Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Gegenstand des Verfahrens ist die Versteigerung einer jeweils im Hälfteeigentum der verpflichteten Parteien stehenden Liegenschaft samt Einfamilienhaus.
Das Erstgericht legte mit Beschluss vom 21. Jänner 2009 fest, dass abweichend von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen der Betrag von 250.000 EUR als geringstes Gebot der Versteigerung zu Grunde gelegt werde.
Das Rekursgericht wies den dagegen vom Erstverpflichteten erhobenen Rekurs zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Dieser Beschluss wurde dem damaligen Vertreter des Erstverpflichteten am 27. April 2009 zugestellt.
Am 25. Mai 2009 gab der Erstverpflichtete einen eigenhändig verfassten Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs sowie einen damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs (in eventu „außerordentlichen Revisionsrekurs") zur Post.
Das Rekursgericht wies diesen Antrag sowie den ordentlichen Revisionsrekurs (in eventu „außerordentlichen Revisionsrekurs") als verspätet mit der Begründung zurück, dass das Datum der Postaufgabe nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist gelegen sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich das als „ordentlicher Revisionrekurs" bezeichnete Rechtsmittel des Erstverpflichteten.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Zur Zulässigkeit:
Weist das Gericht zweiter Instanz einen gegen seine Entscheidung erhobenen Rekurs als „Durchlaufgericht" zurück, ist das dagegen erhobene Rechtsmittel unabhängig von der Regelung des § 528 ZPO zulässig (RIS-Justiz RS0044547; RS0044005; RS0044054). Weil es sich dabei um einen „Vollrekurs" handelt, kommt es auch auf den Wert des Entscheidungsgegenstands und auf die Lösungsbedürftigkeit erheblicher Rechtsfragen nicht an (Zechner in Fasching/Konecny2 § 519 ZPO Rz 28, 30 mwN). Dasselbe gilt für die Zurückweisung eines Antrags gemäß § 508 Abs 1 iVm § 528 Abs 2a ZPO, wenn der auf Änderung des Zulässigkeitsausspruchs abzielende Antrag aus einem anderen Grund als der Verneinung einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen wurde (RIS-Justiz RS0044547 [T3]; Zechner aaO).
2. Zur mangelnden Berechtigung:
2.1. Die Rekurs-, aber auch die Revisionsrekursfrist im Exekutionsverfahren beträgt - von hier nicht vorliegenden Fällen abgesehen - gemäß § 78 EO iVm § 521 Abs 1 ZPO 14 Tage. Das gilt jedenfalls für einseitige Rechtsmittel und für Rekurse gegen „echte" Aufhebungsbeschlüsse der zweiten Instanz (RIS-Justiz RS0118952; 3 Ob 23/03h; 3 Ob 96/03v) aber auch für jene Fälle, in denen unter Bedachtnahme auf die Verfahrensgarantien des Art 6 MRK die Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens geboten ist. Aus der Erweiterung des Kreises zweiseitiger Rechtsmittel im Anschluss an die Entscheidung des EGMR Beer gegen Österreich lässt sich nämlich nicht ableiten, dass auch die Rekursfrist im zweiseitigen Verfahren immer 4 Wochen beträgt (8 Ob 129/06p; 6 Ob 24/06g; 3 Ob 70/07a). Dies wurde vor allem damit begründet, dass der Gesetzgeber auch bei Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens lediglich 14-tägige Rekursfristen einräumt. So beträgt etwa im Fall des § 521a Z 4 ZPO die Rekursfrist lediglich 14 Tage, obwohl es sich dabei um eine Entscheidung über civil rights iSd Art 6 MRK handelt; auch im Provisorialverfahren sind die ex lege zweiseitigen Rekurse innerhalb der 14-tägigen Rekursfrist einzubringen (§ 402 Abs 3 EO). Die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens ändert somit nichts daran, dass die Rekursfrist auch außerhalb der gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle grundsätzlich 14 Tage beträgt. Diese Ansicht wird von der Lehre geteilt (Zechner aaO § 521 ZPO Rz 10; G. Kodek, Zur Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens, ÖJZ 2004, 534, 549; Jakusch in Angst, EO2 § 65 Rz 31). Sie gilt auch im Exekutionsverfahren (3 Ob 219/07p; 3 Ob 70/07a). Ob - wie der Rechtsmittelwerber ohne triftige Begründung vermeint - im vorliegenden Fall von einer nach den Umständen des Falls ausnahmsweise gebotenen Zweiseitigkeit im Hinblick auf Art 6 MRK auszugehen wäre, ist für die Frage der Verspätung des Rechtsmittels somit nicht maßgeblich. Grundsätzlich ist jedenfalls das Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen ein einseitiges (RIS-Justiz RS0116198). Dies steht im Einklang mit der Judikatur des EGMR (ÖJZ 2006 MRK 18/ 864).
2.2. Zum Abänderungsantrag:
Nach § 528 Abs 2a ZPO sind die Bestimmungen über den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO verbunden mit einer ordentlichen Revision sinngemäß anzuwenden. „Sinngemäße" Anwendung schließt ein, dass für den Abänderungsantrag - verbunden mit dem außerordentlichen Revisionrekurs - nur dann die vierwöchige Frist offen steht, wenn auch der Revisionsrekurs selbst binnen 4 Wochen einzubringen ist. Beträgt die Rekursfrist allerdings 14 Tage, muss auch der Abänderungsantrag binnen 14 Tagen gestellt werden (Zechner aaO, § 528 ZPO Rz 184).
Im Hinblick auf die Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung am 27. April 2009 war die 14-tägige Rekursfrist zum Zeitpunkt der Postaufgabe am 25. Mai 2009 bereits abgelaufen.
Das Rekursgericht ist daher zutreffend mit einer Zurückweisung des Abänderungsantrags und des damit verbundenen Revisionsrekurses (in eventu „außerordentlichen Revisionsrekurses") wegen Verspätung vorgegangen. Ein Verbesserungsverfahren war entbehrlich (5 Ob 69/09x).
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