OGH 3Ob70/07a

OGH3Ob70/07a29.3.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Thomas E*****, vertreten durch Dr. Johannes Klausner, Rechtsanwalt in Innsbruck, u.a. betreibende Gläubiger, wider die verpflichtete Partei Sebastian M*****, vertreten durch Dr. Gerhard Thaler, Rechtsanwalt in Kirchbichl, wegen Zurückweisung eines Überbots von 70.000 EUR, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 23. Jänner 2007, GZ 1 R 453/06h-171, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Rattenberg vom 18. September 2006, GZ 4 E 2830/01h (4 E 2590/05w)-167, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Liegenschaft des Verpflichteten wurde am 24. Juli 2006 um das Meistbot von 42.000 EUR der meistbietenden Ersteherin zugeschlagen. Am 8. August 2006 stellte ein Dritter ein Überbot von 70.000 EUR. Die Ersteherin erklärte, ihr Meistbot auf 70.000 EUR zu erhöhen. Der Überbieter zog deshalb seinen an die Grundverkehrsbehörde gestellten Antrag, seinen Liegenschaftserwerb grundverkehrsbehördlich zu genehmigen, zurück.

Das Erstgericht wies das Überbot wegen der Antragsrückziehung des Überbieters bei der Grundverkehrsbehörde zurück.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Überbieters nicht Folge und wies den Rekurs des Verpflichteten mit der Begründung zurück, dass durch die Zurückweisung des Überbots nur der Überbieter beschwert sei.

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten ist verspätet.

Rechtliche Beurteilung

Bei der Entscheidung über die Annahme oder Zurückweisung eines Überbots ist dessen Höhe für den Wert des Streitgegenstands maßgebend (RIS-Justiz RS0002952). Beim gegebenen Wert des Entscheidungsgegenstands ist daher der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig und es ist auch kein Zwischenverfahren nach § 528 Abs 2a ZPO iVm § 78 EO durchzuführen.

Die Rekursentscheidung wurde dem Verpflichteten am 6. Februar 2007 zugestellt. Der Revisionsrekurs wurde am 6. März 2007, also außerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist, zur Post gegeben. Im Exekutionsverfahren beträgt die Rekursfrist und damit auch die Revisionsrekursfrist, von den hier nicht vorliegenden Fällen des § 84 EO abgesehen, gemäß § 78 EO iVm § 521 ZPO 14 Tage. Dies gilt jedenfalls für alle einseitigen Rechtsmittel (3 Ob 52/04z mwN). Das Rechtsmittelverfahren nach der EO ist von den Ausnahmen nach § 84 Abs 1 und § 402 Abs 1 EO abgesehen grundsätzlich einseitig (RIS-Justiz RS0116198). Selbst wenn ausnahmsweise unter Bedachtnahme auf die Verfahrensgarantien des Art 6 Abs 1 MRK die Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens für geboten zu erachten wäre (dazu 3 Ob 162/03z = SZ 2004/26), änderte dies nichts daran, dass die Rechtsmittelfrist 14 Tage beträgt (6 Ob 24/06g mwN). Auf die relevierte Rechtsfrage, ob dem Verpflichteten tatsächlich gegen die Zurückweisung eines Überbots iSd Lehrmeinung von Angst (in Angst, EO, § 198 Rz 7) keine Rekurslegitimation zusteht, kann daher nicht eingegangen werden.

Der Revisionsrekurs ist wegen Verspätung zurückzuweisen.

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