3 Ob 547/79 | OGH | 04.07.1979 |
Veröff: SZ 52/111 = EvBl 1980/29 S 103 = NZ 1980,154 |
1 Ob 749/83 | OGH | 30.11.1983 |
Veröff: SZ 56/180 = NZ 1984,104 |
4 Ob 562/88 | OGH | 14.06.1988 |
nur: Die Testierfähigkeit fehlt nur dann, wenn der Erblasser nicht einmal das Bewustsein hatte, eine letztwillige Anordnung zu treffen und ihm das Verständnis ihres Inhaltes zur Gänze abging. Die Beeinträchtigung des Bewußtseins des Erblassers muß soweit gehen, daß die normale Freiheit der Willensbildung aufgehoben ist. (T1) |
9 Ob 710/91 | OGH | 28.08.1991 |
nur T1; Veröff: SZ 64/111 = NZ 1992,294 |
1 Ob 28/03d | OGH | 14.10.2003 |
Auch; nur: Die Testierfähigkeit fehlt nur dann, wenn der Erblasser nicht einmal das Bewustsein hatte, eine letztwillige Anordnung zu treffen und ihm das Verständnis ihres Inhaltes zur Gänze abging. (T2); Beisatz: Die Testierfähigkeit fehlt auch dann, wenn das Bewusstsein des Erblassers insoweit beeinträchtigt ist, als die normale Freiheit seiner Willensbildung durch eine geistige Erkrankung aufgehoben ist, selbst wenn er den Willen hat, ein Testament zu errichten und auch in der Lage ist, den Testiervorgang zu erkennen. (T3) |
6 Ob 129/05x | OGH | 14.07.2005 |
Auch; Beisatz: An die Testierfähigkeit legt die Rechtsprechung weniger strenge Maßstäbe an als an die Geschäftsfähigkeit. Richtschnur für die Bejahung der Testierfähigkeit sind die kognitiven Fähigkeiten eines 14-Jährigen. Nicht jede geistige Erkrankung oder bloße Abnahme der geistigen Kräfte schließt die Testierfähigkeit aus. Es darf nur nicht die Freiheit der Willensbildung aufgehoben sein, insbesondere etwa infolge von Wahnvorstellungen. Jedenfalls muss immer das Bewusstsein vorliegen, ein Testament zu errichten. (T4); Beisatz: Hier: Zu § 569 ABGB idF vor dem KindRÄG 2001. Umfang der Prüfpflicht des Notars. (T5) |
2 Ob 162/16m | OGH | 27.07.2017 |
nur T2; Beis wie T3<br/>Veröff: SZ 2017/83 |
Dokumentnummer
JJR_19790704_OGH0002_0030OB00547_7900000_001
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