OGH 10ObS117/88 (RS0084849)

OGH10ObS117/8831.5.1988

Rechtssatz

War die Versicherte nur mit Angestelltentätigkeiten betraut, die keine Ansprüche an eine besondere Qualifikation stellten und mit denen auch keine besondere Verantwortung verbunden war, ist eine Verweisung im Rahmen des medizinischen Leistungskalküls auch auf sehr einfache Angestelltentätigkeiten mit vorwiegend manipulativen Beschäftigungen zulässig.

Normen

ASVG §273

10 ObS 117/88OGH31.05.1988
10 ObS 329/89OGH19.12.1989

Veröff: SSV-NF 3/157

10 ObS 342/89OGH19.12.1989

Veröff: SSV-NF 3/157

10 ObS 2465/96iOGH11.02.1997

Beisatz: Dies ergibt sich aus der Erwägung, daß bei solchen einfachen Angestelltentätigkeiten die Ausbildung nur eine sehr geringe Rolle spielt, weshalb das für die Zugehörigkeit zur selben Berufsgruppe maßgebende Merkmale der ähnlichen Ausbildung keine Bedeutung hat und es nur auf die gleichwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten ankommt. (T1)

10 ObS 56/05sOGH09.08.2005

Dokumentnummer

JJR_19880531_OGH0002_010OBS00117_8800000_002

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