Spruch:
Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 812,52 EUR (hierin enthalten 135,42 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
Begründung
Zwischen den Streitteilen behing bereits zu 2 C 86/03g des Landesgerichts Ried im Innkreis ein Rechtsstreit (im Folgenden: Vorprozess) betreffend den Beklagten als früheren Obmann vom klägerischen Verein vorgeworfener unberechtigter und nicht satzungskonform verwendeter Behebungen aus einem Vereinssparbuch. Dieses Klagebegehren wurde in allen drei Instanzen (zuletzt 6 Ob 219/04f = SZ 2005/41) - mangels vorangeganger Austragung der Streitigkeit vor einer Schlichtungsstelle - abgewiesen. Mit der am 3. 2. 2006 eingebrachten Klage verlangte der von August L***** als „erstem Vorsitzenden" vertretene klagende Verein vom Beklagten abermals als seinem langjährigen (früheren) Vereinsobmann, gegründet auf den Vorwurf, anlässlich seines Ausscheidens aus dem Verein dasselbe Vereinssparbuch mit einem Einlagestand von 22.027,54 EUR nicht zurückgestellt, sondern sich dieses unrechtmäßig zugeeignet zu haben, die Bezahlung dieses Betrags samt 4 % Zinsen seit 16. 6. 2005. Das vereinsinterne (nach dem Vorprozess eingeleitete) Schlichtungsverfahren habe zu keinem Ergebnis geführt. Der Beklagte schulde daher den Ersatz des rechtswidrig und ohne entsprechenden Vereinsbeschluss verwendeten Sparguthabens. Während des Prozesses schränkte der Kläger infolge Teilzahlung sein Begehren auf 13.406,98 EUR sA ein.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte Klageabweisung im Wesentlichen mit der Begründung, dass August L***** den klagenden Verein nicht wirksam vertrete. Dessen Bestellung zum Vereinsobmann am 30. 7. 2002 entspreche weder den Bestimmungen der Satzung noch des Vereinsgesetzes (VerG). Ein vereinsinternes Schlichtungsverfahren habe zwar stattgefunden, jedoch nicht über die Streitfrage, ob der Beklagte Vereinsgelder veruntreut oder zweckwidrig verwendet habe. Daraus resultiere die auch ausdrücklich eingewendete Unzulässigkeit des Rechtsweges. In der Sache selbst brachte der Beklagte weiters vor, dass er das Spargeld des Vereins ausschließlich für die mit dem Betrieb eines Vereinsflugzeuges verbundenen Kosten (wie Versicherung, Wartung, Treibstoff, Ersatzteile und Überprüfungsgebühren) ausgegeben habe; diese seien werterhaltende Fixkosten wie insbesondere Hangarierungskosten gewesen. Zu diesem Zwecke habe er Geld vom Sparbuch abgehoben und an Josef W***** in Deutschland überwiesen, der als formeller Eigentümer dieses Flugzeuges für dessen Instandhaltung und Wartung verantwortlich gewesen sei. Der Beklagte habe in dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren alle Vorwürfe entkräften können.
Während des Prozesses stellte der Beklagte weiters einen Zwischenantrag auf Feststellung, dass der klägerische Verein nicht gesetzmäßig vertreten sei.
Das Erstgericht wies diesen Zwischenantrag auf Feststellung ebenso wie die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück und verurteilte den Beklagten zur Zahlung im Umfang des eingeschränkten Klagebegehrens.
Das Berufungsgericht gab dem Rekurs gegen die Zurückweisung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht Folge (womit diese Prozessvoraussetzung als rechtskräftig bejaht zugrunde zu legen ist:
RIS-Justiz RS0043405), bestätigte weiters die erstinstanzliche Entscheidung zum Zwischenantrag auf Feststellung mit der Maßgabe, dass dieser ab- statt zurückgewiesen wurde (da in der Revision - trotz Bezeichnung der Bekämpfung der Berufungsentscheidung als „vollinhaltlich" - nichts mehr hiezu vorgebracht wird, ist auch dieser Einwand des Beklagten mangels Relevierung im Rechtsmittelinhalt und -antrag nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens: RIS-Justiz RS0043338), und gab schließlich auch der Berufung keine Folge. Das Berufungsgericht sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei, weil keine oberstgerichtliche Judikatur in Vereinssachen zu einem „hinreichend ähnlichen Sachverhalt" aufgefunden werden konnte und insbesondere zu § 7 VerG bisher erst vereinzelt höchstgerichtliche Entscheidungen ergangen seien, aus denen sich die Lösung des vorliegenden Falles „nicht unmittelbar ergibt". Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision des Beklagten mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinn einer Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage, in eventu diesem keine Folge zu geben, beantragt wird.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht zeigt in der Begründung seines Zulassungsausspruchs keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Eine solche wird insbesondere auch dadurch nicht begründet, dass sich die Lösung eines konkret zur Beurteilung anstehenden Falles „nicht unmittelbar" aus bereits ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen ergibt, ansonsten stets bei nicht völlig gleichgelagerten (und damit bereits entschiedenen) Sachverhalten die Anrufung des Obersten Gerichtshofs möglich wäre (vgl 2 Ob 164/03m; RIS-Justiz RS0117958).
Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO an einen Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden; gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann er sich bei Zurückweisung einer Revision auf die Wiedergabe der Zurückweisungsgründe beschränken. Gemäß § 510 Abs 3 erster Satz ZPO ist dabei auch eine weitergehende Wiedergabe der Entscheidungsgründe beider Vorinstanzen entbehrlich. Auf die in der Revision (schwerpunktmäßig) aufgeworfene Frage, ob insbesondere August L***** bei der Generalversammlung vom 30. 7. 2002 (neben weiteren Personen) überhaupt Mitglied des Vereins war und ob er bei dieser Generalversammlung in der Folge ordnungsgemäß zum (nunmehr auch als Vertreter des Klägers auftretenden) Obmann bestellt wurde, kommt es schon deshalb - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte - nicht an, weil jedenfalls (und unstrittig) die Jahresfrist für die Klagseinbringung gemäß § 7 VerG nicht eingehalten wurde. Diese Bestimmung normiert, dass (angeblich oder auch wirklich) gesetz- oder auch statutenwidrige Beschlüsse eines Vereins bis zu ihrer erfolgreichen Anfechtung „gültig bleiben", also wirksam sind (wobei jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied zur Anfechtung berechtigt ist), es sei denn, Inhalt und Zweck des verletzten Gesetzes oder die guten Sitten erforderten die absolute Nichtigkeit des Beschlusses; § 7 VerG differenziert demgemäß zwischen anfechtbaren Beschlüssen, die vorerst „gültig" sind und erst mit Rechtskraft des über die Anfechtungsklage befindenden Gerichtsurteils vernichtet werden, und von Anfang an nicht gültig zustande gekommenen und daher rechtsunwirksamen („nichtigen") Beschlüssen (RIS-Justiz RS0121262; 1 Ob 137/06p; 4 Ob 150/07y; 7 Ob 139/07b; Krejci ua, Vereinsgesetz 2002 - Kommentar [2002] § 7 Rz 11 und 29; Fessler/Keller, VerG - Kommentar [2004] zu § 7 unter Hinweis und Abdruck der Regierungsvorlage); von letzterem Fall geht der Revisionswerber selbst nicht aus. Wenn aber nach Ablauf der Jahresfrist eine Heilung eines möglicherweise unrichtigerweise zustande gekommenen Bestellungsbeschluss eintrat, so kann die Frage der Wirksamkeit eines vorangegangenen Vereinsausschlusses des August L***** nicht mehr neu aufgerollt werden. Unter den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit wird in diesem Zusammenhang auch unzulässigerweise versucht, die Feststellungen und damit die in dritter Instanz nicht mehr revisible Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen (RIS-Justiz RS0117019; RS0043240). Einer weitergehenden Begründung bedarf dies nicht (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).
Dass der Beklagte das nunmehr zurückgeforderte Geld nur für „Fixkosten" ausgegeben habe, wurde vom Berufungsgericht mit der Begründung verneint, dass sich dies nicht einmal aus seinem eigenen (insoweit unter Hinweis auf die einzelnen Aktenstellen als widersprüchlich bezeichneten) Vorbringen ergibt. Wie aber das Vorbringen einer Partei zu verstehen ist, stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0042828). Auch die Frage, ob sich das nach der Entscheidung 6 Ob 219/04f im Vorprozess einberufene Schiedsgericht ausreichend mit dem klagegenständlichen Sparbuch befasst hat („ausgetragen"), stellt als Frage des Einzelfalls (und letztlich auch der nicht revisiblen Beweiswürdigung: vgl S 10 des Berufungsurteils unter Hinweis auf das Tonbandprotokoll) keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar, zumal das Schiedsverfahren ja nach dem zitierten Spruch des Obersten Gerichtshofs einberufen wurde und nach den Feststellungen der Vorinstanzen das Sparbuch jedenfalls auch Thema dieser Schlichtungsinstanz war.
Die Höhe des „eingeschränkten" Klagebegehrens samt daraus resultierendem Zuspruch (einschließlich der Zinsen) durch die Vorinstanzen bildet im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt mehr. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat ausdrücklich auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen. Der nicht mehr revisionsgegenständliche Zwischenantrag auf Feststellung hat bei der Streitwertbemessung allerdings keine Berücksichtigung zu finden; Bemessungsgrundlage ist vielmehr ausschließlich das Zahlungsbegehren in Höhe von 13.406,98 EUR, sodass sich die Verdienstsumme auf 451,40 EUR (statt 591 EUR) reduziert. Demgemäß vermindern sich auch die weiteren Ansätze für Einheitssatz und Umsatzsteuer entsprechend.
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