Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1.1 Der von den Vorinstanzen geprüfte und auch in der außerordentlichen Revision angesprochene Austrittsgrund der dauerhaften Gesundheitsgefährdung ist nach der Rechtsprechung verwirklicht, wenn durch die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit für den Arbeitnehmer eine aktuelle Gefahr für seine Gesundheit besteht und ihm aus diesem Grund nach den Umständen des Falles die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (RIS-Justiz RS0028723; RS0060144; 9 ObA 23/07h). Die Gesundheitsgefährdung ist dann als dauernd anzusehen, wenn die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nach objektivem Maßstab in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, wobei von der Rechtsprechung die Frist von 26 Wochen nach § 139 Abs 1 ASVG als Richtlinie herangezogen wird (9 ObA 209/00a; vgl auch Friedrich in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG § 26 Rz 27 ff).
1.2 Nach der von den Vorinstanzen ermittelten Sachverhaltsgrundlage kann die Klägerin aufgrund ihrer Knieprobleme, die eine Operation erforderlich machten, das (linke) Knie nicht mehr belasten und daher nicht mehr längere Zeit stehen und gehen. Aufgrund dieser Gesundheitsbeeinträchtigung war sie nicht mehr in der Lage, ihre Arbeitstätigkeit auszuführen, weshalb ihr auch die Invaliditätspension zuerkannt wurde. Die Annahme, dass eine relevante Gesundheitsgefährdung vorliege, ist jedenfalls vertretbar.
Soweit die Beklagte Feststellungen zur Frage vermisst, inwieweit die Gesundheitsgefährdung der Klägerin durch die Art der zu verrichtenden Tätigkeit hervorgerufen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass sie das Bestehen des - zudem evidenten - kausalen Zusammenhangs zwischen der Arbeitsleistung der Klägerin und ihrer Gesundheitsgefährdung im erstinstanzlichen Verfahren nicht in Frage gestellt hat.
2. Die grundsätzlich bestehende Aufklärungspflicht des Arbeitnehmers über die gesundheitsgefährdende Arbeitsbelastung ist nach der Rechtsprechung dann nicht mehr gegeben, wenn diese Gefährdung dem Arbeitgeber ohnehin bekannt ist oder die Verweisung auf einen anderen Arbeitsplatz im Rahmen des Arbeitsvertrags nach den gegebenen Umständen nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0028663; RS0060148; RS0028651).
Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte lediglich die Tätigkeit einer Vorarbeiterin als mögliche Ersatzbeschäftigung für die Klägerin ins Spiel brachte (vgl ON 5, 2). Dazu hat das Erstgericht festgestellt, dass die Vorarbeiterinnen bei den Reinigungsarbeiten mitarbeiten und zusätzlich weitere Funktionen ausfüllen müssten. Die Auffassung, dass für die Klägerin keine geeignete Verweisungsmöglichkeit bestand, ist daher nicht zu beanstanden.
Soweit die Beklagte behauptet, dass sie von der Klägerin über die Gesundheitsgefährdung nie aufgeklärt worden sei, weicht sie vom festgestellten Sachverhalt ab. Tatsächlich teilte die Klägerin im September oder Oktober 2008 dem technischen Betriebsleiter für Kärnten (bzw ab März 2009 Niederlassungsleiter) ihre gesundheitlichen Probleme, aufgrund derer sie sich ab Ende Oktober 2008 in den Krankenstand begab, mit. Dieser nahm diese Informationen sogar zum Anlass, der Klägerin eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorzuschlagen. Dem Vertreter des Arbeitgebers war demnach sowohl die gesundheitliche Schädigung der Klägerin als auch deren Schwere bekannt.
Mit ihren Ausführungen vermag die Beklagte die Zulässigkeit der Revision somit nicht zu begründen. Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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