Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 94 Abs 1 Z 2 GBG darf eine grundbücherliche Eintragung unter anderem dann nicht bewilligt werden, wenn begründete Bedenken gegen die Befugnis der Antragsteller zum Einschreiten vorhanden sind. Unter einen solchen Mangel der Eintragungsvoraussetzungen werden nach der Rechtsprechung auch Bedenken gegen das Bestehen und den Umfang der Vollmacht desjenigen subsumiert, der in Vertretung des Antragstellers ein Grundbuchsgesuch überreicht (vgl etwa 5 Ob 117/97k mwN). Die Befugnis zum Einschreiten muss im Zeitpunkt der Einbringung des Grundbuchsgesuchs gegeben sein (Hoyer, Prüfungsrecht und Prüfungspflicht des Grundbuchsrichters in FS Kralik, 224). Was den Zeitpunkt betrifft, zu dem die der begehrten Eintragung entgegenstehenden Bedenken vorhanden sein müssten (§ 94 Abs 1 Z 2 GBG iVm § 93 GBG), um die begehrte Eintragung zu verweigern, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass es auf den Zeitpunkt der Entscheidung ankommt, weil sich die in § 94 Abs 1 Z 2 GBG angeführten Bedenken nur bei der inneren Entscheidungsfindung des mit dem Grundbuchsgesuch befassten Organwalters (Richters oder Rechtspflegers) ergeben können (5 Ob 1045/91).
Das die Eintragungsvoraussetzungen nach § 94 GBG überprüfende Gericht, also auch das Rekursgericht, kann Bedenken iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG aus allen ihm (wie immer, auch amtlich) bekannt gewordenen Tatsachen ableiten, auch angeregt durch Argumente im Rekurs (5 Ob 2432/96z; 5 Ob 38/97t; 5 Ob 117/97k; 5 Ob 242/05g). Diese scheitern aber nur dann nicht am Neuerungsverbot des § 122 Abs 2 GBG, wenn sie auf schon dem Grundbuchsgesuch beigefügte Urkunden Bezug nehmen. An Hand derer wäre dann die auf § 94 Abs 1 Z 2 GBG gestützte Behauptung eines Vollmachtsmangels zu überprüfen (vgl 5 Ob 117/97k; 5 Ob 242/05g). Mit dieser Rechtsprechung steht die rekursgerichtliche Entscheidung in Einklang, die für maßgeblich erachtete, dass sich der behauptete Vollmachtsmangel eben nicht aus dem Gesuch und seinen Beilagen ableiten ließ.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG war das Rechtsmittel der Antragstellerin zurückzuweisen.
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