OGH 9ObA106/05m

OGH9ObA106/05m3.8.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Kaszanits und Franz Gansch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Evelyne B*****, Angestellte, *****, vertreten durch Gheneff-Rami Rechtsanwälte KEG, Wien, gegen die beklagte Partei Land Wien, Rathaus, 1010 Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 6 Cga 259/02d des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Mai 2005, GZ 9 Ra 179/04s-8, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich die Klägerin auf einen - nach Schluss der mündlichen Verhandlung des wiederaufzunehmenden Verfahrens - ergangenen negativen Pensionsbescheid beruft, hat ihr das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, dass ein rechtskräftiges behördliches Erkenntnis nicht unter den Begriff der „neuen Tatsachen oder Beweismittel" fällt, wären doch sonst die Wiederaufnahmsgründe nach § 530 Abs 1 Z 5 und 6 ZPO hinfällig (SZ 2002/103). Zutreffend verweist das Rekursgericht auch auf die völlig unterschiedlichen Bewertungskriterien nach § 32 Abs 2 Z 2 VBG einerseits und nach § 273 ASVG andererseits.

Eine in einem anderen Verfahren erfolgte andere rechtliche Beurteilung ist - mangels Präjudizialität - für sich alleine nicht geeignet, eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO darzustellen (9 Ob 279/97p ua).

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass aus dem Pensionsakt eine gegenüber dem Gutachten im aufzunehmenden Verfahren unterschiedliche Beurteilung durch einen anderen Sachverständigen hervorgehe, ist ihr folgendes entgegenzuhalten: Nach herrschender Rechtsprechung vermögen weder die (hier von der Klägerin behauptete) Unrichtigkeit eines im Vorprozess erstatteten Gutachtens, noch der Umstand, das später ein anderer Gutachter ein abweichendes Gutachten erstattet hat, die Voraussetzungen für einen Wiederaufnahmsgrund iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO zu erfüllen (9 Ob 299/00m; RIS-Justiz RS0044555). Die von der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme von diesem Grundsatz, die dann gilt, wenn der im Hauptverfahren vernommene Sachverständige eine behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt hat oder dass das jüngere Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Methode beruht, die zum Zeitpunkt der Begutachtung im Hauptverfahren noch nicht bekannt war (9 Ob 299/00m mwN), wurde nicht einmal behauptet. Während daher die Entscheidung des Rekursgerichtes in Übereinstimmung mit der Judikatur steht, vermag die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

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