OGH 5Ob69/09x

OGH5Ob69/09x28.4.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Pflegschaftssache 1. Mj. Elisabeth K*****, geboren am 29. Dezember 2001, *****, und 2. der Mj. Maria K*****, geboren am 26. Oktober 2004, *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Georg R*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 13. Februar 2008, GZ 21 R 458/07k-S95, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht entzog dem Kindesvater mit Beschluss vom 9. 5. 2007 die Obsorge im Teilbereich der Verwaltung der Waisenpension für die beiden im Spruch genannten minderjährigen Kinder und übertrug diese dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger.

Einen vom Vater dagegen erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht zurück, weil der Rekurswerber einem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen hatte. Den ordentlichen Revisionsrekurs dagegen ließ das Rekursgericht mangels Vorliegens einer Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht zu.

Diese Rekursentscheidung wurde dem Vater am 26. 2. 2008 zugestellt. Die 14-tägige Rechtsmittelfrist endete am 11. 3. 2008. Per Fax erhob der Vaters am 12. 3. 2008 direkt beim Obersten Gerichtshof und somit beim unzuständigen Gericht das Rechtsmittel der Revision, des außerordentlichen Revisionsrekurses und des Revisionsrekurses. Ein gleichlautender Schriftsatz langte am selben Tag per Fax in der Einlaufstelle des Landes- und Bezirksgerichts Salzburg und somit ebenfalls beim unzuständigen Gericht ein.

Das dem Obersten Gerichtshof übermittelte Rechtsmittel langte beim zuständigen Bezirksgericht St. Johann/Pongau am 17. 3. 2008 ein.

Rechtliche Beurteilung

Damit erweist sich der vom Vater erhobene Revisionsrekurs als verspätet.

Gemäß § 46 Abs 3 AußStrG können zwar Beschlüsse auch noch nach Ablauf der Rekursfrist abgeändert werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Andernfalls sind sie vom Rekursgericht zurückzuweisen. Diese Bestimmung gilt gemäß § 71 Abs 4 AußStrG auch für den Obersten Gerichtshof (vgl RIS-Justiz RS0007078 [T1; T2; T4]; RS0007175 [T5]). Beschlüsse, die die Obsorge für ein minderjähriges Kind regeln, fallen nicht unter die Bestimmung des § 46 Abs 3 AußStrG (vgl RIS-Justiz RS0007175 [T6]; zuletzt 3 Ob 216/07x). Das hat selbstverständlich auch für eine Obsorgeübertragung im Teilbereich, wie hier der Verwaltung der Waisenpension, zu gelten. Auf den verspäteten außerordentlichen Revisionsrekurs ist daher nicht Bedacht zu nehmen.

Infolge der Verspätung des Rechtsmittels erübrigt sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts (vgl RIS-Justiz RS0005946 [T4; T11]; RS0120029; zuletzt 3 Ob 236/08i).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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