Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt, wenn der Geschädigte die Schadenshöhe zwar noch nicht beziffern kann und ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt sind bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind, er jedoch Kenntnis vom Schadenseintritt hat (vgl RIS-Justiz RS0050338 mit zahlreichen weiteren Nachweisen ähnlich RIS-Justiz RS0087615 mwN), wobei auch schon der Eintritt eines Teilschadens ausreicht (vgl RIS-Justiz RS0097976 mwN etwa zuletzt 1 Ob 12/05d).
Die Kursverluste und die Risikoträchtigkeit der Wertpapiere waren für den Kläger klar erkennbar. Inwieweit die Verjährungseinrede der Beklagten wegen deren behaupteter Empfehlungen, die Aktien weiter zu behalten, gegen Treu und Glauben verstoßen könnte (vgl dazu RIS-Justiz RS0014838 mwN insb zuletzt 3 Ob 40/07i) bedarf schon deshalb keiner weiteren Erörterung, weil der Kläger die Revision dahin gar nicht ausführt.
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