OGH 4Ob199/01w

OGH4Ob199/01w25.9.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H. K***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Ernst Ploil und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei F***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Eigl & Mag. Pisar Rechtsanwälte OEG in Linz, wegen 46.518,65 DM sA (Streitwert 325.630,60 S), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 25. Mai 2001, GZ 5 R 91/01s-13, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 7. März 2001, GZ 30 Cg 157/00s-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 14.356,50 S bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Mit Schreiben vom 16. 11. 1999 bot die Klägerin, eine GmbH mit Sitz in Wien, der Beklagten, einer in Deutschland ansässigen GmbH, an, näher beschriebene Planungsleistungen zum Pauschalpreis von 28.000 DM netto zu erbringen. Im Schreiben fanden sich auch Angaben darüber, welche Vorleistungen vom Auftraggeber zu erbringen, welche Termine und Zahlungsmodalitäten einzuhalten und welche Versicherungen abzuschließen sind, jedoch kein ausdrücklicher Hinweis auf eine Gerichtsstandsvereinbarung. Das Angebotsschreiben bestand aus drei Seiten und war auf Geschäftspapier der Klägerin verfasst. Sämtliche Seiten haben - neben dem in drei Millimeter großen Buchstaben jeweils fortlaufend geschriebenen Text des Angebots - folgendes gleiches Aussehen: In der rechten oberen Ecke befindet sich das Firmenlogo der Klägerin; in einer Entfernung von zwei Zentimetern vom unteren Seitenrand beginnen zwei Abschlusszeilen mit einem in zwei Millimeter großen Buchstaben geschriebenen Text, der Angaben über den Namen der Klägerin, die Adresse deren deutschen Niederlassung, Telefonnummer, Fax-Nummer und die Bankverbindung enthält; die zweite Zeile endet mit dem Vermerk "Gerichtsstand: Wien".

Mit Schreiben vom 18. 11. 1999 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin, unter Bezugnahme auf deren Angebot vom 16. 11. 99 die Klägerin mit bestimmten Planungsarbeiten um pauschal 27.000 DM zu beauftragen. Näher ausgeführt wurden in der Folge Leistungsumfang, Termin, Kosten und Zahlungsweise, wobei (neben der Höhe des Werklohns) geringfügige Abweichungen gegenüber dem Angebotschreiben der Klägerin bestanden; ein Hinweis auf eine Gerichtsstandsvereinbarung war nicht enthalten. Die Klägerin erbrachte in der Folge die in Auftrag gegebenen Planungsarbeiten.

Die Klägerin begehrt 46.518,65 DM sA als vereinbarten Werklohn und beruft sich zur Zuständigkeit des Erstgerichts auf eine schriftliche Gerichtstandsvereinbarung. Das Auftragsschreiben der Beklagten nehme ausdrücklich Bezug auf ihr Angebotsschreiben, in dem auf sämtlichen Seiten jeweils in der Fußzeile ausdrücklich und unübersehbar auf den Gerichtsstand Wien hingewiesen werde; gem Art 17 Abs 1 lit a EuGVÜ werde eine Gerichtsstandsvereinbarung auch dadurch wirksam begründet, dass ein - eine Gerichtsstandsklausel enthaltendes - schriftliches Angebot mit einem Auftragsschreiben angenommen werde, auch wenn in letzterem nicht ausdrücklich auf die Gerichtsstandsklausel Bezug genommen werde.

Die Beklagte erhob die Einrede der Unzuständigkeit, weil eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung mangels Annahmeerklärung der Gerichtsstandsklausel durch sie nicht vorliege; die widerspruchslose Entgegennahme von Geschäftspapier mit einer Gerichtsstandsklausel, noch dazu an überraschender Stelle, begründe noch keine Gerichtsstandsvereinbarung. Sie beantragt die Abweisung des Klagebegehrens, weil die geltend gemachte Forderung inhaltlich unberechtigt sei.

Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzuständigkeit zurück. Die Klägerin habe nicht davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte die unauffällig auf dem Geschäftspapier aufscheinende Gerichtsstandsklausel zur Kenntnis nehmen werde, zumal die Beklagte in ihrem Auftragsschreiben darauf nicht Bezug genommen habe.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs mangels Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt zulässig sei. Das Schriftformerfordernis des Art 17 EuGVÜ ziele darauf ab, den unbemerkten Eingang von Gerichtsstandsklauseln in den Vertrag zu verhindern und im Interesse der Rechtssicherheit die andere Partei vor überraschenden Gerichtsständen zu schützen. Es müsse daher gewährleistet sein, dass die Parteien einer Klausel, die von den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften abweiche, tatsächlich zugestimmt hätten. Dem Auftragsschreiben der Beklagten sei nicht zu entnehmen, sie wolle sich der unauffälligen und kleingedruckten Klausel im ursprünglichen Angebot der Klägerin unterwerfen; ein gemeinsamer Parteiwille in diese Richtung liege weder auf Grund der Gesamtheit der dem Vertrag zu entnehmenden Anhaltspunkte noch auf Grund der Umstände des Vertragsabschlusses vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Art 17 EuGVÜ bei einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, in den Fußzeilen ihres Angebotssschreibens sei jeweils eine Gerichtsstandsklausel enthalten und bei zumutbarer Sorgfalt auch erkennbar gewesen; dadurch, dass die Beklagte in ihrem Gegenschreiben auf das Angebot der Klägerin Bezug genommen habe, ohne die Gerichtsstandsklausel zu bemängeln, sei diese Vertragsinhalt geworden. Dem kann nicht beigepflichtet werden.

Vorauszuschicken ist, dass - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - das Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen von Brüssel (EuGVÜ) zwischen Österreich und Deutschland am 1. 1. 1999 in Kraft getreten ist und daher die maßgeblichen Bestimmungen des EuGVÜ zur Anwendung zu kommen haben.

Art 17 Abs 1 EuGVÜ lautet: "Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaates über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates ausschließlich zuständig. Eine solche

Gerichtsvereinbarung muss geschlossen werden: a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung (...)".

Da im vorliegenden Fall beide Streitteile ihren Sitz in Vertragsstaaten haben und von der Klägerin die Prorogation des Gerichts eines Vertragsstaats (nämlich eines österreichischen Gerichts) behauptet wird, ist die behauptete Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 17 Abs 1 EuGVÜ unbedingt und abschließend zu beurteilen (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 17 Rz 19 mwN).

Das EuGVÜ ist vertragsautonom auszulegen (SZ 71/31; JBl 2001, 117); die Auslegung hat sich dabei vor allem an der Rechtsprechung des EuGH als dem für Auslegungsfragen allein zuständigen Gericht zu orientieren (Czernich/Tiefenthaler aaO vor Art 1 Rz 26).

Der EuGH versteht unter einer Gerichtsstandsvereinbarung eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung (EuGH 19. 6. 1984 Rs 71/83 Russ/Goeminne Slg 1984, 2417 = IPRax 1985, 152; vgl auch 7 Ob 37/01s; BGH NJW 1994, 2699; Geimer/Schütze, EuZVR Art 17 EuGVÜ Rz 75; Schoibl in Bajons/Mayr/Zeiler, Die Übereinkommen von Brüssel und Lugano 87; ua). Wie der EuGH wiederholt betont hat, sind angesichts der möglichen Folgen einer solchen Vereinbarung für die Stellung der Parteien im Prozess die in Art 17 EuGVÜ aufgestellten Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln eng auszulegen (EuGH 14. 12. 1976 Rs 24/76 Colzani/Rüwa Slg 1976, 1831 = NJW 1977, 494; EuGH 14. 12. 1976 Rs 25/76 Segoura/Bonakdarian Slg 1976, 1851; vgl Czernich/Tiefenthaler aaO Art 17 Rz 30; 7 Ob 38/01s). Damit von einer nur zugunsten einer der Parteien getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung gesprochen werden kann, muss sich der gemeinsame Wille, eine der Parteien zu begünstigen, klar aus dem Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung oder aus der Gesamtheit der dem Vertrag zu entnehmenden Anhaltspunkte oder der Umstände des Vertragsschlusses ergeben (EuGH 24. 6. 1986 Rs 22/85 Anterist/Credit lyonnais). Art 17 EuGVÜ enthält zur Bestimmung der Willenseinigung nur Formerfordernisse, durch deren Einhaltung gewährleistet werden soll, dass die Einführung der Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien "tatsächlich feststeht" (EuGH 14. 12. 1976, Rs 25/76 Segoura/Bonakdarian; EuGH 9. 11. 2000 Rs C 387/98 Coreck Maritime/Handelsveen Slg 2000 = ecolex 2001, 170; Schlosser, EuGVÜ Art 17 Rz 3; Geimer/Schütze aaO).

Nach der Zielsetzung der Verfasser des EuGVÜ soll Art 17 vor allem gewährleisten, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Art 17 Rz 23 unter Hinweis auf den Jenard-Bericht zu Art 17; Killias, Die Gerichtsstandsvereinbarung nach dem Lugano-Übereinkommen 146). Daher hat das Gericht zu prüfen, ob die Willenseinigung klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist (EuGH 14. 12. 1976 Rs 24/76 Colzani/Rüwa Slg 1976, 1831 = NJW 1977, 494; Simotta in Fasching I**2 § 104 JN Rz 222 mwN; JBl 2001, 327; 7 Ob 38/01s ua). Es ist zu prüfen, ob ein ausdrücklicher Hinweis auf die von allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften abweichende Klausel erfolgt ist, dem eine Partei "bei Anwendung der normalen Sorgfalt nachgehen kann" (EuGH 14. 12. 1976 Rs 24/76 Colzani/Rüwa Slg 1976, 1831 = NJW 1977, 494).

Ist eine Gerichtsstandsklausel in einem Text enthalten, der kein äußerlich integrierter Bestandteil der Vertragsurkunde oder des Vertragsangebots ist, so etwa bei AGB, dann wird sie nur wirksam, wenn sich auch im Vertrag ein deutlicher Hinweis auf sie findet; eine unauffällig versteckt stehende Klausel genügt demnach nicht (Schlosser aaO Art 17 Rz 20). Die pauschale Annahme eines schriftlichen Angebots führt nur dann zu einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung, wenn eine entsprechende Klausel im Angebot unmissverständlich enthalten war (Kropholler aaO Art 17 Rz 30 mwN aus dem Schrifttum in FN 71).

Erst jüngst (7 Ob 320/00k vom 30. 3. 2001) hatte der Oberste Gerichtshof einen durch Korrespondenz zustandegekommenen Vertragssschluss im Hinblick auf das Bestehen einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 17 EuGVÜ zu beurteilen. Dort befand sich die Wortfolge "Gerichtsstand: Landesgericht Innsbruck" nicht im Vertragstext selbst, sondern in der letzten Fußzeile der ersten Seite der unterfertigten Auftragsbestätigung, wobei das Ende des Vertragstextes auf dieser Seite optisch durch einen Querstrich hervorgehoben war; in den Fußzeilen selbst befanden sich (in kleinerer Schrift als der Vertragstext) nur Angaben zur Klägerin (Firmenschlagwort, Geschäftszweck, Adresse, Telefonnummer, Bankverbindung uä). Der siebente Senat vertrat dazu die Ansicht, dass bei einer solchen Textgestaltung die Gerichtsstandsklausel jedenfalls nicht Gegenstand der Willenserklärung der Anbieterin sei; das im Umfeld der Fußzeilen versteckte Angebot auf Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung sei dort nicht zu erwarten gewesen und in dieser Form im geschäftlichen Verkehr unüblich. Eine klare und deutliche Willenseinigung iSd Art 17 EuGVÜ komme darin jedenfalls nicht zum Ausdruck, weshalb eine rechtswirksame Gerichtsstandsvereinbarung nicht vorliege. Dem ist zuzustimmen.

Der vorliegende Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, dass die von der Klägerin in die Vertragsverhandlungen eingeführte Gerichtsstandsklausel nicht im laufenden Text ihres Angebotsschreibens vom 16. 11. 1999, sondern (in einer um ein Drittel kleineren Schrift als der Text des Vertragsangebots) jeweils am Schluss der beiden Fußzeilen jeder Seite (als Bestandteil des Layouts des Geschäftspapiers der Klägerin) enthalten war. Bei dieser optischen Ausgestaltung kann - bei Anwendung der normalen Sorgfalt - vom Erklärungsempfänger ohne besonderen Hinweis nicht erwartet werden, dass er erkennt, dass sich das Vertragsangebot nach der Absicht des Erklärenden nicht allein im (fortlaufenden) Text erschöpft, sondern auch eine (im Geschäftspapier unter sonstigen Angaben zum Unternehmen der Klägerin versteckte) Klausel mitumfassen soll, mag diese auch auf jeder Seite des Angebotsschreibens enthalten sein. Ohne Aufnahme dieser Klausel in den Vertragstext selbst oder ohne ausdrücklichen Hinweis auf diese Klausel im Vertragstext kann keine Rede davon sein, dass eine Willenseinigung der Parteien betreffend die Einführung der Gerichtsstandsvereinbarung zwischen ihnen tatsächlich feststeht.

Die Vorinstanzen haben deshalb das Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung gem Art 17 EuGVÜ zutreffend verneint. Das Bestehen eines anderen Zuständigkeitstatbestands hat die Klägerin nicht einmal behauptet. Dem Revisionsrekurs kann deshalb kein Erfolg beschieden sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Gemäß § 1 Abs 1 UStG 1994 idF BGBl 1996/756 unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Gemäß § 3a Abs 1 UStG 1994 idF BGBl I 1999/106 sind "sonstige Leistungen" Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen, worunter gemäß § 3a Abs 10 UStG ua die Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt fallen, die gemäß § 3a Abs 9 lit a UStG, wenn der Empfänger ein Unternehmer ist, dort ausgeführt werden, wo er sein Unternehmen betreibt. Da im vorliegenden Fall nach der Aktenlage davon auszugehen ist, dass die beklagte Gesellschaft ihr Unternehmen in Deutschland betreibt, gelten die Leistungen ihres Rechtsfreunds als in Deutschland erbracht und unterliegen daher nicht der österreichischen Umsatzsteuer (7 Ob 165/00s = EvBl 2001/140 = ÖJZ-LSK 2001/167; 7 Ob 38/01s ua; vgl Dorda, AnwBl 1994, 967; Ruppe, Komm UStG 1994, Tz 1 zu § 1 und Tz 65 zu § 3a).

Ob - und allenfalls in welcher Höhe - die Beklagte (oder ihr inländischer Vertreter selbst) für die erbrachten anwaltlichen Leistungen in Deutschland Umsatzsteuer abzuführen hat, bedarf keiner näheren Prüfung, weil mit der kommentarlosen Verzeichnung von 20 % USt in der Revisionsrekursbeantwortung ohne Zweifel nur die inländische USt angesprochen worden ist. Dass die Beklagte für die angesprochenen Leistungen in Deutschland umsatzsteuerpflichtig ist, wäre dem Grunde und der Höhe nach zu behaupten und zu bescheinigen gewesen (§ 54 Abs 1 ZPO).

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