Spruch:
Der als Revisionsrekurs bezeichnete Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss der zweiten Instanz wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies den Antrag der betreibenden Partei in dem von ihr gegen den Verpflichteten geführten Forderungsexekutionsverfahren, dessen Pensionsbezüge zusammenzurechnen, ab.
Das Gericht zweiter Instanz hob diese Entscheidung auf, trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Eine Ausfertigung dieser Entscheidung wurde dem Verpflichteten am 24. Juli 2007 ausgefolgt; noch am selben Tag beantragte er zu gerichtlichem Protokoll Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts.
Der diesen Antrag bewilligende Beschluss wurde dem von der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellten Verfahrenshelfer samt der nunmehr angefochtenen Entscheidung des Rekursgerichts am 1. August 2007 zugestellt (und zwar an einen Postbevollmächtigten). Seinen als Revisionsrekurs bezeichneten und mit 21. August 2007 datierten Rekurs iSd § 78 EO iVm § 527 Abs 2 ZPO gab der Verfahrenshelfer am 22. August 2007 zur Post.
Der Rekurs ist verspätet.
Rechtliche Beurteilung
Die EO enthält keine allgemeine Regelung der Rekurs- und Revisionsrekursfrist, sondern nur Sonderregeln für spezielle Bereiche wie die Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel (§ 84 Abs 2 Z 2 EO), die zwangsweise Pfandrechtsbegründung (§ 88 Abs 2 EO) und die einstweilige Verfügung (§ 402 Abs 3 EO); nur im ersten Fall werden 14 Tage übersteigende Fristen festgelegt. Die Dauer der Rechtsmittelfrist richtet sich daher nach § 78 EO iVm § 521 ZPO und dauert 14 Tage. Wie der Oberste Gerichtshof schon klarstellte, gilt dies nicht nur für die - wie in aller Regel - einseitigen Rechtsmittel, sondern auch dann, wenn ausnahmsweise eine Rechtsmittelbeantwortung für zulässig erklärt wird (3 Ob 96/03v = EvBl 2003/154; 3 Ob 70/07a), was auch durch die ebenfalls bloß 14-tägige Frist des ex lege zweiseitigen Rekurses im Provisorialverfahren und die Tatsache erhärtet wird, dass im Exekutionsverfahren die Ausnahmefälle des § 521a Abs 1 Z 1 bis 3 ZPO nicht vorkommen können. Auch für „echte" Aufhebungsbeschlüsse wie den vorliegenden gilt nichts anderes (3 Ob 96/03v; 3 Ob 52/04z). Da auch die verhandlungsfreie Zeit vom 15. Juli bis zum 25. August auf das Exekutionsverfahren keinen Einfluss hat (§ 223 Abs 2 ZPO), zeigt sich, dass die Rekursfrist, die mit Ablauf des 16. August 2007 endete, bei Einbringen des Rekurses (Postaufgabe) am 22. August 2007 bereits abgelaufen war.
Er ist daher zurückzuweisen.
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