OGH 2Ob164/03m

OGH2Ob164/03m7.8.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** regGenmbH, ***** vertreten durch Dr. Erich Greger ua Rechtsanwälte in Oberndorf, wider die beklagte Partei H***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Liebscher, Hübel & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen restlich Zustimmung zur Ausfolgung eines Gerichtserlags von EUR 141.275,99 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 8. April 2003, GZ 4 R 25/03d-19, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 20. November 2002, GZ 6 Cg 153/02g-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.038,14 (darin enthalten USt von EUR 339,69, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die beklagte Partei verkaufte Helmut K***** mit Vertrag vom 2. 11. 1999/25. 5. 2000 eine Liegenschaft. Die klagende Partei erklärte sich bereit, einen Teilbetrag von EUR 145.345,67 für den Ankauf der Liegenschaft gegen grundbücherliche Sicherstellung zu finanzieren. Im März 2001 unterfertigten die klagende Partei, der Käufer Helmut K***** und der Treuhänder Notar Dr. Wolfgang Z***** eine Treuhandvereinbarung folgenden Inhalts:

"Wir haben uns bereit erklärt, Herrn K***** einen Teilbetrag von ATS 2 Mio für den Ankauf des Hotels Seerose gegen grundbücherliche Sicherstellung zu finanzieren. In diesem Zusammenhang kann ein Betrag in Höhe von ATS 1,944.000 im Sinne des Kaufvertrages auf das von Ihnen noch bekanntzugebende Treuhandkonto überwiesen werden, wenn Sie, sehr geehrter Herr Dr. Z*****, uns gegenüber die Treuhandhaftung dafür übernehmen, dass

1. die Gesamtfinanzierung gesichert ist, da wir nur die Liegenschaft finanzieren und nicht das Inventar,

  1. 2. die Eigenmittel von Herrn K***** auf Ihr Treuhandkonto einlangen,
  2. 3. ob der EZ *****, Bezirksgericht B*****, das Eigentumsrecht für Herrn K***** Helmut einverleibt,

    4. die Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung zu unseren Gunsten im Kredithöchstbetrag von S 2,800.000 ob vorerwähnten Liegenschaftsanteilen (Liegenschaft/Grundstück) im ersten Rang einverleibt wird.

    Als Termin für die Erledigung der vorerwähnten Grundbuchshandlungen haben wir uns den 30. 9. 2001 in Vormerkung genommen.

    ...

    Für diese Vereinbarung gelten auch die in der Anlage dieses Schreibens befindlichen "Allgemeinen Bedingungen für die treuhändige Abwicklung von Immobilientransaktionen", deren Erhalt und zustimmende Kenntnisnahme Sie hiemit bestätigen.

    ..."

    Punkt 4 der Allgemeinen Bedingungen für die treuhändige Abwicklung

    von Immobilientransaktionen lautet wie folgt:

    "Der Treuhänder darf Treuhandgelder mangels schriftlicher Vereinbarung nur dann ausfolgen oder sich zu einer Ausfolgung verpflichten, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung des Treuhandauftrages auf Grund der ihm vorliegenden Urkunden sichergestellt ist."

    Die klagende Partei überwies EUR 141.275,99 auf ein Treuhandkonto des Notars.

    Mit Anerkenntnisurteil vom 3. 4. 2001 wurde der Käufer Helmut K*****, der seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der beklagten Verkäuferin trotz Nachfristsetzung und Mahnung nicht nachgekommen war, zur Zahlung von EUR 218.018,50 verpflichtet.

    Auf Grund dieses Urteils beantragte die beklagte Partei gegen Helmut K***** Forderungsexekution gemäß § 294 EO durch Pfändung des dem Helmut K***** "zustehenden Kaufpreisanteil von S 1,944.000 aus dem Kaufvertrag vom 2. 11. 1999/25. 2. 2000 zwischen der betreibenden und der verpflichteten Partei, welcher beim Vertragserrichter Dr. Wolfgang Z***** auf dessen Treuhandkonto Nr 2852557 bei der S***** Sparkasse ***** AG erliegt." Mit Beschluss vom 2. 10. 2001 des Bezirksgerichtes Mauerkirchen wurde die Exekution bewilligt. Es wurde die Pfändung und Überweisung der "dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner Dr. Wolfgang Z***** angeblich zustehenden Forderung bewilligt".

    Mit Schreiben vom 12. 10. 2001 teilte der Notar der klagenden Partei mit, dass die Treuhandbedingungen bislang nicht erfüllt worden seien und die beklagte Partei Exekution auf den Treuhandbetrag führe. In seiner Drittschuldnererklärung anerkannte Dr. Z***** die gepfändete Forderung als begründet, gab aber an, dass seine Zahlungspflicht von der Erfüllung der Treuhandbedingungen abhängig und er nicht zahlungsbereit sei, weil die Gesamtfinanzierung und Eigenmittel fehlten, die Grunderwerbsteuer nicht bezahlt und weder Eigentumsrecht noch Pfand (Rangordnung) einverleibt worden seien.

    Mit Schreiben vom 19. 2. 2002 forderte die klagende Partei den Notar auf, den Treuhandbetrag samt Zinsen bis 27. 2. 2002 an sie zu überweisen. Unter Hinweis darauf, dass die Treuhandbedingungen noch immer nicht erfüllt seien und mit deren Erfüllung nicht gerechnet werden könne, urgierte die klagende Partei mit Schreiben vom 26. 3. 2000 die Überweisung des Treuhandbetrages.

    Am 27. 3. 2002 stellte der Notar beim Bezirksgericht Salzburg einen Antrag auf Gerichtserlag gemäß § 1425 ABGB; als Erlagsgegner bezeichnete er die klagende Partei, die beklagte Partei und Helmut K*****. Mit Beschluss vom 23. 4. 2002 nahm das Bezirksgericht den vom Notar beim Oberlandesgericht Linz erlegten Betrag von EUR 141.758,67 gemäß § 1425 ABGB an.

    Punkt 5 des Verwahrungsauftrages lautet:

    "Eine Ausfolgung des hinterlegten Gegenstandes erfolgt nur über einverständlichen Antrag des Erlegers und der Erlagsgegner bzw nur auf Grund eines einvernehmlichen Antrages sämtlicher Erlagsgegner oder auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung". Die beklagte Partei verweigerte die Zustimmung zur Auszahlung des erlegten Betrages an die klagende Partei.

    Gegen Helmut K***** erging am 18. 10. 2002 ein Versäumungsurteil, auf Grund dessen feststeht, dass K***** dem Antrag der klagenden Partei auf Ausfolgung des beim Bezirksgericht Salzburg gemäß § 1425 ABGB hinterlegten Betrages nicht zugestimmt hat und zu dieser Zustimmung verpflichtet ist.

    Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei die Feststellung, dass die beklagte Partei ihrem Antrag auf Ausfolgung des gemäß § 1425 ABGB erlegten Betrages nicht zugestimmt habe und zu dieser Zustimmung verpflichtet sei. Sie brachte vor, der von ihr auf das Treuhandkonto des Notars bezahlte Betrag habe vereinbarungsgemäß bis zur Erfüllung der Treuhandbedingungen für sie als Treugeberin gehalten werden sollen. Die Treuhandbedingungen seien nicht erfüllt worden. Die beklagte Partei verweigere die Zustimmung zur Ausfolgung ohne Rechtsgrund.

    Die beklagte Partei wendete ein, die Hinterlegung nach § 1425 ABGB sei unzulässig gewesen, der Treuhänder hätte gemäß § 307 EO vorgehen und das Treugut beim Exekutionsgericht hinterlegen müssen. Ihr durch Forderungsexekution rechtswirksam erworbenes Pfandrecht gehe einem allfälligen obligatorischen Rückforderungsanspruch der klagenden Partei vor. Der Anspruch auf Zustimmung zur Ausfolgung sei mit Leistungsklage geltend zu machen, ein Feststellungsinteresse liege nicht vor.

    Die klagende Partei erwiderte darauf, die Pfändung zugunsten der beklagten Partei sei wirkungslos gewesen, weil eine Forderung des Helmut K***** gegen den Notar nur durch Erfüllung der Treuhandbedingungen entstanden wäre. Die klagende Partei erhob ein Eventualbegehren auf Zustimmung zur Ausfolgung des beim Bezirksgericht Salzburg erlegten Betrages.

    Das Erstgericht wies das Hauptklagebegehren ab und gab dem Eventualbegehren statt.

    In rechtlicher Hinsicht führte es aus, es seien die Bedingungen für die Auszahlung des Geldbetrages durch den Treuhänder nicht eingetreten, weshalb die Forderungsexekution der beklagten Partei mangels eines Anspruches des Helmut K***** auf Auszahlung des Geldbetrages ins Leere gegangen sei.

    Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.

    Zur Berufung der klagenden Partei führte das Berufungsgericht aus, dass deren auf Feststellung gerichtetes Hauptbegehren unrichtig sei, vielmehr müsse ein Urteil auf Zustimmung erwirkt werden. Zur Berufung der beklagten Partei vertrat es die Ansicht, im Prozess zwischen den Erlagsgegnern über die Zustimmung zur Ausfolgung des Hinterlegten gehe es um den Streit um das bessere Recht an oder auf die hinterlegte Sache. Auf das Bestehen einer Forderung des Helmut K***** gegen die klagende Partei komme es nicht an, weil die beklagte Partei ihr besseres Recht auf den Erlag aus der Pfändung einer Forderung des Helmut K***** gegenüber dem Treuhänder ableite. Der Erlag durch den Notar sei gemäß § 1425 ABGB erfolgt und auch angenommen worden. Dies habe zur Folge, dass der Betrag ohne Zustimmung des Erlagsgegners weder an einen von ihnen ausgefolgt noch an den Hinterleger zurückgegeben werden dürfe. Diesbezüglich bedürfe es der Klärung im streitigen Verfahren. Der Annahmebeschluss wirke auch gegenüber der beklagten Partei. Durch den Treuhandauftrag, dessen Bestandteil auch Punkt 4 der Allgemeinen Bedingungen für die treuhändige Abwicklung von Immobilientransaktionen sei, habe die klagende Partei, Helmut K***** und dem Treuhänder ein rechtliches Band verbunden, wonach der Treuhänder das Treugut nur unter den im Treuhandauftrag genannten Voraussetzungen der Verkäuferin auszufolgen oder bei einem Scheitern des vereinbarten Kreditzweckes der klagenden Partei zurückgegeben hatte. Damit sei zum Ausdruck gebracht worden, dass die klagende Partei den Zugriff auf die beim Treuhänder erliegende Summe nur unter der Voraussetzung aufgebe, dass die im Treuhandauftrag genannten Bedingungen erfüllt seien und Helmut K***** keinen Anspruch auf Auszahlung des Treuhanderlages an sich habe. Die Auffassung des Erstgerichtes, die Forderungsexekution der beklagten Partei sei ins Leere gegangen, sei somit zutreffend. Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil sich die Lösung des Falles nicht unmittelbar aus der Judikatur des Obersten Gerichtshofes ergebe. Zur Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung, wie das Klagebegehren zur Durchsetzung des Anspruches des Berechtigten auf Zustimmung zur Ausfolgung eines gemäß § 1425 ABGB erlegten Betrages zu formulieren sei, sei weder Rechtsprechung noch Lehre aufgefunden worden. Außerdem stehe die Entscheidung des Berufungsgerichtes in einem scheinbaren Widerspruch zur Entscheidung ÖJZ 1970/3.

    Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

    Die klagende Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der beklagten Partei zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.

    Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Dass sich die Lösung des Falles nicht unmittelbar aus der Judikatur des Obersten Gerichtshofes ergibt, bewirkt nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Die Frage, wie das Klagebegehren auf Zustimmung zur Ausfolgung zu formulieren ist (und die damit zusammenhängende Frage eines scheinbaren Widerspruches zur Entscheidung ÖJZ 1970/3) wird in der Revision der beklagten Partei nicht releviert, sie wurde durch Abweisung des Hauptbegehrens ohnehin in deren Sinne gelöst.

Die vom Berufungsgericht als erheblich erachteten Rechtsfragen sind daher nicht zu beurteilen.

Aber auch sonst werden im Rechtsmittel der beklagten Partei keine erheblichen Rechtsfragen dargetan.

Die beklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, es wäre im gegenständlichen Verfahren als Vorfrage zu prüfen gewesen, ob die Voraussetzungen für eine Hinterlegung nach § 1425 ABGB tatsächlich vorlagen oder aber ob die Hinterlegung nach § 307 EO erfolgen hätte müssen. Da im vorliegenden Fall die Voraussetzungen beider Bestimmungen gegeben seien, hätte § 307 EO zwingend zur Anwendung kommen und der Erlag beim Exekutionsgericht getätigt werden müssen. In weiterer Folge hätte das Exekutionsgericht über die Verteilung des erlegten Betrages zu entscheiden gehabt. Unrichtig sei auch, dass K***** keinen Anspruch auf den Kaufpreisanteil, der gepfändet hätte werden können, gehabt habe. Das Entstehen der Forderung des Helmut K***** gegen die klagende Partei sei nicht vom Eintritt der Treuhandbedingungen abhängig gewesen, sondern lediglich vom rechtswirksamen Zustandekommen des Kreditvertrages. Mit dessen Unterfertigung habe sich die klagende Partei verpflichtet, den streitgegenständlichen Betrag an K***** auszuzahlen, sodass dessen Forderung zum Zeitpunkt der Pfändung jedenfalls bestanden habe. Die klagende Partei habe die Kreditvaluta mit Überweisung auf das Anderkonto dem Helmut K***** zugezählt. Eine Verschiebung des Treuhandbetrages durch die Überweisung auf das Anderkonto innerhalb der Sphäre der klagenden Partei sei nicht vorgelegen, weshalb der Anspruch des Helmut K***** zum Zeitpunkt der Pfändung jedenfalls gegeben gewesen sei. Dem durch den Rücktritt vom Kreditvertrag entstandenen obligatorischen Rückforderungsanspruch der klagenden Partei gehe das gerichtlich begründete Pfandrecht der beklagten Partei vor.

Das Berufungsgericht habe auch übersehen, dass die Forderungsexekution sich nicht gegen den Treuhänder persönlich richte, sondern auf Grund der längst fälligen Kaufpreiszahlungsverpflichtung des Kaufpreisschuldners gegen diesen erfolgt sei. Allfällige Fragen der Risikoübertragung im Innenverhältnis könnten unbeachtet bleiben, denn zum Außenverhältnis habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass das zu treuen Handen gewährte Recht rechtlich aus dem Vermögen des Treugebers ausscheide.

Hiezu wurde erwogen:

Auszugehen ist von einem Erlag nach § 1425 ABGB; er wurde als solcher beantragt und auch bewilligt. Eine Überweisung nach § 44 JN an das für einen Erlag nach § 307 EO zuständige Exekutionsgericht ist weder erfolgt, noch wäre sie zulässig (JBl 2000, 449). Die Argumente der beklagten Partei, der Erlag hätte gemäß § 307 EO beim Exekutionsgericht getätigt werden müssen und hätte dieses über die Verteilung des erlegten Betrages zu entscheiden gehabt, lassen unberücksichtigt, dass eben, wie schon ausgeführt, der Erlag nach § 1425 ABGB beantragt und bewilligt wurde. Insoweit liegt daher eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor.

Aber auch die Ausführungen im Rechtsmittel der beklagten Partei, wonach K***** gegenüber der klagenden Partei einen Anspruch auf Zuzählung der Darlehensvaluta gehabt habe, lassen den festgestellten Sachverhalt unberücksichtigt. Es geht hier nicht um eine Forderung K***** gegenüber der klagenden Partei, sondern um die Frage, ob K***** eine Forderung gegenüber dem Treuhänder hatte. Es wurde nicht eine allfällige Forderung K***** gegenüber der klagenden Partei auf Zuzählung der Darlehensvaluta gepfändet, sondern die Pfändung und Überweisung der "dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner Dr. Wolfgang Z***** angeblich zustehenden Forderung bewilligt". Unbestrittenermaßen sind aber die Bedingungen für die Ausfolgung, die zwischen K*****, der klagenden Partei und dem Treuhänder vereinbart wurden, nicht eingetreten. Bei Nichteintritt der Auszahlungsbedingungen ist aber die Kreditvaluta regelmäßig nicht dem Käufer (= Kreditnehmer) auszufolgen, sondern an die Bank zurückzuerstatten (SZ 73/137).

Auch insoweit entspricht die Entscheidung des Berufungsgerichtes der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, weshalb das Rechtsmittel der beklagten Partei zurückzuweisen ist.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte