Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Der (am 10. Mai 2000 verstorbene) Ehegatte der Erstklägerin und Vater der Zweit- bis Sechstkläger schloss 1971 mit der beklagten Partei einen mündlichen Kaufvertrag über zwei Waldgrundstücke ab. Er bezahlte nur einen Teil des Kaufpreises, weil er den Standpunkt vertrat, die Grundstücksgrenzen seien unrichtig. In einem Rechtsstreit über den Restkaufpreis stellte sich heraus, dass der Vertrag wegen der Geschäftsunfähigkeit des Ehegatten der Erstklägerin nichtig war. Dieser und die Erstklägerin wurden schuldig erkannt, die Liegenschaften herauszugeben. Zur Übergabe der Grundstücke wurde am 31. Oktober 2000 die Herausgabeexekution bewilligt, diese dann offenbar eingestellt und mit Beschluss vom 3. August 2006 fortgesetzt.
Mit ihrer kurz vor dem 30. August 2006 eingelangten Klage (auf dieser fehlt die Eingangsstampiglie) begehrten die sechs Kläger - sie sind Erben nach dem Ehegatten der Erstklägerin - das Erlöschen bzw. die Hemmung des Räumungsanspruchs der nun beklagten Partei (§§ 35 und 36 EO), in eventu, die Herausgabeexekution für unzulässig zu erklären. Zwischen dem Viertkläger, der die Waldgrundstücke weiterhin bewirtschaftet und der beklagten Partei hätten Gespräche und eine Korrespondenz stattgefunden, die zum Kaufvertragsabschluss geführt hätten. Der von der beklagten Partei weiterhin verlangte Restkaufpreis sei treuhändig hinterlegt und sämtliche von der beklagten Partei gestellten Bedingungen erfüllt worden. Die beklagte Partei wendete ein, es sei zu keinem Kaufvertragsabschluss gekommen, weil - ebenso wie bereits mit dem Ehegatten der Erstklägerin - keine Einigung über den Grenzverlauf der beiden Waldgrundstücke erzielbar gewesen sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht verlas in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 25. Mai 2007 in Ergänzung des Beweisverfahrens den Exekutionsakt. Aus diesem ergab sich, dass am 30. August 2006 - somit nach Klagseinbringung - die Räumung der Grundstücke vollzogen worden war. Die Klagevertreterin stellte daraufhin das Klagebegehren dahin um, dass nun die Herausgabe der beiden Liegenschaften und bei Unmöglichkeit einer Herausgabe die Rückzahlung (der als Kaufpreis geleisteten Zahlung) von 34.386,44 EUR s.A. begehrt werde. Der Beklagtenvertreter bestritt auch dieses Klagebegehren, sprach sich aber nicht gegen diese (inhaltliche) Klageänderung aus. Die zweite Instanz wies mit Teilurteil das Herausgabebegehren ab und hob im Umfang des eventualiter gestellten Zahlungsbegehrens das Ersturteil auf. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR übersteige und die Revision zulässig sei. Ebenso sei der Rekurs gegen den aufhebenden Teil seiner Entscheidung zulässig, gegen den indes kein Rechtsmittel erhoben wurde.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die gegen das Teilurteil gerichtete Revision der Kläger mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:
1. Zum Formellen:
a) Nach stRsp ist nach Beendigung der Exekution weder eine Oppositions- noch eine Impugnationsklage zulässig. Wird die bei Einbringung der Oppositionsklage zunächst anhängig gewesene Exekution in der Folge beendet - hier durch Erfüllung des betriebenen Räumungsanspruchs - oder eingestellt oder wird die Exekutionsbewilligung durch die Rechtsmittelinstanzen beseitigt, so ist die Klage wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses abzuweisen, sofern die oppositionsklagende Partei das Klagebegehren nicht auf Kosten eingeschränkt hat (RIS-Justiz RS0001501; Jakusch in Angst, § 35 Rz 68 mwN aus der stRsp). Gleiches gilt für die Impugnationsklage (RIS-Justiz RS0000947). Eine Einschränkung auf Kosten ist hier nicht erfolgt.
b) Im Berufungsverfahren kann die Klage - soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist - noch bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung zurückgenommen werden, wenn der Beklagte zustimmt oder wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird. Das angefochtene Urteil wird in einem solchen Fall im Umfang der Zurücknahme der Klage wirkungslos; dies hat das Berufungsgericht mit Beschluss festzustellen (§ 483 Abs 3 ZPO). In der E 1 Ob 205/06p (= JBl 2007, 532 [Rummel]) wurde auch eine Einschränkung auf Kosten jedenfalls bei Beweisergänzung auch noch in der mündlichen Berufungsverhandlung für zulässig erachtet. Dass indes in der Berufungsverhandlung die Klage geändert oder auch nur iSd § 235 Abs 4 ZPO verändert werden könnte, widerspricht dem klaren Wortlaut des § 483 Abs 4 ZPO, wonach eine Änderung der dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegenden Klage selbst mit Einwilligung des Gegners nicht zulässig ist (vgl. dazu auch 3 Ob 291/03w; RIS-Justiz RS0039377; Pimmer in Fasching/Konecny2 § 483 ZPO Rz 23; Klicka in Fasching/Konecny2 § 235 ZPO Rz 12; E. Kodek in Rechberger3 § 483 ZPO Rz 6). Zulässig wären - anders als hier - nur Modifizierungen rein verdeutlichenden Charakters, die nicht einmal den Charakter einer Klageveränderung iSd § 235 Abs 4 ZPO haben (1 Ob 131/99t = ZIK 2000, 142). Da der dargestellte Verstoß des Berufungsgerichts gegen Prozessvorschriften keine Nichtigkeit, sondern nur einen - hier ungerügt gebliebenen - Verfahrensmangel bewirkt (5 Ob 523/76; RIS-Justiz RS0039360), kann er vom Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgegriffen werden (6 Ob 517/84 = ImmZ 1985/130; RIS-Justiz RS0039360). Das geänderte Klagebegehren ist daher auch der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu Grunde zu legen.
2. Zum Materiellen:
a) Da die Kläger ihr Oppositions- bzw. ihr eventualiter erhobenes Impugnationsklagebegehren nicht mehr aufrecht erhielten, könnte der Frage nach der Weiterführung des Oppositionsstreits auch nach dem Vollzug der zwangsweisen Räumung einer herauszugebenden Liegenschaft nur mehr abstrakte Bedeutung zukommen. Dazu verbieten sich rechtliche Ausführungen des Revisionsgerichts.
b) Die handschriftliche Vereinbarung vom 8. Juni 2000 wäre nur dann ein gültiger Vertrag, wenn darin mit Bindungswillen die Hauptpunkte des Geschäfts iS einer Punktation (§ 885 ABGB) fixiert worden wären (1 Ob 2322/96v = SZ 70/197; P. Bydlinski in KBB2 § 885 ABGB Rz 1). Wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, ist dem Text der handschriftlichen Vereinbarung jedoch nicht zu entnehmen, dass sich der Viertkläger und die beklagte Partei über die wesentlichen Punkte des Vertrags - also auch über das Flächenausmaß bzw. die Grundstücksgrenzen - bereits einig waren und sich darüber endgültig verpflichten wollten. Vor dem Hintergrund der andauernden Differenzen über den Grenzverlauf ist die Vereinbarung vielmehr nur so zu verstehen, dass die Parteien einen zukünftigen Vertragsabschluss für den Fall vereinbarten, dass bis dahin verschiedene - näher genannte - Bedingungen erfüllt bzw. Voraussetzungen geschaffen sein sollten. Auch nach dem 8. Juni 2000 ist zwischen dem Viertkläger und der beklagten Partei kein Kaufvertrag abgeschlossen worden:
Nach stRsp bedarf das Zustandekommen eines Kaufvertrags nicht nur der Einigung über den Kaufpreis, sondern auch über das Kaufobjekt; dieses muss zumindest bestimmbar sein (Aicher in Rummel3 § 1054 ABGB Rz 8). Diesen Anforderungen genügt beim Liegenschaftskauf, dass eine Einigung über den Kauf eines nach Ausmaß und Lage bestimmten Grundstücks zustande kommt (NZ 1968, 93; Aicher aaO). Zum Vertragsabschluss hätte es daher auch der Einigung über das genaue Flächenmaß der Waldgrundstücke bedurft. Eine solche liegt nicht vor, weil der Viertkläger die Unterfertigung des Kaufvertrags unter Hinweis auf die Notwendigkeit der Klärung einer „wesentlichen Divergenz" ablehnte, die er darin erblickte, dass seinem Standpunkt nach die Liegenschaftsgrenze nicht entlang einer näher bezeichneten Katastralgemeindegrenze, sondern am 40 m davon entfernten Rand eines anschließenden Grabens verlaufe. Die beklagte Partei antwortete daraufhin, nicht bereit zu sein, in einen neuerlichen Rechtsstreit über die Grenzen der Parzelle einzutreten, weswegen sie keinen Vertrag abschließen, sondern das Exekutionsverfahren fortführen wolle. Da der Viertkläger dennoch daran festhielt, vor Abschluss des Vertrags müssten die Grundstücksgrenzen (in seinem Sinn) „geklärt" sein, fehlt es an einer Einigung über das Ausmaß der Liegenschaft. Zwischen dem Viertkläger und der beklagten Partei ist somit kein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen; ebenso nicht mit den übrigen Klägern, die kein Vorbringen erstatteten, aus dem der von ihnen behauptete Herausgabeanspruch ableitbar wäre.
Insgesamt zeigt somit die Revision keine Rechtsfragen auf, die über die Auslegung von Willenserklärungen im Einzelfall hinausgehen. Dass das vom Berufungsgericht erzielte Auslegungsergebnis unvertretbar wäre, wird nicht dargelegt. Eine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt nicht vor (vgl. RIS-Justiz RS0042936).
Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision nicht hingewiesen, sodass ihr keine Kosten für ihre Revisionsbeantwortung zuzusprechen waren.
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