OGH 7Ob117/01h

OGH7Ob117/01h13.6.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Markus Frank, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F***** B.V., NL*****, vertreten durch Dr. Thomas Frad und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen US $ 336.000,-- (sA), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 26. März 2001, GZ 5 R 13/01w-16, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 17. November 2000, GZ 13 Cg 29/00t-12, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss des Rekursgerichtes wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichtes, den Antrag der beklagten Partei, das Verfahren nach Art 21 EuGVÜ auszusetzen, abzuweisen, wiederhergestellt wird.

Im Übrigen - hinsichtlich des Antrages, das Verfahren nach Art 22 EuGVÜ auszusetzen - verbleibt es bei der Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses und dem Auftrag an das Erstgericht, nach Verfahrensergänzung neuerlich zu entscheiden.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Streitteile schlossen am 3. 6. 1998 einen Vertrag über die Produktion von Vitamin E 50 %. Danach sollte die Klägerin Vitamin E-Öl aus China beziehen und die Beklagte berechtigt sein, einen Teil der Lieferung gegen einen abzusprechenden Preis zu kaufen. Die Klägerin verpflichtete sich, die gesamte Menge des von der Beklagten verarbeiteten Vitamin E-Öls (= Vitamin E 50 %) wieder abzunehmen. Der Vertrag sah eine längerfristige Zusammenarbeit vor.

Mit der der Beklagten am 25. 4. 2000 zugestellten (s S 2 der Klagebeantwortung) Klage begehrt die Klägerin das Entgelt für die (im Rahmen des Vertrages vom 3. 6. 1999) am 10. 2. 1999 erfolgte Lieferung vom 16.000 kg Vitamin E-Öl.

Die Beklagte stellte den Antrag, das Verfahren nach Art 21 EuGVÜ oder nach Art 22 EuGVÜ auszusetzen, weil zwischen den Streitteilen vor dem Landgericht Breda (Niederlande) seit 30. 2. 2000 ein Rechtsstreit auf Zahlung von DM 120.778,75 aus demselben Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Einkaufes, der Verarbeitung und des Wiederverkaufes von Vitamin E-Ölen anhängig sei. Im Übrigen beantragte die Beklagte die Klage abzuweisen. 5.000 kg Öl seien von der Klägerin zurückgenommen worden. Die Klägerin habe vertragswidrig die restlichen von ihr, der Beklagten, verarbeiteten 11.000 kg Öl nicht abgenommen und weigere sich, sie im Sinne des Vertrages vom 3. 6. 1998 weiter zu beliefern. Der ihr, der Beklagten, dadurch seit Anfang 1999 entgangene Gewinn von DM 480.000,-- werde kompensando gegen die Klagsforderung eingewendet.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach Art 21 EuGVÜ oder Art 22 EuGVÜ ab. Über den bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus stellte es noch als bescheinigt fest:

Vor dem Landgericht Breda klagt die hier Beklagte eine Rechnung über DM 48.965,67 und 11 Rechnungen über zusammen DM 61.528,25 sowie Zinsen und vorprozessuale Kosten ein. Die Rechnung über DM 48.965,67 betrifft Gewichtsdifferenzen, Preisdifferenzen, Neukalkulationen sowie die unterbliebene Gutschrift und die unterbliebene Verrechnung von Verarbeitungskosten. Bei den 11 Rechnungen über zusammen DM 61.528,25 handelt es sich überwiegend um Verpackungskosten.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, Zweck des Art 21 EuGVÜ sei es, einander widersprechende Entscheidungen in verschiedenen Vertragsstaaten zu vermeiden. Damit sei aber auch die Grenze für den Begriff "desselben Anspruches" dort gesetzt, wo gegensätzliche Entscheidungen denkunmöglich seien. Gerade das liege im gegenständlichen Verfahren aber vor: Die Klage vor dem Handelsgericht Wien sei eine schlichte Kaufpreisklage, der die Beklagte neben der Behauptung, ein Teil der Ware sei wieder zurückgenommen worden, nur eine Gegenforderung aus Gewinnentgang wegen Verletzung des Vertrages vom 3. 6. 1996 durch die Klägerin entgegengesetzt habe. Die Ansprüche der Beklagten im Verfahren vor dem Landgericht Breda mögen sich mehr oder weniger auf den Vertrag vom 3. 6. 1998 stützen, sie beträfen aber jedenfalls nicht den hier behaupteten entgangenen Gewinn der Beklagten. Wie immer die Entscheidung vor dem Landgericht Breda ausfallen möge, betreffe sie weder die Entscheidung der vor dem Handelsgericht Wien geltend gemachten Klagsforderung, noch die der Gegenforderung. Nach Art 22 EuGVÜ könne das später angerufene Gericht sein Verfahren aussetzen, um eine Entscheidung des zuerst angerufenen Gerichtes abzuwarten, wenn dies zur Vermeidung einander widersprechender Ergebnisse getrennter Verfahren geboten erscheine. Da dieser Fall aber nicht eintreten könne, sei auch diese Vorschrift nicht anzuwenden gewesen.

Das Rekursgericht hob den erstinstanzlichen Beschluss auf und trug dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf, wobei es aussprach, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Die Identität der Parteien sei im vorliegenden Verfahren nicht strittig. Dass die Streitteile vor dem Landgericht Breda und dem Handelsgericht Wien in wechselnden Rollen aufträten, sei nicht von Bedeutung. Es sei daher zu prüfen, ob die beim Landgericht Breda anhängige Klage iSd Art 21 EuGVÜ "denselben Anspruch" wie die gegenständliche Klage betreffe. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei dieser Begriff nicht nach dem jeweiligen nationalen Prozessrecht, sondern vertragsautonom auszulegen. Als maßgeblich sehe der EuGH - der französischen Fassung folgend - eine Identität von "Gegenstand" und "Grundlage" an. Unter der "Grundlage" verstehe er "den Sachverhalt und die Rechtsvorschrift, auf die die Klage gestützt wird"; als "Gegenstand" des Verfahrens sehe er dagegen nicht etwa das Klagebegehren an, sondern den Zweck der Klage. So liege bei einer auf Vertragserfüllung gerichteten Klage einerseits und bei einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit andererseits, der Kernpunkt jeweils in der Wirksamkeit des Vertrages; es handle sich um Klagen wegen desselben Vertrages. Zweck dieses vom EuGH postulierten weiten Verfahrensgegenstandsbegriffs sei es, mehrere Verfahren hinsichtlich desselben Anspruches vor den Gerichten verschiedener Vertragsstaaten und demgemäß die Gefahr miteinander unvereinbarer und somit gemäß Art 27 Nr 3 EuGVÜ nicht anerkennungsfähiger Urteile zu vermeiden. Entscheidungen seien dann unvereinbar im Sinne der genannten Bestimmung, wenn sie Rechtsfolgen hätten, die einander ausschlössen; es müsse sich aber nicht um denselben Streitgegenstand handeln. Bei der Frage der Unvereinbarkeit komme es auf die Wirkung an, die die jeweilige Entscheidung entfalte. Diese sei nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Entscheidung ergangen sei. Im vorliegenden Fall begehre die Klägerin vor dem Handelsgericht Wien den Kaufpreis für die Lieferung von 16.000 kg Vitamin E-Öl vom 10. 2. 1999. Dagegen wende die Beklagte nicht nur kompensando eine Forderung aus entgangenem Gewinn bzw Verlust ein. Sie mache auch geltend, dass ein Teilbetrag von US $ 105.000,-- infolge außergerichtlicher Kompensation erloschen sei, da die Klägerin 5.000 kg Öl zurückgenommen habe. Dabei stütze sich die Beklagte jeweils auf die Vereinbarung zwischen den Streitteilen, wonach das von der Klägerin gelieferte Vitamin E-Öl von der Beklagten weiterverarbeitet und von der Klägerin zurückgenommen werden sollte. Auch die in Breda eingebrachte Klage der hier beklagten Partei betreffe einerseits Lieferungen der Klägerin und andererseits solche der Beklagten. Wie bei der beim Handelsgericht Wien eingebrachten Klage stütze sich die Beklagte auf den zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Zusammenarbeitsvertrag. Wenn sich auch aus dem Vorbringen der Streitteile bzw aus den Urkunden, auf die dabei Bezug genommen worden sei, ergebe, dass die von der Beklagten behaupteten, in Breda geltend gemachten Gewichts- und Qualitätsdifferenzen nicht die in Wien verfahrensgegenständliche Lieferung der Klägerin vom 10. 2. 1999, sondern frühere Lieferungen beträfen, so ändere dies doch nichts an der Verflechtung der wechselseitigen Ansprüche, die jedenfalls von der Beklagten auch auf denselben Rahmenvertrag zurückgeführt würden. Sämtliche Ansprüche beträfen demnach dieselbe Sachverhaltsgrundlage. Die Klagen bzw die dagegen erhobenen Einwendungen bezweckten jeweils die Abklärung, inwieweit und zu wessen Gunsten noch vertragliche Ansprüche aus der Zusammenarbeit bzw dem Zusammenarbeitsvertrag der Streitteile bestünden. Demnach könne nicht ausgeschlossen werden, dass in den beiden Verfahren in weiterer Folge unvereinbare Entscheidungen iSd Art 23 (soll heißen 27) Z 3 EuGVÜ ergehen könnten. In Ansehung des weiten Streitgegenstandsbegriffs des EuGH wäre demnach iSd Art 21 EuGVÜ zu entscheiden, wenn sich das Gericht in Breda als das zuerst angerufene erweisen sollte.

Ausgehend von seiner, vom Rekursgericht nicht geteilten Rechtsansicht habe das Erstgericht allerdings keine Feststellungen getroffen, auf Grund derer beurteilt werden könnte, wann das Verfahren in Breda iSd Art 21 EuGVÜ anhängig gemacht wurde. Diese Frage sei nach dem nationalen Prozessrecht - hier nach holländischem Recht - zu beurteilen und zu entscheiden. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht daher unter Berücksichtigung des maßgeblichen, zu ermittelnden holländischen Rechts und der diesbezüglichen Beweisanträge der Parteien die betreffenden Umstände festzustellen und sodann neuerlich zu entscheiden haben.

Da demnach - sollte das Handelsgericht Wien tatsächlich später angerufen worden sein - eine Aussetzung des Verfahrens nach Art 21 EuGVÜ geboten wäre, erübrige sich ein Eingehen auf Art 22 EuGVÜ, der eine Aussetzung in das Ermessen des Gerichtes stelle.

Zur Begründung seines Ausspruchs der Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses führte das Rekursgericht aus, zur Frage, inwieweit die Geltendmachung wechselseitiger Ansprüche, die im aufgezeigten Sinn auf eine Zusammenarbeit zwischen den Streitteilen zurückzuführen seien, als die gleiche Grundlage iSd Art 21 EuGVÜ betreffend anzusehen sei, fehle eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.

Die beklagte Partei hat eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet, die analog § 521a Z 3 ZPO zulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und teilweise auch berechtigt.

Vorauszuschicken ist, dass das vierte Beitrittsübereinkommen zum Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen von Brüssel (EuGVÜ), mit dem ua Österreich dem EuGVÜ beitrat, infolge Ratifizierung am 1. 12. 1998 (BGBl III 1998/167) zwischen Österreich und den Niederlanden in Kraft getreten und daher im vorliegenden Fall anzuwenden ist.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des EuGVÜ lauten:

Art 21

((Streitanhängigkeit))

Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruches zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zu Gunsten dieses Gerichts für unzuständig.

Art 22

((Im Zusammenhang stehende Verfahren))

Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, erhoben, so kann das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen, solange beide Klagen im ersten Rechtszug anhängig sind.

Das später angerufene Gericht kann sich auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn die Verbindung im Zusammenhang stehender Verfahren nach seinem Recht zulässig ist und das zuerst angerufene Gericht für beide Klage zuständig ist.

Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass im getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.

Der zur Auslegung des EuGVÜ kompetente (EuGVÜ - AuslProt, BGBl III 1998/209) EuGH hat, wie der Oberste Gerichtshof bereits in seinem Ersuchen um Vorabentscheidung zu 6 Ob 295/00a hingewiesen hat, den Begriff "Streitgegenstand" im Zusammenhang mit Art 21 EuGVÜ in seinen Entscheidungen Slg 1987, 4861 "Gubisch/Palumbo" und Slg 1994 I, 5439 "Tatry/Maciej Rataj" ohne rechtsvergleichenden Rückgriff auf die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten vertragsautonom nach dem Zweck des Übereinkommens ausgelegt und dabei die französische Übersetzung des Art 21 (und nicht den deutschen Wortlaut "Klagen wegen desselben Anspruches") zugrundegelegt (vgl Schlosser EuGVÜ/LÜ Rz 2 zu Art 21 EuGVÜ; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Art 21 Rz 6; Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Art 21 Rz 9). Nach der französischen Fassung ("demandes ayant le meme objet et la meme cause") ist Identität des Klagsanspruches gegeben, wenn Gegenstand und Grundlage der Klagen ident sind. Nach den zitierten Erkenntnissen des EuGH ist unter der Grundlage der Sachverhalt zu verstehen, auf den die Klage gestützt wird, unter dem Gegenstand der Zweck der Klage, also nicht das Klagebegehren im Sinn des österreichischen Streitgegenstandsbegriffes (6 Ob 295/00a; 6 Ob 139/98d = RZ 1999/27). Nach der Auffassung des EuGH ist es entscheidend, ob es im Kernpunkt beider Rechtsstreitigkeiten um dieselbe Frage geht (Rüßmann, Die Streitgegenstandslehre und die Rechtsprechung des EuGH, ZB 1998, 399 [404 f]; Walker unter demselben Titel, ZZB 1998, 429 [434]; Zauner, Zum Verhältnis zwischen internationaler Rechtshängigkeit nach Art 21 EuGVÜ und Rechtshängigkeit nach den Regeln der ZPO in FS Lüke 1003 [1007 f];

Kropholler aaO Art 21 Rz 7; Czernich/Tiefenthaler aaO Art 21 Rz 9;

Geimer/Schütze EuZVR Art 21 Rz 28 jeweils mwH ua). Erklärtes Ziel der Vertragsauslegung des EuGH ist die Vermeidung miteinander unvereinbarer Urteile nach dem Unvereinbarkeitsbegriff des Art 27 Z 3 EuGVÜ (Geimer/Schütze aaO Art 21 Rz 28; Böhm in Bajons/Mayr/Zeiler,

Die Übereinkommen von Brüssel und Lugano 153; BGH vom 8. 2. 1995, EuZW 1995, 378).

Zufolge der verbindlichen Auslegung des EuGH (vgl 6 Ob 295/00a = RIS-Justiz RS0114822) ist also von einem sehr weiten Streit- bzw Verfahrensgegenstandsbegriff auszugehen. Identität der Streitgegenstände ist, wie ausgeführt, dann gegeben, wenn beide Klagen dieselbe "Grundlage" und denselben "Gegenstand" betreffen. Die "Grundlage" des Anspruches umfasst den Sachverhalt und die Rechtsvorschriften, auf die die Klage gestützt wird. Dieselbe Grundlage haben, wie der Oberste Gerichtshof in der zu Art 21 LGVÜ ergangenen Entscheidung 6 Ob 139/98d betont hat, ua zwei auf demselben Vertragsverhältnis beruhende Rechtsstreitigkeiten. Derselbe Gegenstand liegt im gemeinsamen Zweck, im Kern beider Rechtsstreitigkeiten und bestimmt sich danach, welche Begehren im Mittelpunkt beider Verfahren stehen. Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung "derselben Grundlage" demnach zu bejahen: Sowohl die gegenständliche Klage als auch das beim Landgericht Breda angestrengte Verfahren beruhen auf dem "Rahmenvertrag" der Streitteile vom 3. 6. 1998. Dass die beiden Klagen aber auch denselben Gegenstand, also insofern einen gemeinsamen Zweck hätten, als jeweils ein dem anderen widersprechendes Begehren im Mittelpunkt stünde, kann nicht gesagt werden. Geht es doch, wie auch das Rekursgericht ausdrücklich ausgeführt hat, nicht etwa um Ansprüche aus ein und derselben Lieferung. Zwar wurzeln die jeweils klagsgegenständlichen Leistungen im selben Rahmenvertrag und haben insofern eine gemeinsame Grundlage; sonst aber besteht zwischen den behaupteten Ansprüchen der einen und der anderen Seite aber (nach dem derzeit maßgebenden Vorbringen) keine Konnexität. Während die Klägerin mit ihrer in Wien eingebrachten Klage die Kaufpreiszahlung für ihre Lieferung vom 10. 2. 1999 begehrt, geht es in Breda um Entgeltsforderungen der Beklagten für von dieser bereits früher, ohne Zusammenhang mit der Lieferung vom 10. 2. 1999 erbrachte Leistungen. Wollte man, um einen gemeinsamen Zweck anzunehmen und daher iSd Art 21 EuGVÜ einen identischen Streitgegenstand zu bejahen, es genügen lassen, dass ein einheitlicher Zweck ganz generell in der "Verwirklichung des Vertrages vom 3. 6. 1998" gesehen werden könnte, würde die als Auffangtatbestand zu Art 21 konzipierte Bestimmung des Art 22 EuGVÜ (EuGHSlg 1994/1, 5439, 5478 - Tatry/Maciej Rataj; Czernich/Tiefenthaler aaO Art 22 Rz 2 ua) wohl praktisch eines Sinngehaltes entkleidet. In einem Fall, wie dem vorliegenden, erscheint daher die - oft wohl nicht ganz klar zu ziehende (vgl Schlosser aaO Rz 1 zu Art 22 EuGVÜ; vgl auch Geimer/Schütze, die aaO, Art 22 Rz 1, ausführen, dass eine exakte Abgrenzung zu Art 22 EuGVÜ zufolge der weiten Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art 21 EuGVÜ im Zusammenhang mit dem Unvereinbarkeitsbegriff des Art 27 Nr 3 EuGVÜ durch den EuGH schwierig sei) Grenze zwischen Verfahren, die im Sinne der Rechtshängigkeit miteinander identisch sind, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, sondern nur ein Zusammenhang iSd Art 22 EuGVÜ besteht, überschritten.

Da dies klar zutage liegt, sieht sich der Oberste Gerichtshof zu einem Ersuchen um Vorabentscheidung hinsichtlich dieses Abgrenzungsproblems nicht veranlasst, zumal es im Falle einer Verfahrensaussetzung ja dahingestellt bleiben könnte, ob Art 21 EuGVÜ oder die, wie im folgenden erläutert wird, hier in Betracht kommende Bestimmung des Art 22 EuGVÜ die Rechtsgrundlage hiefür wären (vgl Schlosser aaO Rz 1 zu Art 22 EuGVÜ).

Art 22 EuGVÜ erlaubt die Unterbrechung eines Verfahrens auf Grund eines damit in Zusammenhang stehenden zweiten Verfahrens, wobei das Verhältnis von Art 21 und 22 EuGVÜ wie zwei konzentrische Kreise zu verstehen ist: Im Kernbereich liegt Identität des Streitgegenstandes und der Parteien vor, wo eine dieser Voraussetzungen wegfällt, ist Art 22 EuGVÜ anzuwenden. Deren Umfang schließlich wird durch den erforderlichen sachlichen Zusammenhang begrenzt (Czernich/Tiefenthaler aaO Art 22 Rz 2). Der Begriff des sachlichen Zusammenhanges ist vertragsautonom zu interpretieren (Kropholler aaO Art 22 Rz 3 ua). "Im Zusammenhang" stehen Klagen nach der Legaldefinition des Abs 3 des Art 22 EuGVÜ, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (Kropholler aaO). Der Zweck der Bestimmung entspricht somit dem des Art 21 EuGVÜ und liegt also in der Vermeidung gegensätzlicher Entscheidungen und der Sicherung einer geordneten Rechtspflege (Jenard-Bericht zu Art 22; Czernich/Tiefenthaler aaO Art 22 Rz 1; Kropholler aaO Art 22 Rz 1). Wie Czernich/Tiefenthaler aaO unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGHSlg 1994 I, 5439, 5479 "Tatry/Maciej Rataj" weiter ausführen, bezweckt Art 22 EuGVÜ, anders als Art 27 Z 3 EuGVÜ, der die Gefahr sich gegenseitig ausschließender Rechtsfolgen beseitigen soll, "eine bessere Koordinierung der Rechtsprechungstätigkeit innerhalb der Gemeinschaft zu verwirklichen und die Inkohärenz von Entscheidungen und den Widerspruch zwischen Entscheidungen zu vermeiden, selbst wenn diese getrennt vollstreckt werden können".

Der Oberste Gerichtshof hat zu 1 Ob 115/99i (= EvBl 1999/187) ausgesprochen, dass die Bestimmungen des Art 22 Abs 1 und Abs 3 EuGVÜ nur auf Anlassverfahren anwendbar sind, in denen tatsächlich widersprechende Entscheidungen über zusammenhängende Ansprüche ergehen könnten. Besteht diese Gefahr nicht, kommt eine Verfahrensaussetzung durch das später angerufene Gericht nicht in Betracht. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes kann die Gefahr einander logisch widersprechender Entscheidungen (vgl Czernich/Tiefenthaler aaO Art 22 Rz 5) im vorliegenden Fall aber im Hinblick auf nicht auszuschließende Auslegungsdifferenzen hinsichtlich des den Klagsansprüchen zugrundeliegenden Rahmenvertrags allerdings keineswegs von vornherein verneint werden (vgl 1 Ob 115/99i: Dort hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass ein Zusammenhang von Klagen iSd Art 22 Abs 3 auch dann gegeben sein kann, wenn unterschiedliche Ansprüche aus ein und demselben Vertrag in verschiedenen Staaten eingeklagt werden).

Ausgehend demnach davon, dass das gegenständliche Verfahren mit dem von der hier beklagten Partei in Holland angestrengten iSd Art 22 Abs 3 EuGVÜ im Zusammenhang steht, stellt sich aber das vom Rekursgericht erkannte Problem der Priorität. Art 22 setzt ja ebenso wie Art 21 EuGVÜ voraus, dass das andere Gericht "zuerst angerufen" worden sein muss. Das zuerst angerufene Gericht ist dasjenige, bei dem die Voraussetzungen für die "endgültige" Rechtshängigkeit zuerst vorliegen (EuGH Slg 1984, 2397, 2408 "Zelger/Salinitri = NJW 1984, 2759 = IPRax 1984, 336). Diese Frage ist nach der Rechtsprechung des EuGH für jedes Gericht nach seinem jeweiligen nationalen Recht zu beurteilen und zu entscheiden (EuGH "Zelger/Salinitri II"). Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem also nach dem jeweiligen Prozessrecht die Klagserhebung endgültig vollzogen worden ist (Stellungnahme der Kommission im Verfahren Zelger/Salinitri II;

Kropholler aaO Art 21 Rz 12; Tiefenthaler, Die Streitanhängigkeit nach Art 21 Lugano-Übereinkommen, ZfRV 1997, 67 [74] mwN;

Czernich/Tiefenthaler aaO Art 1 Rz 5 mwN). Ebenso wie in Österreich ist auch in den Niederlanden die Zustellung der Klage an den Beklagten maßgeblich (1 Ob 158/99p; 6 Ob 295/00a). Es kommt also im vorliegenden Fall darauf an, ob die beim Landgericht Breda eingebrachte Klage der hier klagenden Partei vor der gegenständlichen (wirksam) zugestellt wurde.

Die Zustellung der gegenständlichen Klage erfolgte laut Klagebeantwortung am 25. 4. 2000 (ein urkundlicher Nachweis ist nicht aktenkundig). Feststellungen zur Zustellung der beim Landgericht Breda eingebrachten Klage an die hier klagende Partei fehlen. Zuletzt hatte die klagende Partei dazu mit Schriftsatz vom 14. 12. 2000 (ON 13) vorgebracht, dass das Arrondissementsgericht Breda neuerlich entschieden habe, dass die dort eingebrachte Klage wieder nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei und neuerlich der hier klagenden Partei zugestellt werden müsse. Sollte dies zutreffen, wären die zu Art 21 und 22 EuGVÜ hier angestellten Überlegungen obsolet, weil mangels der Voraussetzung der Priorität der in Holland eingebrachten Klage (vgl neuerlich 6 Ob 295/00a = RIS-Justiz RS0114821) eine Aussetzung des von der Klägerin in Österreich angestrengten Verfahrens nicht in Betracht käme.

In diesem präzisierten Sinne wird das Erstgericht daher nach entsprechender Verfahrensergänzung die Prioritätsfrage zu klären und danach neuerlich zu entscheiden haben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.

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