OGH 7Ob110/09s

OGH7Ob110/09s1.7.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf V*****, vertreten durch Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Peter H*****, vertreten durch Atzl & Dillersberger & Bronauer Rechtsanwaltsgemeinschaft in Kufstein, wegen 25.000 EUR (sA), über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. März 2009, GZ 1 R 57/09f-28, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie wird der prozessuale Begriff des Streitgegenstands durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) und die zu seiner Begründung erforderlichen, vorgebrachten Tatsachen (rechtserzeugender Sachverhalt) bestimmt (RIS-Justiz RS0037419; RS0037522; RS0039255). „Klagegrund" ist daher das tatsächliche Vorbringen, aus dem der Kläger sein Klagebegehren ableitet. Dieses Tatsachenvorbringen ist vom Gericht nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen (7 Ob 133/08x mwN uva). Nur dann, wenn das Klagebegehren ausdrücklich und ausschließlich auf einen bestimmten Rechtsgrund beschränkt ist, ist es dem Gericht nach ständiger Judikatur verwehrt, dem Begehren aus anderen Gründen stattzugeben (RIS-Justiz RS0037610; 7 Ob 275/06a; 10 Ob 11/08b ua).

Aus dem Vorbringen des Klägers kann keineswegs abgeleitet werden, dass sich der Kläger ausschließlich auf eine zwischen ihm und dem Beklagten zustandegekommene Treuhandschaft berufen wollte. Sollte er den von ihm behaupteten und so im Wesentlichen auch als erwiesen angenommenen Sachverhalt rechtlich unrichtig qualifiziert haben, wäre dies bedeutungslos, da dann nämlich (gerade) nicht gesagt werden kann, dass das Klagebegehren von ihm „ausschließlich" auf den von ihm angegebenen Rechtsgrund gestützt werden sollte (RIS-Justiz RS0058348; 7 Ob 275/06a ua). Dadurch, dass das Berufungsgericht annahm, der Beklagte habe das Investment der ihm vom Kläger überlassenen 25.000 EUR als dessen indirekter Stellvertreter getätigt und daher die Veranlagung im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Klägers durchgeführt, weshalb es seine Entscheidung auf ein Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen gestützt hat, hat es entgegen der Ansicht des Revisionswerbers daher nicht gegen § 405 ZPO verstoßen. Ein solcher Verstoß liegt umso weniger vor, weil in erster Instanz auch schon erörtert wurde, dass der Zeuge W***** allenfalls als Vertreter des Klägers gegenüber dem Beklagten zu qualifizieren sei (s Verhandlungsprotokoll vom 28. 4. 2008, AS 71). Der Einwand, das Berufungsverfahren sei mangelhaft geblieben, da das Berufungsgericht im Hinblick auf die Beweisrüge verpflichtet gewesen wäre, eine Beweiswiederholung in Teilbereichen vorzunehmen, stellt in Wahrheit eine unzulässige Beweisrüge dar (RIS-Justiz RS0043371). Dass der Zeuge W***** vollinhaltlich über das Risiko des eingegangenen Engagements informiert gewesen wäre, hat der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort behauptet. Dies ist daher eine unbeachtliche Neuerung.

Eine erhebliche Rechtsfrage wird vom Beklagten auch in der Mängel- und Rechtsrüge nicht dargetan. Es werden im Wesentlichen lediglich die Ausführungen der Zulassungsbeschwerde wiederholt, durch die, wie schon gesagt, ein tauglicher Grund für die Zulassung der außerordentlichen Revision nicht dargetan wird.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts ist unbedenklich. Zum selben (klagsstattgebenden) Ergebnis käme man im Übrigen auch, wenn man nicht von einem mit Hilfe des Zeugen W***** als Stellvertreter des Klägers zustandegekommenen Vertrag zwischen den Streitteilen mit dem Inhalt ausginge, dass der Kläger dem Beklagten den Geldbetrag mit der (zumindest konkludenten) Abrede zur Verfügung stellte, ihn nach Beendigung des Investments zuzüglich einer allfälligen Rendite, abzüglich einer Provision, jedenfalls wieder zurückzuerhalten. Selbst wenn man - wie der Beklagte - den Kläger selbst als Anleger ansähe, hätte ihm der Beklagte nämlich als Anlagevermittler zu haften. Der Beklagte wusste, dass der ihm vom Zeugen W***** vermittelte Kläger Geld im Vertrauen auf seine Informationen für eine Investition in den Hedge Fonds zur Verfügung gestellt hatte, nachdem er die Veranlagung als völlig risikolos dargestellt und damit eine Kapitalgarantie zugesagt hatte (zur Haftung des seine Informationspflichten verletzenden Anlagevermittlers vgl etwa (7 Ob 90/04t; RIS-Justiz RS0108073 und RS0108074).

Die außerordentliche Revision des Beklagten ist daher mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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