Rechtssatz
Wurde die vorläufige Unterbringung eines Kranken für unzulässig erklärt und der dagegen erhobene Rekurs des Abteilungsleiters des Krankenhauses zurückgewiesen, so ist eine Bedachtnahme auf dessen verspätetes Rechtsmittel gemäß § 11 Abs 2 AußStrG nicht möglich. Der Beschluss könnte nicht mehr ohne Nachteil für den Kranken abgeändert werden, denn bei einer Abänderung würde dieser (vorübergehend) in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt.
Normen
AußStrG §11 Abs2 B3
AußStrG 2005 §46 Abs3 C3
AußStrG 2005 §71 Abs4
UbG §28
7 Ob 313/04m | OGH | 12.01.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Frage der Rechtmäßigkeit einer Heilbehandlung. (T1) |
10 Ob 49/06p | OGH | 17.08.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Auf ein verspätetes Rechtsmittel des Abteilungsleiters gegen eine Entscheidung über die Unzulässigerklärung freiheitsbeschränkender Maßnahmen kann nicht Bedacht genommen werden, weil dadurch in die Rechtsstellung des hievon betroffenen Kranken eingegriffen würde; hier freiheitsbeschränkende Maßnahme nach dem HeimAufG. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19910918_OGH0002_0020OB00552_9100000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)