OGH 3Ob39/63; 3Ob69/64; 3Ob24/65; 3Ob28/65; 3Ob45/65; 3Ob15/63; 3Ob95/65; 3Ob8/66; 3Ob71/65; 3Ob144/70; 3Ob108/73; 3Ob5/74; 3Ob48/74; 3Ob114/76; 3Ob105/80; 3Ob8/81; 3Ob14/81 (RS0002465)

OGH3Ob39/63; 3Ob69/64; 3Ob24/65; 3Ob28/65; 3Ob45/65; 3Ob15/63; 3Ob95/65; 3Ob8/66; 3Ob71/65; 3Ob144/70; 3Ob108/73; 3Ob5/74; 3Ob48/74; 3Ob114/76; 3Ob105/80; 3Ob8/81; 3Ob14/8129.3.2006

Rechtssatz

Ist bei Einbringung eines Rechtsmittels gegen einen Beschluss, durch den die Gewährung einer Aufschiebung der Exekution verweigert wurde, der Zeitpunkt, bis zu dem die Aufschiebung in Frage kommt, bereits verstrichen, so ist dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Normen

EO §65 E
SchutzV Art6 VIIO
ZPO §502 A
ZPO §514 B
ZPO §528 A

3 Ob 39/63OGH13.03.1963

Veröff: MietSlg 15744

3 Ob 69/64OGH12.06.1964

Beisatz: Das Anfechtungsinteresse kann auch nicht mit dem Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung II. Instanz begründet werden. (T1); Veröff: MietSlg 16763 (25)

3 Ob 24/65OGH24.02.1965

Beisatz: Mangelndes Rechtsschutzbedürfnis bei Wegfall einer "Beschwer" vor der Entscheidung über den Rekurs. Das Anfechtungsinteresse kann auch nicht mit dem Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung II. Instanz begründet werden. (T2); Veröff: MietSlg 17821

3 Ob 28/65OGH24.02.1965

Beis wie T1; Veröff: MietSlg 17927

3 Ob 45/65OGH10.03.1965
3 Ob 15/63OGH08.05.1963

Gegenteilig; Veröff: MietSlg 15745 (16)

3 Ob 95/65OGH23.06.1965

Beis wie T1; Veröff: MietSlg 17927

3 Ob 8/66OGH26.01.1966
3 Ob 71/65OGH12.05.1965

MietSlg 17927

3 Ob 144/70OGH13.01.1971

Auch; Beisatz: Gab das Erstgericht dem gemäß Art 6 SchutzV gestellten Antrag des Verpflichteten die Räumungsexekution bis zum 31.12.1970 aufzuschieben, statt und wies die 2. Instanz in Abänderung dieser Entscheidung über Rekurs der betreibenden Partei den Aufschiebungsantrag ab, so fehlt dem Verpflichteten, wenn die von ihm angestrebte Aufschubfrist vor der Entscheidung des OGH über gegen den zweitinstanzlichen Beschluss gerichteten Revisionsrekurs abgelaufen ist, mangels Beschwer das für die Rechtsmittelzulässigkeit erforderliche Interesse an der Anfechtung des zweitinstanzlichen Beschlusses. (T3); Veröff: MietSlg 23785

3 Ob 108/73OGH05.06.1973

Beisatz: Einer allfälligen nachträglichen Sachentscheidung über den Aufschiebungsantrag käme nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zu, und zwar unabhängig von dem vom Rekurswerber hervorgehobenen Umstand, dass die verpflichtete Partei allenfalls noch Kosten zu bezahlen hat. (T4)

3 Ob 5/74OGH15.01.1974

Beisatz: Rekurs unzulässig, wenn Zeitpunkt, bis zu dem Aufschiebung der Exekution begehrt wird, verstrichen ist. (T5) Beis wie T4

3 Ob 48/74OGH19.03.1974
3 Ob 114/76OGH07.09.1976

Beis wie T4, Beis wie T5

3 Ob 105/80OGH08.10.1980

Beis wie T1

3 Ob 8/81OGH18.02.1981

Auch; Beisatz: Zwischenzeitige Exekutionseinstellung. (T6)

3 Ob 14/81OGH08.04.1981

Auch; Beisatz: Die den Exekutionstitel bildende einstweilige Verfügung wurde endgültig abgewiesen. (T7)

3 Ob 64/82OGH12.05.1982

Beis wie T4

3 Ob 129/83OGH12.10.1983
3 Ob 184/83OGH15.02.1984

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T2

3 Ob 78/84OGH04.07.1984
3 Ob 81/88OGH07.09.1988

Vgl; Beis wie T2

3 Ob 1022/89OGH18.10.1989

Beis wie T5; Beisatz: Hier: Aufschiebung der Räumungsexekution nach § 35 MRG. (T8)

3 Ob 139/89OGH20.01.1990

Vgl; Beis wie T2 nur: Mangelndes Rechtsschutzbedürfnis bei Wegfall einer "Beschwer" vor der Entscheidung über den Rekurs. (T9)

3 Ob 14/91OGH26.06.1991

auch; Beisatz wie T9; Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Auch das Interesse an einer Änderung der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz oder am Zuspruch von Kosten für das an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rechtsmittel begründet keine Beschwer. (T10)<br/>Anm: Veröff: SZ 64/88

3 Ob 561/91OGH23.10.1991

Vgl auch; Beisatz hier: Seit Ablauf des Räumungsaufschubes fehlt die Beschwer der betreibenden Partei. (T11)

4 Ob 180/99wOGH13.09.1999

Vgl auch; Beis wie T1

3 Ob 81/99dOGH24.11.1999

Auch; Beisatz: Der Verpflichtete ist durch den angefochtenen - mittlerweile rechtskräftig als nichtig aufgehobenen - Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem die Zurückweisung seines Widerspruchs gegen diesen Beschluss durch das Erstgericht bestätigt wurde, nicht mehr beschwert, weshalb der Revisionsrekurs zurückzuweisen ist. (T12)

3 Ob 60/99sOGH24.11.1999

Vgl auch; Beisatz: Der Revisionsrekurs, ist nicht zulässig, weil in der - wenngleich nach der Entscheidung des Rekursgerichtes ergangenen - Entscheidung zu der hier maßgebenden Rechtsfrage bereits eingehend Stellung genommen wurde. Diese Entscheidung führt zur Unzulässigkeit des Revisionsrekurses, weil die Voraussetzung des § 528 Abs 1 (ebenso wie jene des § 502 Abs 1) ZPO als Zulässigkeitsvoraussetzung noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gegeben sein muss. (T13)

3 Ob 101/03dOGH28.01.2004

Vgl; Beisatz: Auch im Fall der Bewilligung der Aufschiebung mangelt es an der Beschwer für den Rekurs gegen die Bewilligung, wenn die Frist, für die die Aufschiebung bewilligt wurde, abgelaufen ist. (T14)

3 Ob 203/05gOGH29.03.2006

Auch; Beis wie T9

Dokumentnummer

JJR_19630313_OGH0002_0030OB00039_6300000_001

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