Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Max B***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt. Danach hat er im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem 7. Dezember 1999 in Innsbruck und an anderen Orten mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Dr. Wolfgang O***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, in den USA gemeinsam eine Liegenschaft zu erwerben, zu einer Handlung, nämlich zur Überweisung von zumindest 130.000 USD (entspricht 120.000 Euro per Dezember 1999) auf ein gemeinsames Konto in den USA verleitet, die Dr. Wolfgang O***** an seinem Vermögen im obgenannten Betrag schädigte.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit b StPO.
Die gegen den vom Erstgericht gewonnenen glaubwürdigen Eindruck des Zeugen Dr. O***** gerichtete Mängelrüge (Z 5) verkennt grundlegend, dass die Glaubwürdigkeit einer Person keine entscheidende Tatsache darstellt und solcherart der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431; RIS-Justiz RS0106588). Angesichts der tatrichterlichen Feststellungen über zahlreiche gemeinsame wirtschaftliche Aktivitäten des Beschwerdeführers und des Privatbeteiligten (US 4 ff) bedurfte es - dem Vorwurf der Unvollständigkeit zuwider - keiner expliziten Auseinandersetzung mit den „kontinuierlichen Zugeständnissen Dris. O*****" zu diesen. Die Argumentation mit der Genesis der Aussagen dieses Zeugen bewegt sich vielmehr auf der im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Ebene der Berufung wegen Schuld.
Die Behauptung „mangelhafter" Urteilsbegründung wird ebensowenig substantiiert wie die einer Aktenwidrigkeit; letzterer Vorwurf kann gegen eine Urteilsfeststellung gar nicht erhoben werden (RIS-Justiz RS0099492, RS0099431, RS0099524).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) versucht einen Feststellungsmangel zum Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue (§ 167 StGB) zur Darstellung zu bringen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600). Mit den Hinweisen auf die Aussagen des Zeugen Mag. G***** (S 45, 301/II) gelingt ihr dies nicht. Denn dieser Bankangestellte konnte nur sehr vage Angaben zu „einer Art Abrechnung oder Schlussrechnung", zu „Rückerstattungen außerhalb der Wertpapiergeschäfte" und zu einer Behauptung des Angeklagten, „man hätte auch Geschäfte mit Liegenschaften in Amerika ausgeglichen", machen. Ein als tätige Reue interpretierbarer Sachverhalt ist dadurch in keiner Weise indiziert (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 601). Diese Hypothese fand auch - so sei zur Abrundung erwähnt - keinen Eingang in die schöffengerichtlichen Feststellungen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO); daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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