Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Parteien wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist verwirklicht, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Die Kläger machen aber in ihrer Klage gar nicht geltend, daß der vom Gericht im wiederaufzunehmenden Verfahren seiner Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt unrichtig gewesen wäre. Ihrem Vorbringen ist vielmehr nur zu entnehmen, daß der Oberste Gerichtshof nunmehr in einem anderen Verfahren den Sachverhalt rechtlich anders beurteilt habe. Eine in einem späteren Verfahren erfolgte andere rechtliche Beurteilung ist aber weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel iS des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO (7 Ob 684/86; Fasching IV 510 und 512 sowie III 227).
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