichen. Im Dreischichtbetrieb könnten innerhalb von 26 Wochen pro Arbeitnehmer maximal fünf zusätzliche Vollschichten an Samstagen als Normalarbeitszeit zuschlagsfrei gearbeitet werden. Diese Bestimmungen seien jedoch gesetzwidrig, da § 4 Abs 9 AZG für den Schichtbetrieb keine Zulassungsnorm für eine andere Verteilung der Normalarbeitszeit im Kollektivvertrag vorsehe. Selbst dann, wenn man dies außer acht lasse, sei dem Kollektivvertrag nicht zu entnehmen, daß eine Samstagsonderschicht als Normalarbeitszeit während des laufenden Schichtturnusses zulässig sei. Darüber hinaus habe die Beklagte vom Kläger verlangt, die Sonderschicht zum Ausgleich eines negativen Zeitsaldos aus dem Monat Dezember 1993 zu verrichten. Die Bandbreitenregelung des Kollektivvertrages über die Verteilung der Normalarbeitszeit habe jedoch zur Voraussetzung, daß eine solche Regelung schriftlich vereinbart werde, wobei das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit in den einzelnen Wochen zwei Wochen vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes festzulegen sei. Es liege auf der Hand, daß die Anordnung einer Samstagsonderschicht zwei Tage zuvor nicht diesen Voraussetzungen entspreche. Auch beginne nach den Behauptungen der Beklagten der 26wöchige Durchrechnungszeitraum am 1.3., sodaß eine Verrechnung mit Zeitsalden aus der vorangegangenen Durchrechnungsperiode nicht zulässig sei. Aus all diesen Überlegungen ergebe sich, daß die Anordnung der Beklagten nicht gerechtfertigt gewesen sei, sodaß eine allenfalls ausgesprochene Entlassung unberechtigt gewesen wäre. Allerdings habe der Kläger auch nicht berechtigterweise seinen Austritt erklären können. Gemäß § 82a lit d GewO sei der Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt berechtigt, wenn der Gewerbeinhaber ihm bedungene Bezüge ungebührlich vorenthalte oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletze. Zwar sei die gesetzwidrige Anordnung einer Samstagschicht objektiv als Verletzung einer wesentlichen Vertragsbestimmung zu sehen, doch sei zur Erfüllung des Austrittstatbestandes zumindest fahrlässiges Verhalten des Arbeitgebers erforderlich. Diesem könne aber daraus, daß er die Gesetzwidrigkeit der kollektivvertraglichen Bestimmungen nicht erkannt habe, kein Vorwurf gemacht werden. Im Kollektivvertrag sei die Zulässigkeit fünf zusätzlicher Samstagschichten als Normalarbeitszeit vorgesehen. Aus der Wendung "zusätzliche Vollschichten an Samstagen" im Kollektivvertrag könne auch die Ansicht abgeleitet werden, daß derartige Sonderschichten angeordnet werden dürften, ohne im Schichtplan enthalten zu sein. Auch könne die Beklagte darauf verweisen, daß auch unter Einrechnung der Samstagsonderschicht im Schichtturnus die 43-Stunden-Grenze nicht überschritten worden wäre. Die einschlägigen Bestimmungen des Kollektivvertrages seien jedenfalls für sich genommen derart unklar, daß die Vertretung einer anderen als der hier dargelegten Rechtsmeinung nicht als subjektiv vorwerfbar anzusehen sei. Ein schuldhafter Verstoß der Beklagten gegen die ihr obliegenden Fürsorgepflichten könne daher in der Anordnung einer Samstagsonderschicht nicht erblickt werden, sodaß sich daraus allein kein Austrittsrecht des Klägers ableiten lasse. Dies gelte allerdings nicht für das gleichzeitige Begehren der Beklagten, diese Sonderschicht in Anrechnung auf den negativen Zeitsaldo aus dem Monat Dezember 1993 zu verrichten. Selbst ohne nähere juristische Durchleuchtung des Kollektivvertrages hätte der Beklagten erkennbar sein müssen, daß ein Zeitausgleich nur innerhalb des Durchrechnungszeitraumes möglich sei. Das Verlangen der Beklagten sei daher in diesem Zusammenhang auch schuldhaft. Allerdings wäre der Kläger keinesfalls gezwungen gewesen, eine solche Entgeltschmälerung, die sich ausschließlich auf die Samstagsonderschicht bezogen habe, hinzunehmen, zumal eine Arbeitspflicht nicht bestanden habe. Es wäre ihm unbenommen geblieben, die Normalschichten weiterzuverrichten und abzuwarten, ob aufgrund der Nichtverrichtung der Samstagschicht entgegen der Arbeitgeberanordnung allenfalls eine Entlassung ausgesprochen worden wäre.

Der dagegen erhobenen Berufung des Klägers gab das Gericht zweiter Instanz keine Folge. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und verwies im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge auf die ausführliche Begründung des Erstgerichtes zur Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Samstagschicht. Es sei daher abermals festzuhalten, daß eine eventuell ausgesprochene Entlassung unberechtigt gewesen wäre. Zur Frage der Berechtigung eines Austrittes des Klägers sei zunächst zu erwägen, daß die Sonderschicht am Samstag nicht geleistet und damit auch das dafür vorgesehene Entgelt nicht vorenthalten worden sei. Sämtliche Gründe, die zu einer vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigten, müßten derart schwerwiegender Natur sein, daß die weitere Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses nicht einmal für die Dauer der Kündigungsfrist zumutbar sei. Der Kläger habe zwar gegen die Anordnung der Samstagsonderschicht remonstriert, sich allerdings nicht gegen die Verrichtung der Arbeit als solche ausgesprochen, sondern ausschließlich gegen den Verrechnungsmodus. Weil die Beklagte einen Industriebetrieb führe, könne nicht davon gesprochen werden, daß im Falle der Weigerung des Arbeitnehmers, die angeordnete Schichtarbeit zu verrichten, mit unzumutbaren Spannungen mit der Betriebsleitung zu rechnen gewesen wäre. Bedenke man noch, daß die Konsequenzen bei unberechtigtem Austritt für den Arbeitnehmer gravierender seien als im Fall einer berechtigten Entlassung, so erscheine die Zumutbarkeit der Weiterarbeit durchaus gegeben, und zwar auch dann, wenn der Kläger allenfalls mit einer Entlassung habe rechnen müssen. Solche Konsequenzen seien allerdings vom Dienstgeber für den Fall der Weigerung nicht einmal angedroht worden. Abgesehen von der Frage, ob im Hinblick auf die Kompliziertheit der Regelung im Rahmenkollektivvertrag die subjektive Vorwerfbarkeit der objektiven Vertragsverletzung gegeben gewesen sei, seien nicht derart gravierende Gründe vorgelegen, daß ein Austritt als gerechtfertigt anzusehen wäre.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Kläger erhobene Revision ist unzulässig.

Auch in Arbeitsrechtssachen ist der Oberste Gerichtshof bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden (§ 2 Abs 1 ASGG, § 508a Abs 1 ZPO). Da der Ausnahmefall des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG mangels S 50.000,-- übersteigenden Streitwertes nicht vorliegt, ist die Revision nur zulässig, wenn eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung von der im § 46 Abs 1 ASGG genannten Qualität zu entscheiden ist. Ein derartiger Fall liegt aber gegenständlich nicht vor:

Zu der in der Revision nur mehr relevierten Frage der Zulässigkeit des vorzeitigen Antrittes des Arbeitnehmers hat der Oberste Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen, daß nicht jede, sondern nur eine wesentliche Vertragsverletzung den Dienstnehmer zum Austritt berechtige. Wesentlich sei eine Vertragsverletzung nur dann, wenn dem Angestellten die weitere Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden könne (ArbSlg 7644; 7838; 10.477; 10.752; JBl 1987, 63; SZ 54/32; 9 ObA 300/92; SZ 68/4). Mehrfach wurde hervorgehoben, daß das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden könne (ArbSlg 10.147; 9 ObA 300/92). Entgegen der in der Zulassungsbegründung geäußerten Ansicht des Berufungsgerichtes hat der Oberste Gerichtshof in dieser Frage auch keinesfalls divergierende Rechtsmeinungen vertreten, sondern die Schwere der Vertragsverletzung je nach den Umständen des Einzelfalles unterschiedlich gewichtet. Insbesondere in der Entscheidung SZ 68/4 hat der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit der bisherigen Judikatur darauf verwiesen, daß der Verstoß gegen die Vorschriften über die Arbeitszeit bewußt und systematisch erfolgen müsse, um den Austrittsgrund zu verwirklichen. Davon kann aber im gegenständlichen Fall nach den Feststellungen des Erstgerichtes schon deshalb keine Rede sein, weil die Beklagte zumindest nach dem Wortlaut des Kollektivvertrages der Ansicht sein konnte, die Anordnung der Samstagschicht sei rechtmäßig. Ob das Ansinnen des Dienstgebers, diese Arbeitsleistung mit einem Lohnguthaben aus einem früheren Durchrechnungszeitraum gegenzuverrechnen, für den Dienstnehmer die Weiterarbeit insgesamt unzumutbar macht, ist eine Frage des Einzelfalles, welche unter anderem - wie schon das Berufungsgericht hervorgehoben hat - auch von der jeweiligen Struktur des in Frage kommenden Betriebes abhängt. Daß diesbezüglich den Vorinstanzen ein grober Beurteilungsfehler unterlaufen wäre, vermag der Revisionswerber nicht darzustellen.

Die Revision ist daher gemäß § 48 zweiter Halbsatz ASGG, § 510 Abs 3 ZPO mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückzuweisen.

Die Revisionsbeantwortung ist, da sie auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen hat, als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich nicht zu honorieren.

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