OGH 7Ob623/79 (RS0012401)

OGH7Ob623/7922.11.1979

Rechtssatz

Den in § 566 angeführten Zuständen "der Raserei, des Wahnsinnes, Blödsinnes oder der Trunkenheit" steht eine durch einen hohen Grad des Affektes herbeigeführte Verstandesverwirrung gleich. Der wahre Wille zur Errichtung einer letztwilligen Erklärung fehlt in diesem Sinne immer dann, wenn Verstandesgebrauch und freie Willkür fehlen, also auch bei anderen dauernden oder vorübergehenden Störungen, die die normale Freiheit der Willensentschließung aufheben. Dagegen genügt eine bloße Schwächung der Geisteskräfte des Erblassers zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Erklärung nicht, wenn er die Anordnung im Bewußtsein einer solchen und mit dem Verständnis ihres Inhaltes traf.

Normen

ABGB §565
ABGB §566

7 Ob 623/79OGH22.11.1979

JBl 1980,534 = NZ 1980,153 = SZ 52/173

7 Ob 568/84OGH30.05.1985

NZ 1986,203

3 Ob 653/86OGH01.04.1987

Auch; JBl 1987,655

4 Ob 562/88OGH14.06.1988

Auch

2 Ob 609/87OGH27.09.1988

NZ 1989,212 ( F. Graf )

3 Ob 539/90OGH27.06.1990

nur: Den in § 566 angeführten Zuständen "der Raserei, des Wahnsinnes, Blödsinnes oder der Trunkenheit" steht eine durch einen hohen Grad des Affektes herbeigeführte Verstandesverwirrung gleich. Der wahre Wille zur Errichtung einer letztwilligen Erklärung fehlt in diesem Sinne immer dann, wenn Verstandesgebrauch und freie Willkür fehlen, also auch bei anderen dauernden oder vorübergehenden Störungen, die die normale Freiheit der Willensentschließung aufheben. (T1) = SZ 63/116

4 Ob 312/97dOGH28.10.1997

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19791122_OGH0002_0070OB00623_7900000_002

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