Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Die Klägerin beauftragte die Beklagte im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung mit der Durchführung von Transporten durch Österreich, wobei die Klägerin von ihr gemietete Lokomotiven zur Verfügung stellte. Anlässlich eines solchen Transports verursachte ein Lokführer der Beklagten am 23. Juli 2003 Reparaturschäden an zwei Lokomotiven.
Die Vorinstanzen wiesen das mit Klage vom 18. März 2007 erhobene Begehren der Klägerin auf Ersatz frustrierter Mietkosten für die Lokomotiven, die während der Reparaturzeit der Lokomotiven entstanden, für Mietzinsperioden bis einschließlich Mai 2004 wegen Verjährung ab.
Rechtliche Beurteilung
Mit ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:
1. Bei dem im Berufungsurteil angeführten Entscheidungsdatum „14. Oktober 2008" handelt es sich um einen offenbaren Schreibfehler, der einer jederzeitigen Berichtigung durch das Berufungsgericht (§ 419 Abs 1 ZPO) zugänglich ist: Dem Berufungsgericht wurde der Akt erst am 28. Oktober 2008 samt Berufungsbeantwortung vorgelegt. Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe vor Einbringung der Berufungsbeantwortung (27. Oktober 2008) entschieden, ist unbegründet.
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Beweisrüge ist mängelfrei, wenn es sich mit dieser überhaupt befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält (RIS-Justiz RS0043150). Diesen Anforderungen entspricht die Entscheidung des Berufungsgerichts.
3. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellung, dass zwischen den Streitteilen weder am 17. November 2005 noch in der Folge Vergleichsgespräche über die hier geltend gemachte Forderung geführt wurden. Der mehrfach in der Revision unternommene Versuch, diese Feststellungen als unrichtig zu bekämpfen, stellt sich als eine im Revisionsverfahren unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar (RIS-Justiz RS0043371).
4. Der im Raum stehende Deckungskonkurs - den die Klägerin offenbar per se als Ablaufhemmungsgrund für die Verjährung ansieht - lässt für den Standpunkt der Klägerin schon wegen des zeitlichen Ablaufs nichts gewinnen: Es steht fest, dass die Kaskoversicherung gegen Jahresende 2005 von Regressansprüchen wegen des Reparaturschadens gegenüber der Beklagten ausdrücklich absah. Ab diesem Zeitpunkt war klar, dass die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung der Beklagten für die Liquidierung der hier geltend gemachten Schäden ausreichend war. Inwiefern die Beklagte nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen sein soll, die Klägerin über diesen Regressverzicht zu informieren, ist nicht ersichtlich; immerhin war die Klägerin selbst Versicherungsnehmerin der Kaskoversicherung.
Selbst wenn man mit der Revision davon ausgehen wollte, dass zwischen den Streitteilen die Verjährung hemmende (Dehn in KBB² § 1494 Rz 3 mwN) Vergleichsgespräche bis einschließlich 17. November 2005 geführt wurden, wäre für den Standpunkt der Klägerin nichts gewonnen: Sie hätte nämlich iS der ständigen Rechtsprechung jedenfalls innerhalb angemessener Frist Klage erheben müssen (RIS-Justiz RS0034450). Die am 18. März 2007, somit mehr als sechzehn Monate nach diesem Zeitpunkt erhobene Klage ist jedenfalls verspätet.
5. Der von der Klägerin geltend gemachte Schadenersatzanspruch unterliegt entgegen den Revisionsausführungen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB: Die Klägerin ersetzte der Vermieterin der Lokomotiven keinen Schaden, sondern beglich vertraglich geschuldete Mieten. Diesen durch die frustrierten Mietaufwendungen entstandenen Schaden begehrt sie von der Beklagten; nicht aber macht sie einen Regressanspruch gegen einen Mitschädiger geltend. Welcher Verjährungsfristen Regressansprüche unterliegen, bedarf daher keiner Prüfung.
6. Dass die Streitteile aufgrund der geschlossenen Kooperationsvereinbarung „zur kaufmännischen Loyalität" verpflichtet waren, führt nicht zur Beurteilung, dass die Beklagte den Verjährungseinwand arglistig erhob: Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Fristversäumnis weder auf ein Verhalten der Beklagten zurückging (RIS-Justiz RS0034537 [T1]), noch die Klägerin nach objektiven Maßstäben davon ausgehen konnte, dass ihr Anspruch entweder ohne Rechtsstreit befriedigt oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werde (RIS-Justiz RS0034537 [T8, T9]), hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und ist jedenfalls vertretbar.
7. Ob und wann der Klägerin die Gesamtschadenshöhe bekannt wurde, ist nach ständiger Rechtsprechung für den Beginn der Verjährungszeit unmaßgeblich: Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen beginnt schon mit Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Die Kenntnis der Schadenshöhe ist nicht Voraussetzung des Verjährungsbeginns (RIS-Justiz RS0034440; RS0034374). Es entspricht ebenfalls der Rechtsprechung, dass zwar die dreijährige Frist des § 1489 ABGB nicht vor tatsächlichem Eintritt des (ersten) Schadens zu laufen beginnt; dass aber mit Eintritt des Primärschadens die Frist für künftig vorhersehbare Teilschäden beginnt, sodass der Geschädigte zur Vermeidung ihrer Verjährung eine Feststellungsklage erheben muss (RIS-Justiz RS0097976; zuletzt 8 Ob 96/07m).
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