OGH 6Ob122/09y

OGH6Ob122/09y5.8.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Madeleine M*****, vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Jürgen H*****, vertreten durch Rechtsanwälte Weixelbaum, Humer & Partner OG in Linz, wegen Übertragung von Gesellschaftsanteilen (Streitwert 372.000 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 31. März 2009, GZ 4 R 49/09t-26, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 30. Jänner 2009, GZ 3 Cg 94/08s-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit des Erstgerichts verworfen wird.

Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 1.902,78 EUR (darin 317,13 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie die mit 5.237,10 EUR (darin 872,85 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Klägerin war Eigentümerin einer Eigentumswohnung in Palma de Mallorca, Spanien, der Beklagte Eigentümer einer solchen in Linz. Die Parteien waren in früheren Zeiten Lebensgefährten.

Die Klägerin brachte ihre Eigentumswohnung in die am 25. 8. 2004 gegründete, im Handelsregister von Mallorca eingetragene und in Palma de Mallorca residierende H***** Immobiliengesellschaft S.L. ***** ein. Sie war zu diesem Zeitpunkt Alleingesellschafterin; Geschäftsführer der Gesellschaft war und ist der Beklagte.

Mit Abtretungsvertrag vom 11. 10. 2005 übertrug die Klägerin dem Beklagten sämtliche Gesellschaftsanteile, wohingegen der Beklagte der Klägerin mit Kaufvertrag vom 6. 10. 2005 als Gegenleistung seine Eigentumswohnung in Linz übereignete. Nach dem Willen der Parteien sollten mit diesen Verträgen letztendlich die beiden Wohnungen getauscht werden.

Am 3. 9. 2007 klagte die Klägerin vor dem Erstinstanzlichen Gericht Nr. 8, Palma de Mallorca, zu GZ 997/2007 den Beklagten und die Gesellschaft auf Feststellung der Nichtigkeit des Anteilskaufvertrags vom 11. 10. 2005 sowie eines am selben Tag abgeschlossenen PKW-Abstellplatz. Mit dem Anteilskaufvertrag habe die beiderseitige Absicht bestanden, einen Teil des Vermögens der Klägerin zum Nachteil ihres angeblichen Stiefbruders verschwinden zu lassen; es habe sich daher um einen Scheinvertrag ohne realen Inhalt gehandelt, der der Figur der vollständigen Vortäuschung eines Rechtsgeschäfts zu subsumieren und daher nichtig sei. Als Folge dieser Nichtigkeit solle zum Einen im Handelsregister die Löschung jener Eintragung verfügt werden, wonach der Beklagte Alleingesellschafter der Gesellschaft sei; zum Anderen solle dem Grundbuchsregister aufgetragen werden, als Eigentümer des PKW-Abstellplatzes die Gesellschaft auszuweisen. Der Beklagte trat diesen Begehren entgegen.

Mit Urteil vom 17. 11. 2008 wies das spanische Gericht diese Klage ab. Entgegen den Angaben der Klägerin sei der Vertrag nicht rechtsgrundlos erfolgt, sondern sei es zwischen den Parteien zu einem Wohnungstausch gekommen. Damit liege jedoch nicht ein absolutes Scheingeschäft vor, sondern lediglich ein relatives; die Parteien hätten ja nicht kein Rechtsgeschäft abschließen, sondern lediglich ein Rechtsgeschäft vortäuschen wollen, um ein anderes zu verschleiern, das tatsächlich abgeschlossen werden sollte. Auf eine Gleichheit des Wertes der beiderseitigen Tauschleistungen komme es dabei nicht an. Auf Willensmängel wie Irrtum oder arglistige Täuschung habe sich die Klägerin nicht gestützt.

Bereits am 25. 9. 2008 hatte die Klägerin beim Erstgericht eine Klage eingebracht, mit der sie die Verpflichtung des Beklagten zur Rückübertragung der Gesellschaftsanteile begehrt; eventualiter begehrt sie die Einräumung sämtlicher Rechte an den Gesellschaftsanteilen und die Eintragung der Übertragung der Gesellschaftsanteile im Handelsregister beziehungsweise die Zahlung von 372.000 EUR durch den Beklagten beziehungsweise die Rückgabe der Eigentumswohnung in Palma de Mallorca an die Klägerin beziehungsweise die Verpflichtung des Beklagten, in die Übertragung des Eigentums an dieser Wohnung an die Klägerin einzuwilligen und die Eigentumsübertragung im Handelsregister eintragen zu lassen, dies alles Zug um Zug gegen Übergabe der Eigentumswohnung in Linz an den Beklagten. Der Beklagte habe sich unter Vortäuschung unrichtiger Tatsachen den größten Vermögenswert der Klägerin mit einem Verkehrswert von rund 430.000 EUR angeeignet, wobei er ihr falsche Ratschläge und Informationen gegeben habe. Die Geschäfte seien von den Parteien in der Absicht geschlossen worden, die Wohnungen zu tauschen; allerdings habe die Klägerin unter Berücksichtigung des Wertes der spanischen Wohnung und von ihr erbrachter Zahlungen insgesamt rund 472.000 EUR geleistet, der Beklagte hingegen lediglich 90.000 EUR. Damit seien die Voraussetzungen einer Aufhebung der Verträge wegen Verkürzung über die Hälfte gemäß § 934 ABGB gegeben. Im Übrigen verstoße der Vertrag gegen die guten Sitten; der Beklagte habe Leichtsinn, Zwangslage, Unerfahrenheit und Gemütsaufregung der Klägerin ausgenutzt.

Der Beklagte erhob unter Hinweis auf das in Spanien anhängige Verfahren und Art 27 EuGVVO die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte.

Dem hielt die Klägerin entgegen, zwischen den beiden Verfahren bestehe keine Identität des Streitgegenstands, aber auch keine Parteienidentität, sei doch in Spanien die Gesellschaft beklagt.

Das Erstgericht schränkte zunächst mit Beschluss vom 28. 10. 2008 den Gegenstand des Verfahrens auf die Frage der internationalen Unzuständigkeit ein und wies sodann die Klage gemäß Art 27 EuGVVO wegen Anhängigkeit des spanischen Verfahrens zurück. Beide Parteien seien auch Parteien des spanischen Verfahrens; dass in Spanien auch die Gesellschaft beklagt sei, ändere an der Parteienidentität nichts. Nach der Kernpunkttheorie, die eine vertragsautonome und weitreichende Auslegung des Begriff „derselbe Anspruch" verwende, sei maßgeblich, dass in beiden Verfahren der zur Durchführung des Tauschvertrags geschlossene Abtretungsvertrag im Mittelpunkt steht; in beiden Verfahren werde die Rückabwicklung angestrebt, die Klägerin wolle wieder Alleingesellschafterin der Gesellschaft und damit Verfügungsberechtigte über die Eigentumswohnung in Palma de Mallorca werden.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist; es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Art 27 EuGVVO zu einem vergleichbaren Sachverhalt.

In der Sache selbst vertrat das Rekursgericht die Auffassung, Identität der Streitgegenstände im Sinne des Art 27 EuGVVO sei gegeben, wenn beide Klagen dieselbe Grundlage und denselben Gegenstand betreffen; dieselbe Grundlage hätten dabei unter anderem zwei auf demselben Vertragsverhältnis beruhende Rechtsstreitigkeiten, wobei die Urteilsanträge nicht übereinstimmen müssten. Diese Voraussetzungen lägen hier vor, weil es im Kernpunkt in beiden Verfahren um die Wirksamkeit beziehungsweise Unwirksamkeit des Vertrags über die Übertragung der Gesellschaftsanteile an der Gesellschaft gehe. Da die Klägerin vor einem Gericht im Geltungsbereich der EuGVVO eine Klage mit einem (lediglich) allgemein gehaltenen Vorbringen erhoben habe, wäre es an ihr gelegen gewesen, die in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen zur Stützung ihres Anspruchs heranzuziehen; das durch die in Spanien erhobene Klage entstandene Prozesshindernis erfasse somit alle Begehren der Klägerin. Der EuGH gehe zwar davon aus, dass die Grundlage des Anspruchs sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtsvorschriften betreffe, auf die die Klagen gestützt werden; unter der gleichen Rechtsvorschrift meine er jedoch nur das Vertragsverhältnis.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig; er ist auch berechtigt.

1. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich zwar nicht - wie das Rekursgericht meint - daraus, dass „eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Art 27 EuGVVO zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt"; genügte nämlich tatsächlich bereits das Fehlen einer höchstgerichtlichen Entscheidung zu einem vergleichbaren „Sachverhalt", dann müsste der Oberste Gerichtshof in vielen Fällen die Sachentscheidung fällen, obgleich sie in Wahrheit keine erhebliche Rechtsfrage, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufwirft (RIS-Justiz RS0122015). Seine Zulässigkeit ergibt sich vielmehr daraus, dass das Rekursgericht die Rechtslage verkannt hat.

2. Art 27 EuGVVO nimmt darauf Bedacht, ob bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden. Ist in einem solchen Fall das erstangerufene Gericht zuständig, hat sich das zweitangerufene Gericht für unzuständig zu erklären und die Klage wegen internationaler Unzuständigkeit zurückzuweisen (4 Ob 60/05k SZ 2005/61; Tiefenthaler in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Kurzkommentar² [2002] Art 27 EuGVVO Rz 17; Klauser/Kodek, ZPO16 [2006] Art 27 EuGVVO Anm 7; für eine Zurückweisung wegen internationaler Streitanhängigkeit oder Rechtshängigkeit jedoch Mayr in Fasching/Konecny, ZPO² V/1 Art 27 EuGVVO Rz 26).

3. Die Vorinstanzen und die Beklagte bejahen im vorliegenden Fall das Vorliegen zweier Klagen wegen desselben Anspruchs insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 6 Ob 139/98d (ZfRV 1999/46). Dort wurde nämlich ausgeführt, dieselbe Grundlage hätten unter anderem zwei auf demselben Vertragsverhältnis beruhende Rechtsstreitigkeiten. Dies kann allerdings in dieser Allgemeinheit nicht gesagt werden:

3.1. Art 27 EuGVVO verlangt unter anderem, dass Klagen „wegen desselben Anspruchs" anhängig gemacht werden. Der EuGH (Rs C-144/86 [Gubisch/Palumbo] Slg 1987, 4861 = EuGHE 1987, 4861; Rs C-406/92 [Tatry/Maciej Rataj] Slg 1994, I-5439 ua; aus jüngerer Zeit Rs C-111/01 [Gantner/Basch] wbl 2003/192) legt diesen Begriff nicht nach dem jeweiligen nationalen Prozessrecht, sondern verordnungsautonom nach dem Zweck der Bestimmung aus und hat dabei die französische Fassung der Bestimmung - und nicht den zitierten deutschen Wortlaut - zugrunde gelegt; nach der französischen Fassung („demandes ayant le meme objet et la meme cause") ist aber eine Identität des Klagsanspruchs immer schon dann gegeben, wenn Gegenstand und Grundlage der Klagen ident sind. Der EuGH postuliert daher einen weiten Verfahrensgegenstandsbegriff, was regelmäßig als „Kernpunkttheorie" bezeichnet wird (Mayr aaO Rz 16 mwN; ebenso 4 Ob 60/05k).

Dieser Rechtsprechung hat sich zwischenzeitig auch der Oberste Gerichtshof mehrfach angeschlossen (RIS-Justiz RS0111769; aus jüngerer Zeit 4 Ob 58/03p SZ 2003/168; 4 Ob 118/06s EvBl 2007/26; Mayr aaO Rz 14, 17 mwN).

3.2. Derselbe Gegenstand liegt nicht in der Identität der Klagebegehren, sondern im gemeinsamen Zweck der Klagen. Es ist entscheidend, ob es im Kernpunkt beider Rechtsstreitigkeiten um dieselbe Frage geht, sodass nach der Logik nur eine einheitliche Entscheidung für beide Parteien möglich ist (Mayr aaO Rz 15). Ziel der Vertragsauslegung (Art 27 EuGVVO) ist die Vermeidung miteinander unvereinbarer Urteile nach dem Unvereinbarkeitsbegriff des Art 34 Abs 3 EuGVVO (7 Ob 117/01h SZ 74/110 mwN; 4 Ob 58/03p; 4 Ob 60/05k), also die Vermeidung eines unauflösbaren Widerspruchs der Entscheidungen in den mehreren Verfahren (4 Ob 60/05k; vgl auch Rassi in Fasching/Konecny, ZPO² V/1 Art 34 EuGVVO Rz 65 mwN). Auf die Formulierung des Klagebegehrens kommt es dabei nicht an (4 Ob 60/05k).

Da die Klägerin in beiden Verfahren die Beseitigung des Abtretungsvertrags und die Rückgewinnung ihrer Alleingesellschafterstellung in der Gesellschaft beziehungsweise der Eigentumswohnung in Palma de Mallorca anstrebt, sind die Vorinstanzen zutreffend vom selben Gegenstand der beiden Klagen ausgegangen.

3.3. Die Grundlage des Anspruchs umfasst den Sachverhalt und die Rechtsvorschriften, auf die die Klage gestützt wird (EuGH Rs C-144/86 [Gubisch/Palumbo]; 3 Ob 203/03d uva). Nach Mayr (aaO Rz 15) mag es dabei zwar nicht um den dreigliedrigen Streitgegenstandsbegriff (vgl dazu Fasching in Fasching/Konecny, ZPO² [2004] Vor §§ 226 ff Rz 31 ff) gehen. Der Oberste Gerichtshof hat jedoch erst jüngst betont, dass es bei der Grundlage des Anspruchs maßgeblich auch auf die den Rechtsschutzbegehren zugrunde liegenden Rechtsvorschriften ankommt (4 Ob 118/06s). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH, der in der Rs C-39/02 (Maersk/de Haan) klarstellte, dass es selbst bei Annahme des selben Sachverhalts, der den Verfahren zugrunde liegt, auf die rechtlichen Regelungen ankomme, auf die die beiden Klagen gestützt werden (Nr. 38).

Damit ist jedoch im vorliegenden Fall die selbe Grundlage der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche zu verneinen. Stützte sie ihre Ansprüche in Spanien auf die Behauptung, es habe sich beim Abtretungsvertrag um einen Scheinvertrag ohne realen Inhalt gehandelt, der der Figur der vollständigen Vortäuschung eines Rechtsgeschäfts zu subsumieren und daher nichtig sei, macht sie im vorliegenden Verfahren Verkürzung über die Hälfte, Arglist und Sittenwidrigkeit geltend. Die Ansicht des Rekursgerichts, dass die Klägerin in Spanien lediglich ein allgemein gehaltenes Vorbringen erstattet habe, ist daher nicht richtig.

Für den Rechtsstandpunkt der Vorinstanzen und der Beklagten kann in diesem Zusammenhang auch nichts aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 4 Ob 58/03p gewonnen werden. Dort hatte die Klägerin zuerst in Deutschland „ein sehr allgemein gehaltenes und weit gefasstes Vorbringen erstattet und damit auch alle Anspruchsgrundlagen herangezogen, auf die sie ihre später in Österreich eingebrachte Klage stützt[e]". Gerade dies war hier jedoch nicht der Fall, worauf ja das Erstinstanzliche Gericht Nr. 8, Palma de Mallorca, in seiner Entscheidung vom 17. 11. 2008 auch ausdrücklich hinweist („Es ist zu berücksichtigen, dass sich in der dieses Verfahren einleitenden Klage kein Hinweis auf das Bestehen von Willensmängeln wie Irrtum oder arglistige Täuschung findet, deren Bestehen nicht zur Nichtigkeit in den vorgebrachten Begriffen eines Nichtbestehens des Rechtsgeschäfts führen, sondern auf die Rechtsfigur der Anfechtbarkeit verweisen würde, die nicht Gegenstand des Klagebegehrens ist.") Eine dem § 934 ABGB vergleichbare Anspruchsgrundlage der Verkürzung über die Hälfte, die auch auf Tauschverträge Anwendung findet (Binder in Schwimann, ABGB³ [2006] § 934 Rz 3), kennt das spanische Recht offensichtlich überhaupt nicht, wovon auch die Parteien übereinstimmend ausgehen.

4. Damit liegen jedoch die Voraussetzungen des Art 27 Abs 2 EuGVVO für eine Zurückweisung der beim Erstgericht eingebrachten Klage nicht vor. Über den als Anregung zu wertenden Eventualantrag der Klägerin in ihrem Revisionsrekurs, das Verfahren gemäß Art 28 EuGVVO auszusetzen, weil die Klagen in einem Zusammenhang stehen (vgl dazu ausführlich Mayr aaO Art 28 Rz 6 mwN), wird das funktionell zuständige Erstgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (Mayr aaO Rz 16) zu entscheiden haben.

5. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf §§ 41, 50 ZPO, jeweils iVm § 52 ZPO.

Der Klägerin stehen im Verfahren erster Instanz (derzeit) lediglich die Kosten der abgesonderten Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede vom 23. 1. 2009 zu. In ihren Schriftsätzen hat sie nicht nur zur Einrede, sondern auch in der Hauptsache Vorbringen erstattet, sodass diese Schriftsätze im fortzusetzenden Verfahren verwertbar sein werden (vgl dazu ausführlich und mit Nachweisen aus der Rechtsprechung Obermaier, Das Kostenhandbuch [2005] Rz 192). Darüber hinaus hat die Klägerin nur Anspruch auf 50 % Einheitssatz, weil sie nicht dargetan hat und auch nicht ersichtlich ist, weshalb sie sich einer auswärtigen rechtsfreundlichen Vertretung bedient; die Klägerin lebt am Sitz des Erstgerichts, ihre rechtsfreundliche Vertretung hat ihren Kanzleisitz in Wien (Obermaier aaO Rz 112, 113). Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Rekurskosten ist nicht ersichtlich, worin eine Anspruchsgrundlage für einen Streitgenossenzuschlag liegen soll, hinsichtlich des Revisionsrekurses trifft dies auf die „Verbindungsgebühr" zu.

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