Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Das Erstgericht hat die Bestellung eines Verwahrers beschlossen und bei diesem den Erlag von Wohnungsschlüsseln angeordnet. Das Rekursgericht hat diese Entscheidung mit dem vom Antragsgegner (Erlagsgegner) bekämpften Beschluss bestätigt. Nach Erhebung des Revisionsrekurses hat das Erstgericht aufgrund des darüber bestandenen Einvernehmens der Parteien - rechtskräftig - die Ausfolgung der Wohnungsschlüssel an den Antragssteller (Erleger) angeordnet.
Rechtliche Beurteilung
Auch für Rechtsmittel im Außerstreitverfahren gilt die Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses (RIS-Justiz RS0006598). Das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, über bloß theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen (RIS-Justiz RS0002495). Die Beschwer muss zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels vorliegen und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0041770).
Infolge Einvernehmens der Parteien war vom Erstgericht die Ausfolgung der Wohnungsschlüssel vorzunehmen (vgl RIS-Justiz RS0006638). Für den Revisionsrekurs ist damit jedenfalls die Beschwer weggefallen. Die vom Antragsgegner ebenfalls beanstandete Kostenentscheidung des Rekursgerichts unterliegt dem Rechtsmittelausschluss des § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG und begründet ebenfalls keine Beschwer in der Sache (vgl RIS-Justiz RS0002465; RS0002396). Dies muss insgesamt zur Zurückweisung des Rechtsmittels führen.
Für eine Kostenentscheidung nach Billigkeit besteht kein Anlass.
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