Rechtssatz
Verhandelt und entscheidet das Berufungsgericht über eine im Berufungsverfahren geänderte bzw auch bloß veränderte Klage, liegt ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften der Prozessgesetze, der rückwirkend auch bei der Prüfung der materiellen Schlüssigkeit des geänderten Begehrens bzw der geänderten Klage in den Kognitionsbereich des Revisionsgerichtes fällt, vor. Der Revisionsgericht hat die Sache so zu beurteilen, als ob die Klagsänderung oder Klagsveränderung im Berufungsverfahren nicht erfolgt wäre.
5 Ob 523/76 | OGH | 02.03.1976 |
Beisatz: Ein solcher Verstoß des Berufungsgerichtes bewirkt nicht Nichtigkeit, sondern einen Verfahrensmangel. (T1) |
6 Ob 517/84 | OGH | 08.03.1984 |
Gegenteilig; Beisatz: Ist dieser Verfahrensmangel jedoch im Revisionsverfahren nicht gerügt worden, kann er vom OGH nicht von Amts wegen aufgegriffen werden. (T2) Veröff: ImmZ 1985,130 |
3 Ob 195/07h | OGH | 27.11.2007 |
Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Ist dieser Verfahrensmangel ungerügt geblieben, so ist das geänderte Klagebegehren der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu Grunde zu legen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19760108_OGH0002_0020OB00251_7500000_001
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