Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen besteht kein Anhaltspunkt für einen von der eindeutigen Verzichtserklärung abweichenden Willen des Klägers, sodass die diesbezüglichen Ausführungen der Zulassungsbeschwerde nicht von der Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung ausgehen. Richtig ist, dass ein unentgeltlicher Verzicht auf Rechtsausübung nur dann anzunehmen ist, wenn sich der Verzicht aus der Erklärung „unzweifelhaft" also eindeutig ergibt (RIS-Justiz RS0014205); die Annahme eines Verzichts kann aber auch stillschweigend erfolgen (RIS-Justiz RS0017350; RS0034122 [T2]), wobei dazu - nach der Rechtsprechung - bereits die widerspruchslose Annahme der Erklärung des Gläubigers durch den Schuldner genügt (Heidinger in Schwimann³ VI § 1444 ABGB Rz 4 mit Hinweis auf EvBl 1971/229 [= 1 Ob 16/71] in FN 20).
Ob nach den Umständen des Einzelfalls ein Verzicht anzunehmen ist oder nicht, stellt jedoch grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0107199), und eine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende krasse Fehlbeurteilung muss hier schon angesichts des klaren Inhalts der mehrfach abgegebenen Verzichtserklärungen des Klägers verneint werden.
Selbst wenn die Annahme der Verzichtserklärung durch den Rechtsanwalt als Standeswidrigkeit zu qualifizieren wäre, wie die außerordentliche Revision unterstellt, hätte dies nicht zwangsläufig die Sittenwidrigkeit der Verzichtsvereinbarung zur Folge (RS0038374; 7 Ob 80/07a). Das Rechtsmittel ist daher mangels erheblicher Rechtsfragen zurückzuweisen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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