OGH 3Ob547/79 (RS0012397)

OGH3Ob547/794.7.1979

Rechtssatz

1.) Die Voraussetzungen für eine Entmündigung und für die Testierfähigkeit unterscheiden sich.

2.) Die Testierfähigkeit fehlt nur dann, wenn der Erblasser nicht einmal das Bewustsein hatte, eine letztwillige Anordnung zu treffen und ihm das Verständnis ihres Inhaltes zur Gänze abging. Die Beeinträchtigung des Bewußtseins des Erblassers muß soweit gehen, daß die normale Freiheit der Willensbildung aufgehoben ist.

Normen

ABGB §565
ABGB §566
EntmO §1 Abs2

3 Ob 547/79OGH04.07.1979

Veröff: SZ 52/111 = EvBl 1980/29 S 103 = NZ 1980,154

1 Ob 749/83OGH30.11.1983

Veröff: SZ 56/180 = NZ 1984,104

4 Ob 562/88OGH14.06.1988

nur: Die Testierfähigkeit fehlt nur dann, wenn der Erblasser nicht einmal das Bewustsein hatte, eine letztwillige Anordnung zu treffen und ihm das Verständnis ihres Inhaltes zur Gänze abging. Die Beeinträchtigung des Bewußtseins des Erblassers muß soweit gehen, daß die normale Freiheit der Willensbildung aufgehoben ist. (T1)

9 Ob 710/91OGH28.08.1991

nur T1; Veröff: SZ 64/111 = NZ 1992,294

1 Ob 28/03dOGH14.10.2003

Auch; nur: Die Testierfähigkeit fehlt nur dann, wenn der Erblasser nicht einmal das Bewustsein hatte, eine letztwillige Anordnung zu treffen und ihm das Verständnis ihres Inhaltes zur Gänze abging. (T2); Beisatz: Die Testierfähigkeit fehlt auch dann, wenn das Bewusstsein des Erblassers insoweit beeinträchtigt ist, als die normale Freiheit seiner Willensbildung durch eine geistige Erkrankung aufgehoben ist, selbst wenn er den Willen hat, ein Testament zu errichten und auch in der Lage ist, den Testiervorgang zu erkennen. (T3)

6 Ob 129/05xOGH14.07.2005

Auch; Beisatz: An die Testierfähigkeit legt die Rechtsprechung weniger strenge Maßstäbe an als an die Geschäftsfähigkeit. Richtschnur für die Bejahung der Testierfähigkeit sind die kognitiven Fähigkeiten eines 14-Jährigen. Nicht jede geistige Erkrankung oder bloße Abnahme der geistigen Kräfte schließt die Testierfähigkeit aus. Es darf nur nicht die Freiheit der Willensbildung aufgehoben sein, insbesondere etwa infolge von Wahnvorstellungen. Jedenfalls muss immer das Bewusstsein vorliegen, ein Testament zu errichten. (T4); Beisatz: Hier: Zu § 569 ABGB idF vor dem KindRÄG 2001. Umfang der Prüfpflicht des Notars. (T5)

2 Ob 162/16mOGH27.07.2017

nur T2; Beis wie T3<br/>Veröff: SZ 2017/83

Dokumentnummer

JJR_19790704_OGH0002_0030OB00547_7900000_001

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