OGH 5Ob1045/91

OGH5Ob1045/915.7.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin A***** Gesellschaft *****mbH, ***** vertreten durch Dr.Hella Ranner, Rechtsanwalt in Graz, wegen Vornahme von Grundbuchseintragungen in der EZ ***** des Grundbuchs ***** L*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antrgstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 28.Dezember 1990, GZ 1 R 503/90, TZ 941/91, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Gemäß § 94 Abs 1 Z 2 GBG ist die Verbücherung eines Kaufvertrags abzulehnen, wenn sich Bedenken gegen die Handlungsfähigkeit des Verkäufers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ergeben (SZ 38/75 mwN; NotZ 1969, 152; EvBl 1980/17). Daß der Mangel der Verfügungsfähigkeit klar zutage liegt, ist hiefür nicht erforderlich (5 Ob 26/79). Derartige Bedenken wurden von der Judikatur etwa dann angenommen, wenn kurz nach dem Vertragabschluß ein Entmündigungsverfahren eingeleitet wurde (SZ 38/75 ua). Auch die Bestellung eines vorläufigen Beistands nach den Vorschriften der Entmündigungsordnung war wiederholt Anlaß für die Abweisung von Eintragungsgesuchen (SZ 7/271; 5 Ob 132/69; 5 Ob 165/69). Vergleichbare Bedenken erweckt die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters, da sie eine Behinderung des Betroffenen iS des § 273 Abs 1 ABGB indiziert. Das Rekursgericht hat sich daher zu Recht auf eine noch verwertbare höchstgerichtliche Judikatur gestützt.

Ein iS des § 94 Abs 1 Z 2 GBG "gegründetes Bedenken" gegen die Verfügungsfähigkeit des Liegenschaftseigentümers kann sowohl durch amtliches als auch durch privates Wissen des Grundbuchsrichters ausgelöst werden (Hoyer, Prüfungsrecht und Prüfungspflicht des Grundbuchsrichters, FS Kralik, 223), sofern die Überprüfung des Eintragungshindernisses objektiv möglich ist. Entsprechende Verdachtsmomente sind auch dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn sie sich nicht auf eine Eintragung im Grundbuch, sondern beispielsweise auf den Inhalt von Kuratelsakten stützen (vgl Bartsch, GBG7, 82; RPflSlgG 923). Im gegenständlichen Fall gründeten sich die Bedenken auf den in einer anderen Gerichtsabteilung geführten Akt 20 SW 21/90; sie sind somit überprüfbar und durften bei der Entscheidung über das Grundbuchsgesuch nicht außer acht gelassen werden. Jede weitere Stellungnahme wäre bereits ein Eingehen auf die besonderen Umstände des Einzelfalls.

Was den Zeitpunkt betrifft, zu dem die der begehrten Eintragung entgegenstehenden Bedenken vorhanden sein müssen (§ 94 Abs 1 Z 2 GBG iVm § 93 GBG), wurde vom Obersten Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß es nur auf den Zeitpunkt der Entscheidung ankommen kann, da sich die in § 94 Abs 1 Z 2 GBG angeführten Bedenken nur bei der inneren Entscheidungsfindung des mit dem Grundbuchsgesuch befaßten Organwalters (Richters oder Rechtspflegers) ergeben können. Auf den Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuchs kann es überdies schon deswegen nicht ankommen, weil das Geschäftstück in diesem Zeitpunkt dem zuständigen Organwalter so gut wie nie vorliegt (5 Ob 1036/91).

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