Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die von der Rechtsmittelwerberin ins Treffen geführten Entscheidungen SZ 35/91 und SZ 35/94 haben mit der von Amts wegen zu berücksichtigenden persönlichen Verfügungsfähigkeit des Liegenschaftseigentümers iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG nichts zu tun. Aus ihnen kann daher zur Frage, wie weit die Vorinstanzen amtswegiges Wissen betreffend die mangelnde Verfügungsfähigkeit des Liegenschaftseigentümers als Pfandbesteller (wegen Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens) berücksichtigen durften, nichts abgeleitet werden.
Auf den Umfang des Wirkungskreises des einstweiligen Sachwalters (für den Liegenschaftseigentümer) kommt es nicht an, weil sich der einschreitende Rechtsanwalt überdies ausreichend auf eine erteilte Vollmacht berief.
Das entscheidende Gericht (hier: das Rekursgericht) kann Bedenken im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG aus allem ihm (wie immer, auch amtlich) bekannt gewordenen Tatsachen ableiten (vgl 5 Ob 1045/91 ua), daher auch angeregt durch an sich unzulässige Neuerungen im Rekurs des Liegenschaftseigentümers. Der dem Grundbuchsgericht eingeräumte Beurteilungsspielraum bei Anwendung des § 94 Abs 1 Z 2 GBG wurde in dem hier zu beurteilenden Fall nicht überschritten.
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