OGH 2Ob234/08p

OGH2Ob234/08p29.4.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sascha F*****, vertreten durch Dr. Martin Brandstetter Rechtsanwalt GmbH in Amstetten, gegen die beklagte Partei (nunmehr) D***** AG *****, vertreten durch Dr. Christoph Brenner - Dr. Alexander Riel - Mag. Severin Perschl Rechtsanwälte OG in Krems an der Donau, wegen Rente (Streitinteresse: 7.560 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 30. April 2008, GZ 21 R 109/08z-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Melk vom 22. Jänner 2008, GZ 4 C 72/07v-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung

Der 1979 geborene Kläger wurde am 28. 11. 2005 bei einem vom Lenker eines bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Pkws verschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt. Er erlitt einen zweitgradig offenen Oberschenkelbruch links, einen Oberarmbruch links mit Lähmung des Speichennervs, einen gedeckten Milzriss, einen knöchernen Abriss am hinteren Pfannenrand an der Hüfte links und eine Prellung des linken Unterarms mit tiefer Hautabschürfung. Aus diesen Verletzungen resultierte in den beiden ersten Jahren nach dem Unfall eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 %, die seither (und auf Dauer) 30 % beträgt.

Der Kläger hatte vor dem Unfall ca drei Jahre lang in einem Baumarkt gearbeitet, wo er als Leiter der Fliesen-, Holz- und Baustoffabteilung einen monatlichen Verdienst von rund 1.200 EUR brutto erzielte. Da er keine beruflichen Aufstiegschancen sah, wurde dieses Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst. Danach arbeitete er vom 3. 10. bis 24. 11. 2005 als Hilfsarbeiter im Hoch- und Straßenbau, wo er monatlich 1.200 EUR netto verdiente. Der Kläger beendete dieses Arbeitsverhältnis wegen der für Dezember 2005 erwarteten, tatsächlich im Jänner 2006 erfolgten Geburt seines Kindes. Vom 25. 11. bis 30. 11. 2005 bezog er Arbeitslosengeld von 21,92 EUR pro Tag.

Nach dem Unfall war der Kläger bis Juni 2006 im Krankenstand. Mit Bescheid vom 5. 9. 2006 wurde ihm ab 5. 8. 2006 eine Berufsunfähigkeitspension von monatlich 672 EUR brutto zuerkannt, wobei sich der Anweisungsbetrag im Zeitraum vom 5. 8. bis 31. 8. 2006 auf 541,71 EUR und ab 1. 9. 2006 auf monatlich 666,37 EUR belief. Für die Zeit vom 1. 4. 2006 bis 31. 3. 2007 erhielt der Kläger eine Nachzahlung von 4.446,13 EUR. Ab 1. 4. 2007 betrug die monatliche Anweisung 790,02 EUR. Der Kläger bezog die Berufsunfähigkeitspension bis 30. 9. 2007. Danach suchte er nicht mehr um eine Verlängerung an, da er beabsichtigte, sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Er strebt einen Arbeitsplatz als Buchhalter an, mit der Perspektive, später zum Bilanzbuchhalter aufzusteigen. Seit 1. 10. 2007 bezieht der Kläger Arbeitslosengeld in unbekannter Höhe.

Der Kläger begehrte für den Zeitraum vom Schluss der Verhandlung erster Instanz (9. 10. 2007) bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters von 65 Jahren Zahlung einer abstrakten Rente in Höhe von monatlich 180 EUR netto, 14 x jährlich und wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 2005. Infolge seiner Verletzungen sei es ihm nicht mehr möglich, künftig am Bau tätig zu sein. Ein konkreter Verdienstentgang sei ihm bisher nicht entstanden, weil er zum Unfallszeitpunkt Arbeitslosengeld von etwa 600 EUR bezogen und seither kein geringeres Einkommen erhalten habe. In Hinkunft müsse er sich physisch und psychisch vermehrt anstrengen und sich Umschulungsmaßnahmen unterziehen, um am Arbeitsmarkt überhaupt eine Beschäftigung erlangen zu können. Die Voraussetzungen für eine abstrakte Rente lägen daher vor.

Die beklagte Partei wandte im Wesentlichen ein, der Kläger werde aufgrund der Umschulung zumindest das gleiche Einkommen erzielen können, das er vor seiner Arbeitslosigkeit bezogen habe. Da er zum Unfallszeitpunkt nicht im Arbeitsprozess gestanden sei und nunmehr eine Berufsunfähigkeitspension beziehe, seien die rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer abstrakten Rente nicht erfüllt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging vom eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt sowie von folgender weiteren Feststellung aus:

„Feststellungen, dass sich der Kläger bei seiner in Aussicht genommenen Tätigkeit als Buchhalter bzw Bilanzbuchhalter mehr anstrengen muss als vor dem Unfall bei seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Baugewerbe, konnten nicht getroffen werden; ebensowenig, dass der Kläger dabei zukünftig ein geringeres Einkommen erzielen wird, als vor dem Unfall."

Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, ein Anspruch auf Zuerkennung einer abstrakten Rente bestehe nur, wenn sich der Verletzte bei seiner neuen Tätigkeit, die er auszuüben beabsichtige, mehr anstrengen müsse, als vor dem Unfall. Dies sei im Falle des Klägers eindeutig zu verneinen. Bei der Tätigkeit eines Buchhalters handle es sich um einen sitzenden Beruf, der nicht mit schwerer körperlicher Arbeit verbunden sei. Der Kläger müsse sich körperlich jedenfalls nicht mehr anstrengen, als bei seiner früheren Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter. Dass er ein geringeres Einkommen als vor dem Unfall erzielen werde, sei nicht wahrscheinlich. Der Kläger habe somit der ihn treffenden Beweislast für die Wahrscheinlichkeit einer Einkommensminderung nicht entsprochen. Die bloße Möglichkeit künftiger Einkommensverluste reiche nicht aus.

Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Es erledigte aus rechtlichen Erwägungen die erhobene Mängelrüge nicht abschließend und ging auch auf die gegen die zitierte Negativfeststellung sowie die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffene „dislozierte" Feststellung zur (verneinten) Wahrscheinlichkeit einer künftigen Einkommensminderung gerichtete Beweisrüge nicht ein. Rechtlich erachtete es als entscheidungswesentlich, dass der Kläger nach seiner Umschulung bisher noch keinen Arbeitsplatz gefunden habe und die Art seiner künftigen Berufstätigkeit noch nicht feststehe. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer abstrakten Rente könnten unter diesen Umständen nicht beurteilt werden. Sollte der Kläger einen konkreten Verdienstentgang erlitten haben, weil er aufgrund seines Unfalls nach der Winterpause nicht wieder als Arbeiter im Baugewerbe habe tätig sein können, begründe dies keinen Anspruch auf eine abstrakte Rente. Dasselbe gelte für den Umstand, dass er nach seiner Umschulung bislang noch keinen Arbeitsplatz als Lohnverrechner oder Buchhalter habe finden können: Sollte dies mit der unfallbedingten Erwerbsminderung im Zusammenhang stehen, läge wieder - vom Kläger nicht geltend gemachter - konkreter Verdienstentgang vor.

Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht damit, dass der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 2 Ob 133/02a eine Aufgabe des Rechtsinstituts der abstrakten Rente bereits konkret angedacht gehabt, in der darauffolgenden Entscheidung 2 Ob 143/03y aber wieder ausdrücklich daran festgehalten habe. Bei konsequenter Weiterverfolgung des Grundgedankens der zuletzt zitierten Entscheidung, dass es sich bei der abstrakten Rente um einen Fall der objektiv-abstrakten Schadensberechnung im Sinne des § 1332 ABGB handle, müsste diese „eigentlich" auch einem zum Unfallszeitpunkt Arbeitslosen zuerkannt werden können, der unfallbedingt ungeachtet einer Umschulung weiterhin arbeitslos bleibe.

Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig, weil keine aktuelle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu der Frage besteht, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen einem im Unfallszeitpunkt arbeitslosen Geschädigten eine abstrakte Rente gebührt. Sie ist im Sinne des Eventualantrags auch berechtigt.

Der Kläger macht geltend, handle es sich bei einer abstrakten Rente um einen Fall der objektiv-abstrakten Schadensberechnung, könne es nicht darauf ankommen, ob der Geschädigte im Unfallszeitpunkt arbeitslos sei bzw welche künftige Tätigkeit er in Aussicht genommen habe. Entscheidend sei allein die Einbuße der Erwerbsfähigkeit, die beim Kläger vorliege. Das Berufungsgericht habe aufgrund seiner unrichtigen Rechtsansicht die weiteren Voraussetzungen einer abstrakten Rente (Ausgleichs-, Sicherungsfunktion) nicht geprüft und sich weder mit der in der Berufung ausgeführten Mängel- und Beweisrüge, noch mit den geltend gemachten Feststellungsmängeln (abschließend) auseinandergesetzt.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu wurde erwogen:

1. Die Rechtsprechung gewährt dem Verletzten in Ausnahmefällen eine abstrakte Rente, wenn zunächst kein konkreter Verdienstentgang eingetreten, ein künftiger Entgang aber wegen des erlittenen Dauerschadens wahrscheinlich ist. Für den Anspruch auf eine abstrakte Rente genügt aber nicht eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit schlechthin oder eine bloße Erschwernis der Arbeit, es muss vielmehr eine Einkommensminderung wegen der unfallbedingten Verletzungen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu erwarten oder doch wahrscheinlich sein. Voraussetzung für die Gewährung einer abstrakten Rente ist, dass die Möglichkeit einer früheren Erschöpfung der Arbeitskraft des Verletzten gegeben ist (Ausgleichsfunktion) und der Geschädigte der Gefahr der Benachteiligung im Wettbewerb mit gesunden Menschen ausgesetzt ist (Sicherungsfunktion). Wenn nur eine dieser Aufgaben erfüllt ist, gebührt die abstrakte Rente nicht, vielmehr muss ein so enger Zusammenhang mit einem tatsächlichen Verdienstausfall infolge konkret und absehbar drohenden Verlusts der gegenwärtigen Erwerbsgelegenheit gegeben sein, dass es schon jetzt geboten ist, durch Rücklagen einen Fonds zur Deckung des Ausfalls zu schaffen (2 Ob 9/93 = ZVR 1993/165 mwN; 2 Ob 27/95; 2 Ob 9/00p; 2 Ob 133/02a).

2. In der ausführlich begründeten Entscheidung 2 Ob 143/03y = SZ 2003/106 wurde trotz Kritik in der Lehre an der Möglichkeit des Zuspruchs einer abstrakten Rente „in den engen Grenzen der bisherigen Rechtsprechung" festgehalten. Der erkennende Senat hat in der Folge mehrfach klargestellt, dass sich damit am Erfordernis einer Ausgleichs- und Sicherungsfunktion nichts geändert hat (2 Ob 67/05z = ZVR 2007/32; 2 Ob 126/06b; 2 Ob 194/06b). Die abstrakte Rente soll demnach weiterhin dem Verletzten einen Ausgleich (nur) dafür bieten, dass er sich zur Vermeidung eines konkreten Verdienstentgangs physisch und psychisch mehr anstrengen muss als früher; sie soll ihn ferner in die Lage versetzen, für den infolge seiner Verletzung zu befürchtenden Fall eines späteren Verlusts des Arbeitsplatzes sich schon jetzt durch Rücklagen einen Fonds zur Deckung seines Ausfalls zu schaffen (2 Ob 67/05z mwN). Ihr Zuspruch setzt somit nach wie vor eine nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu erwartende oder doch wahrscheinliche Gefährdung des Arbeitsplatzes des Verletzten voraus (2 Ob 194/06b mwN), wobei letzteren die diesbezügliche Behauptungs- und Beweislast trifft (RIS-Justiz RS0030815).

3. Ist der Verletzte arbeitslos, kann sein Arbeitsplatz naturgemäß nicht gefährdet sein. Die drohende Einkommenseinbuße könnte aber darin bestehen, dass für ihn die (Wieder-)Erlangung eines Arbeitsplatzes und dessen Bewahrung ohne den erlittenen Dauerschaden zu erwarten oder wahrscheinlich möglich gewesen wäre, während er nun schon bei der Arbeitsplatzsuche gegenüber seinen gesunden Mitbewerbern auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt benachteiligt ist. In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof bereits in der nur mit ihren Leitsätzen veröffentlichten Entscheidung 8 Ob 204/83 (vgl RIS-Justiz RS0030890 und RS0030904) ausgeführt, dass eine bloß vorübergehende, saisonbedingte - dort (nur) bei Schluss der Verhandlung erster Instanz vorgelegene - Arbeitslosigkeit, die nicht auf den Unfall zurückzuführen sei, im Gegensatz zu einer solchen, die als Unfallsfolge einen konkreten Verdienstentgang begründete, die Zuerkennung einer abstrakten Rente nicht auszuschließen vermöge. Lägen die Voraussetzungen der Ausgleichs- und Sicherungsfunktion vor, gebühre dem Verletzten eine abstrakte Rente, um ihn im Fall eines späteren Arbeitsplatzverlusts bzw unter den Gegebenheiten einer erschwerten Arbeitsplatzsuche nach Wegfall der saisonbedingten Arbeitslosigkeit in die Lage zu versetzen, sich schon jetzt durch Rücklage einen Fonds zur Deckung des Ausfalls zu verschaffen.

4. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen bezog der Kläger bis zum 30. 9. 2007 eine Berufsunfähigkeitspension. Seit 1. 10. 2007 ist er wieder arbeitsfähig und auch arbeitsbereit. Nach einer Umschulung strebt er einen Arbeitsplatz als Buchhalter an.

Im Lichte der zuletzt zitierten Entscheidung ist dem Berufungsgericht zwar darin beizupflichten, dass ein Vergleich der bezogenen Berufsunfähigkeitspension und des gegenwärtigen Arbeitsloseneinkommens des Klägers mit seinem früheren Verdienst als Abteilungsleiter in einem Baumarkt oder als Bauhilfsarbeiter einen Anspruch auf Ersatz des konkreten Verdienstentgangs begründen könnte. In diesem Fall könnte der Kläger auch nur den bereits eingetretenen konkreten Verdienstentgang fordern. Eine abstrakte Rente wäre nicht zuzusprechen, weil abstrakte und konkrete Berechnung nicht verquickt werden dürfen; ein Wahlrecht des Geschädigten besteht nicht (2 Ob 177/99i; 2 Ob 333/01m; 2 Ob 67/05z; RIS-Justiz RS0030747).

Einen Anspruch auf Ersatz des konkreten Verdienstentgangs hat der Kläger nicht geltend gemacht. Ein solcher Anspruch wäre davon abhängig, dass er ohne seine unfallbedingten Verletzungen nach der offenbar geplanten Unterbrechung seiner Berufstätigkeit wegen der Geburt seines Kindes wieder einen Arbeitsplatz im Baugewerbe mit gleichwertigen Verdienstmöglichkeiten wie zuvor gefunden hätte. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wurde aber weder von den Parteien behauptet, noch liegen entsprechende Verfahrensergebnisse vor.

Wäre hingegen konkret zu besorgen, dass der Kläger aufgrund des erlittenen Dauerschadens im Konkurrenzkampf mit seinen gesunden Mitbewerbern um die Erlangung und Bewahrung eines Arbeitsplatzes als Buchhalter, den er ansonsten mit Wahrscheinlichkeit erlangt und in Zukunft behauptet hätte, trotz gleicher Qualifikation benachteiligt ist, lägen die Voraussetzungen der Sicherheitsfunktion der abstrakten Rente vor.

5. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Zuspruch einer abstrakten Rente daher nicht schon von vornherein deshalb ausgeschlossen, weil noch nicht feststeht, welchen Arbeitsplatz der Kläger tatsächlich erlangen wird. Zur Klärung der Frage, ob wegen der unfallsbedingten Verletzungen des Klägers eine Einkommenseinbuße zumindest wahrscheinlich ist, bedarf es einer Prognose über seine Aussichten, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen Arbeitsplatz in dem von ihm nach seiner Umschulung angestrebten Beruf erlangen und behaupten zu können und welche Verdienstmöglichkeiten er dabei hat. Dies macht eine Ergänzung des Sachverhalts erforderlich, die - da ihr die Erörterung der dargelegten Rechtsansicht mit den Parteien voranzugehen hätte (§§ 182, 182a ZPO) - zweckmäßigerweise vom Erstgericht vorzunehmen wäre.

Das Berufungsgericht hat aber infolge Verkennung der Rechtslage die (abschließende) Erledigung der in der Berufung des Klägers ausgeführten Mängel- und Beweisrüge unterlassen, die sich (überwiegend) auf die Feststellungen zur Ausgleichsfunktion der abstrakten Rente beziehen. Es liegt daher ein Mangel des Berufungsverfahrens vor (vgl 2 Ob 26/06x = SZ 2006/122 mwN; RIS-Justiz RS0043051, RS0043371 [T11 und T23]), den der Kläger in der Revision (inhaltlich) auch geltend gemacht hat. Dies führt zur Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz. Wären nämlich schon die Voraussetzungen der Ausgleichsfunktion nicht erfüllt, käme der Zuspruch einer abstrakten Rente unabhängig davon nicht in Betracht, ob ihre Sicherungsfunktion im Einzelfall zu bejahen ist.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

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