OGH 3Ob291/05y

OGH3Ob291/05y24.11.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Magdalena B*****, vertreten durch Dr. Franz Gölles und Mag. Robert Pöschl, Rechtsanwälte in Graz, wider die verpflichtete Partei Dr. Alexander B*****, wegen 147.818,10 EUR sA, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 14. September 2005, GZ 22 R 273/05m-101, womit deren Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Gmunden vom 4. Juli 2005, GZ 11 E 369/03w-81, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der unvertretene Verpflichtete erhob gegen das Versteigerungsedikt im Zwangsversteigerungsverfahren einen die Unterschrift eines Rechtsanwalts entbehrenden schriftlichen Rekurs.

Dieses Rechtsmittel wies das Gericht zweiter Instanz wegen dieses Formmangels als unzulässig zurück und lehnte die Zulässigkeit einer Verbesserung ab, weil der Verpflichtete die entsprechenden Bestimmungen ausschließlich zur Verschleppung und Verzögerung des Verfahrens missbrauche und trotz wiederholter Belehrung über die Anwaltspflicht immer wieder schriftliche Rekurse ohne Anwaltsunterschrift einbringe. Die Verbesserung wäre aber auch deshalb unzulässig, weil dem Rechtsmittel ohnehin eindeutig kein Erfolg beschieden sein könne. Sein Gehör sei nicht verletzt worden; die ins Treffen geführten Rekurse hätten keine aufschiebende Wirkung; über seine geltend gemachten Anträge sei bereits entschieden worden, seine Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage sei rechtskräftig zurückgewiesen worden.

Der vom Rekursgericht für nicht zulässig iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO erklärte Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Ob das Versteigerungsedikt, das an sich nur eine öffentliche Bekanntmachung sich aus anderen Grundlagen ergebender Umstände sein soll, überhaupt bekämpft werden konnte (s dazu die schon im angefochtenen Beschluss zitierte E 3 Ob 208/03i = JBl 2004, 529 = EvBl 2004/160 = RPflE 2004/60), kann, wie zu zeigen sein wird, in diesem Verfahren nicht geprüft werden. Dass eine Anfechtung (jedenfalls von Teilen dieses Edikts) grundsätzlich möglich ist, bejahte der Oberste Gerichtshof in dem besonders gelagerten Fall der zitierten E bereits, weshalb die folgenden Erwägungen für die angefochtene E zweiter Instanz gelten.

Nach einhelliger Rsp ist ein Beschluss, in dem das Gericht zweiter Instanz den Rekurs zwar formal zurückweist, aber dazu die angefochtene Entscheidung nicht nur formell, sondern auch in sachlicher Hinsicht überprüft, als Sachentscheidung anzusehen, ihr formaler Teil wird für unbeachtlich gehalten (5 Ob 50/75; RZ 1984/21; NZ 1986, 44 [Hofmeister 46] u.a., zuletzt 3 Ob 195/03b = EvBl 2004/39; RIS-Justiz RS0044232). Volle Bestätigung wegen Übereinstimmung der in beiden Instanzen getroffenen Entscheidungen in der Sache liegt auch vor, wenn das Rekursgericht auch die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestätigte oder auch - neben dem Zurückweisungsgrund - einen für die Bestätigung maßgeblichen Grund erläutert (Zechner in Fasching/Konecny² § 528 ZPO Rz 126 mwN). Im angefochtenen Beschluss befasste sich nun das Gericht zweiter Instanz mit allen im Rekurs geltend gemachten Argumenten, wobei es die Unbegründetheit dieses Rechtsmittels darlegte und damit die mit diesem angefochtene Entscheidung in sachlicher Hinsicht überprüfte. Damit liegen aber konforme Entscheidungen vor. Da nach stRsp die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO - soweit dafür nicht, wie etwa in § 84 Abs 4 und § 402 Abs 1 zweiter Satz EO, davon abweichende Regeln bestehen (3 Ob 110/02a; 3 Ob 249/03v = wobl 2004, 128; 3 Ob 189/04x) - nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren gelten (SZ 57/42 = JBl 1985, 113 uva, zuletzt 3 Ob 205/04z, RIS-Justiz RS0002321) ist der Revisionsrekurs wegen voller Bestätigung der erstgerichtlichen Entscheidung iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zurückzuweisen.

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