OGH 5Ob18/05s

OGH5Ob18/05s15.3.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Adoptionssache der Antragsteller 1. Dr. Günther W*****, geb. 18. April 1939, *****, 2. Rosemarie W*****, geb. 28. November 1957, *****, 3. Jocelyn L*****, geb. 10. Juli 1981, *****, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Skoda und Dr. Clemens Moshammer, öffentliche Notare in Wien, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. November 2004, GZ 43 R 621/04y-6, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 20. September 2004, GZ 1 P 105/04f-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Die Antragsteller haben am 20. Juli 2004 einen Adoptionsvertrag geschlossen, wonach die erst- und zweitantragstellenden Ehegatten, beide österreichische Staatsbürger, die philippinische Drittantragstellerin an Kindes Statt annehmen und diese in die Annahme einwilligt.

Die Zweitantragstellerin war vormals philippinische Staatsangehörige. Der Ehe der Wahleltern entstammen zwei am 6. September 1983 und 5. August 1986 geborene Söhne.

Die Antragsteller beantragen die gerichtliche Bewilligung der Adoption und führen dazu aus, die Wahlmutter sei die Schwester des leiblichen Vaters, also die Tante des Wahlkindes; dieses lebe seit seinem dritten Lebensjahr bei dessen Großmutter im Ferienhaus der Wahleltern auf den Philippinen. Die Wahleltern hätten das Wahlkind seit dessen dritten Lebensjahr finanziell unterstützt, den größten Teil des Lebensunterhalts, insbesondere Kleidung, Nahrung sowie Ausbildung bezahlt und auch dessen leibliche Eltern unterstützt, die mit noch vier weiteren Kindern in sehr bescheidenen Verhältnissen lebten. Die Wahleltern hätten intensiven Kontakt mit dem Wahlkind insofern, als diese ihren Jahresurlaub (etwa 6 Wochen jährlich) entweder gemeinsam mit dem Wahlkind auf den Philippinen verbringen würden oder das Wahlkind für diesen Zeitraum die Wahleltern in Österreich besuche; anlässlich des letzten Besuchs der Wahleltern auf den Philippinen hätten die Antragsteller dort gemeinsam eine zweiwöchige Rundreise unternommen. Für die Wahleltern liege die Motivation für die Annahme an Kindes Statt darin, dass ihnen eine Tochter fehle, die erfahrungsgemäß familienbezogener sei als Söhne. Beim Wahlkind liege diese Motivation in der innigen Beziehung zu den Wahleltern und in der Möglichkeit mit diesen und deren Söhnen in Österreich gemeinsam zu leben. Durch die Adoption solle die bereits bestehende Beziehung der Wahleltern zum Wahlkind vertieft, dokumentiert und es solle dem Wahlkind ein beständiges, ausgeglichenes Zuhause in Österreich ermöglicht werden.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Bewilligung der Adoption mit der wesentlichen Begründung ab, dass diese nach philippinischem Recht und dann gemäß § 26 Abs 1 IPRG nF auch nach österreichischem Recht nicht zulässig sei.

Das Rekursgericht bestätigte die Antragsabweisung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 26 Abs 1 IPRG und § 180a Abs 1 ABGB jeweils idF des FamErbRÄG 2004 (nF) vorliege. Nach philippinischem Recht sei die Adoption eines Volljährigen nur ausnahmsweise in den in Art 187 des Family Code of Philippines, Executive Order (EO) Nr 209 („Familiengesetzbuch"), genannten Fällen zulässig. Die einzige in Betracht kommende Ausnahmeregelung setzte voraus, dass die zu adoptierende volljährige Person, „solange sie noch minderjährig war, vom Adoptionswilligen ständig wie ein eigenes Kind angesehen und behandelt worden (sei)". Diese Voraussetzung sei zwar nach dem Antragsvorbringen erfüllt, doch seien auch die Bewilligungsvoraussetzungen nach § 180a Abs 1 ABGB nF zu prüfen. Ist das Wahlkind - wie hier - eigenberechtigt, so sei die Adoption gem § 180a Abs 1 Satz 2 ABGB nF nur zu bewilligen, wenn die Antragsteller nachweisen, dass bereits ein enges, der Beziehung zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechendes Verhältnis vorliege, insbesondere wenn Wahlkind und Annehmender während fünf Jahren entweder in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder einander in einer vergleichbar engen Gemeinschaft Beistand geleistet haben. Nach dem Antragsvorbringen beschränkten sich die Kontakte zwischen Wahleltern und Wahlkind auf regelmäßige gemeinsame Urlaube in der Dauer von sechs Wochen im Jahr. Die übrige Zeit lebe das Wahlkind im Haushalt der Großmutter und die Unterstützung der Wahleltern bei der Finanzierung des Lebensaufwandes sowie der Berufsausbildung (Krankenschwester) entspreche nicht der von § 180a Abs 1 Satz 2 ABGB nF geforderten Beistandsleistung in einer der häuslichen Gemeinschaft vergleichbar engen Beziehung. Die Voraussetzungen des § 180a Abs 1 Satz 2 ABGB nF sei daher schon nach den eigenen Behauptungen der Antragsteller nicht erfüllt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist aus dem vom Rekursgerichts genannten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.

1. Die Revisionsrekurslegitimation der Antragsteller, denen die Adoptionsbewilligung versagt wurde, ist gegeben (3 Ob 141/04p; 2 Ob 536/94 = EvBl 1995/34 mwN).

2. Gem Art IV § 2 Abs 2 Satz 1 FamErbRÄG 2004 sind dessen Art I Z 21 (§ 180a Abs 1 ABGB) und Art II (§ 26 Abs 1 IPRG) anzuwenden, wenn die Sache nach dem 30. Juni 2004 anhängig wurde. Die Einschränkung der Erwachsenenadoption durch das FamErbRÄG 2004 soll also in denjenigen gerichtlichen Verfahren zum Tragen kommen, die - wie das vorliegende - ab 1. Juli 2004 anhängig gemacht wurden (EBzRV). Die Vorinstanzen sind daher richtig davon ausgegangen, dass § 180a Abs 1 ABGB und § 26 Abs 1 IPRG jeweils idF des FamErbRÄG 2004 (nF) anzuwenden sind.

3. Nach § 26 Abs 1 Satz 1 IPRG nF sind die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen. Die EBzRV führen dazu ua aus:

„Derzeit ist es möglich, dass ein österreichischer Staatsbürger einen volljährigen fremden Staatsangehörigen an Kindesstatt annimmt, auch wenn das Heimatrecht des volljährigen Wahlkindes eine Adoption nicht zulässt .... Rechtsvergleichend gesehen untersagen .... die meisten mittel- und osteuropäischen Staaten, viele afrikanische, süd- und nordamerikanische Rechtsordnungen die Erwachsenenadoption. Zulässig ist die Erwachsenenadoption hingegen grundsätzlich in den meisten Staaten Ost- und Südostasiens (nicht aber etwa auf den Philippinen) ....; auch in diesen Rechtsordnungen ist die Erwachsenenadoption oft an besondere zusätzliche Voraussetzungen .... geknüpft. Um diese Probleme in den Griff zu bekommen, soll nun eine kumulative Rechtsanwendung vorgesehen werden, .... Durch diese kumulative Rechtsanwendung soll die Entscheidung des Heimatstaates des eigenberechtigten (volljährigen) Wahlkindes, die Adoption nicht oder nur unter besonderen Umständen zuzulassen, respektiert werden. Die Adoption einer eigenberechtigten (volljährigen) Person soll daher in Zukunft nicht mehr zulässig sein, wenn deren Personalstatut die Adoption entweder generell (zB wenn das Rechtsinstitut der Adoption nicht bekannt ist) oder wegen ihres Alters nicht zulässt; solche Personen können in Österreich nicht mehr wirksam adoptiert werden".

4.1. Entgegen den wiedergegebenen EBzRV ist nach philippinischem Recht die Adoption volljähriger Personen nicht generell ausgeschlossen. Das Gesetz über die Adoption philippinischer Kinder durch Ausländer vom 25. Juli 1994 (Inter-Country Adoption Act of 1995) findet auf den vorliegenden Fall im Hinblick auf das Alter des Wahlkindes allerdings nicht Anwendung; dieses Gesetz betrifft nämlich nach dessen Sec 3 lit a die „zwischenstaatliche Adoption (Inter-Country Adoption)", deren Subjekt ausschließlich ein „gesetzlich freies Kind" sein kann (Sec 8), das ist eine Person von weniger als 15 Jahren (Sec 3 lit b), welche in Übereinstimmung mit dem Jugendwohlfahrtsgesetz (Child und Youth Welfare Code) freiwillig oder unfreiwillig dem Departement (philippinisches Sozialministerium) anvertraut ist (Sec 3 lit f). Regeln für die Adoption auch volljähriger Personen finden sich allerdings im Family Code of Philippines, Executive Order (EO) Nr 209 vom 6. Juli 1987 (FC), und im Gesetz über die Adoption philippinischer Kinder im Inland vom 25. Februar 1998 (Inlandsadoptionsgesetz von 1998; Domestic Adoption Act of 1998):

4.2. Nach Art 184 Abs 3 FC kann ein Ausländer grundsätzlich nicht adoptieren, es sei denn, es handelt sich - von nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - um einen ehemals philippinischen Staatsangehörigen, der einen Blutsverwandten adoptieren möchte, was hier für die Zweitantragstellerin zutrifft. Nach Art 187 Abs 1 FC kann eine volljährige Person - wiederum abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - nicht adoptiert werden, es sei denn, „die zu adoptierende volljährige Person ist, solange sie noch minderjährig war, vom Adoptionswilligen ständig wie ein eigenes Kind angesehen und behandelt worden".

Nach Sec 7 lit b) Inlandsadoptionsgesetz von 1998 darf ein Ausländer adoptieren, welcher - neben anderen Voraussetzungen - mindestens drei Jahre ununterbrochen vor Einreichung des Adoptionsantrages auf den Philippinen gelebt hat. Die Voraussetzung des Aufenthalts des Ausländers kann nach Sec 7 lit b) i) leg. cit. entfallen, wenn es sich - wie hier bei der Zweitantragstellerin - um einen früheren philippinischen Staatsangehörigen handelt, der einen verwandten bis zum vierten Grad adoptieren will. Nach Sec 8 lit d) leg. cit. kann eine volljährige Person nur dann adoptiert werden, falls diese von dem/n Annehmenden seit ihrer Minderjährigkeit als eigenes Kind angesehen und behandelt wurde.

Ob allein die frühere philippinische Staatsangehörigkeit der Zweitantragstellerin die Ehegattenadoption zusammen mit dem Erstantragsteller nach philippinischen Recht zulässig macht, kann genauso wie die Frage, ob nach dem Antragsvorbringen die Wahleltern das Wahlkind - iSd Art 187 Abs 1 FC, Sec 8 lit d) Inlandsadoptionsgesetz von 1998 - seit dessen Minderjährigkeit als eigenes Kind angesehen und behandelt haben, dahin gestellt bleiben; das Rekursgericht hat nämlich zutreffend erkannt, dass schon nach den eigenen Behauptungen der Antragsteller zur begehrten Adoptionsbewilligung die Voraussetzungen des § 180a Abs 1 Satz 2 ABGB nF nicht erfüllt sind:

5.1. Nach § 180a Abs 1 ABGB aF war die Annahme an Kindes Statt zu bewilligen, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu § 180a Abs 1 ABGB aF wiederholt ausgesprochen, es sei auch bei der Erwachsenenadoption die vom Gesetz grundsätzlich geforderte familienrechtliche Begründung (Herstellung) einer Eltern-Kind-Beziehung jedenfalls notwendig (8 Ob 163/02g mwN; jüngst 9 Ob 92/04a; vgl auch Stabentheiner in Rummel3 § 180a ABGB Rz 1; Schwimann in Schwimann I2 § 180a ABGB Rz 2). Nach § 180a Abs 1 Satz 3 ABGB aF musste bei der Erwachsenenadoption ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegen, wofür schon nach der Judikatur zur alten Rechtslage wegen der erhöhten Missbrauchsgefahr ein strenger Maßstab anzulegen war (7 Ob 82/04s; 5 Ob 139/03g; 2 Ob 254/03x mwN).

5.2. Nach § 180a Abs 1 Satz 2 ABGB nF ist nunmehr die Annahme eines eigenberechtigten Wahlkindes nur zu bewilligen, wenn die Antragsteller nachweisen, dass bereits ein enges, der Beziehung zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechendes Verhältnis vorliegt, insbesondere wenn Wahlkind und Annehmender während fünf Jahren entweder in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder einander in einer vergleichbar engen Gemeinschaft Beistand geleistet haben. Die EBzRV führen dazu ua aus:

„Im Verhältnis zur Minderjährigenadoption sollte .... der Erwachsenenadoption nach heutiger gesellschaftlicher Auffassung eher Ausnahmecharakter zukommen. .... Ist das Wahlkind .... eigenberechtigt, so soll eine Adoption künftig nur unter erschwerten Voraussetzungen zulässig sein. Es muss bereits ein enges Eltern-Kind-Verhältnis vorliegen. .... Diese Umstände werden beispielsweise aufgezählt. Ein gewichtiges Indiz für ein solches enges Eltern-Kind-Verhältnis ist vielfach der Umstand, dass das Wahlkind in einem vor der Bewilligung der Adoption gelegenen Zeitraum länger mit den Wahleltern (Wahlvater, Wahlmutter) in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Der Entwurf orientiert sich in dieser Beziehung am schweizerischen Adoptionsrecht. Nach Art. 266 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs darf ein Erwachsener nur adoptiert werden, wenn wichtige Gründe vorliegen und die zu adoptierende Person während wenigstens fünf Jahren mit den Adoptiveltern in Hausgemeinschaft gelebt hat. Diese seit dem Jahr 1912 geltende Regelung kann freilich im Hinblick auf die veränderten gesellschaftlichen Gegebenheiten nicht in ihrer vollen Stringenz in unser Recht übernommen werden. Denn die Hausgemeinschaft zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern ist heute kaum mehr typisch für das Eltern-Kind-Verhältnis. Im Allgemeinen manifestiert sich ein enges Verhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern in anderer Weise. Zu denken ist etwa daran, dass das Wahlkind wie ein leibliches Kind während längerer Zeit die im vorgerückten Alter stehenden Wahleltern (Wahlvater, Wahlmutter) gepflegt hat. In Betracht kommt umgekehrt auch die längere Pflege eines behinderten Wahlkindes durch die Wahleltern. Ein sich bloß in einigermaßen regelmäßigen persönlichen Kontakten manifestierendes Verhältnis, mag es auch dem zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern üblichen entsprechen, wird hingegen nicht ausreichend sein. Es muss vielmehr eine über das Durchschnittsmaß hinausgehende persönliche Eltern-Kind-Beziehung bestehen, die eine Seite auf die andere angewiesen sein lässt. Als Beispiele eines Hinweises auf ein enges Eltern-Kind-Verhältnis führt daher der Entwurf neben der fünfjährigen Hausgemeinschaft auch ein zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind bestehendes Pflege- und Betreuungsverhältnis an. Die Aufzählung ist demonstrativ, zu denken ist etwa auch an ein Wahlkind, das den landwirtschaftlichen Betrieb der Annehmenden im Hinblick auf deren Alter und Gesundheitszustand betreut hat. Auch in der Kombination solcher Umstände kann sich das enge Verhältnis zwischen Annehmenden und Angenommenen manifestieren. So kann es etwa sein, dass ein Pflege- und Betreuungsverhältnis und eine für gewisse Zeit bestehende Hausgemeinschaft, jeweils für sich genommen, noch kein enges Eltern-Kind-Verhältnis indizieren, sich hingegen aus einem Zusammentreffen beider Umstände sehr wohl ein sicherer Schluss auf ein solches enges Verhältnis ergibt."

5.3. Der in den EBzRV als Orientierungshilfe angesprochene Art 266 ZGB ermöglicht die Adoption einer erwachsenen Person, wenn 1. sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd hilfsbedürftig ist und die Adoptiveltern ihr während wenigstens fünf Jahren Pflege erwiesen haben, 2. ihr während ihrer Unmündigkeit die Adoptiveltern wenigstens fünf Jahre lang Pflege und Erziehung erwiesen haben, 3. andere wichtige Gründe vorliegen und die zu adoptierende Person während wenigstens fünf Jahren mit den Adoptiveltern in Hausgemeinschaft gelebt hat. Die fünfjährige Hausgemeinschaft darf nach dem Verständnis dieser Bestimmung nur - diese Gemeinschaft nicht in Frage stellende - Unterbrechungen aufweisen (Breitschmid in Honsell/Vogt/Geiser2, Art 266 ZGB I², Rz 12 mwN).

6. Zu § 180a Abs 1 ABGB nF hat der Oberste Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass diese Regelung wegen des geforderten engen, der Beziehung zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechenden Verhältnisses zu einer Einschränkung bei der Erwachsenenadoption führen wird; dabei solle die Zeitspanne der erforderlichen engen Gemeinschaft zwischen dem Wahlkind und dem Annehmenden von fünf Jahren als Richtschnur dienen (6 Ob 240/04v). Den Antragstellern ist nun einzuräumen, dass die in § 180a Abs 1 Satz 2 ABGB nF genannten Forderungen nach einer fünf Jahre währenden häuslichen Gemeinschaft von Wahlkind und Annehmenden oder einer Leistung von Beistand in einer vergleichbar engen Gemeinschaft, nur eine demonstrative Aufzählung darstellen. Der in den EBzRV enthaltene Hinweis auf ein Wahlkind, welches den landwirtschaftlichen Betrieb der Annehmenden im Hinblick auf deren Alter und Gesundheitszustand betreut hat, erlaubt weiters den Schluss, dass auch eine intensive wirtschaftliche Unterstützung im Verhältnis zwischen Wahlkind und Wahleltern, wie hier etwa die behaupteten wesentlichen Beiträge zu Finanzierung von Lebensunterhalt und Berufsausbildung des Wahlkindes ein beachtliches Element eines engen Eltern-Kind-Verhältnisses sein kann. Auch ein solcher wirtschaftlicher Beitrag wird zwar, weil ein solches Anliegen auch ohne Adoption verfolgt werden kann (vgl 7 Ob 82/04s), idR nicht für sich genommen, aber wohl in Kombination mit einer für gewisse Zeit bestehenden Hausgemeinschaft, ein enges Verhältnis zwischen Wahlkind und Wahleltern indizieren können. Kennzeichen der Neuregelung des § 180a Abs 1 Satz 2 ABGB nF ist allerdings eine über das Durchschnittsmaß hinausgehende persönliche Eltern-Kind-Beziehung, die eine Seite auf die andere angewiesen erscheinen lässt und die bereits eine - nicht wesentlich unterbrochene - zeitliche Dauer erreicht, für welche ein Zeitraum von fünf Jahren die Richtschnur bildet.

7.1. Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller im Wesentlichen behauptet, dass die Wahleltern das Wahlkind seit Jahren bei der Finanzierung des Lebensaufwandes sowie der Berufsausbildung entscheidend unterstützt und im Übrigen regelmäßig Urlaube in der Dauer von sechs Wochen im Jahr gemeinsam verbracht hätten. Dieses Ausmaß einer wirtschaftlichen Unterstützung mag zwar einem üblichen Eltern-Kind-Verhältnis entsprechen; alljährliche Urlaubskontakte in der Dauer von sechs Wochen erweisen aber keine persönliche Nahebeziehung, die einer häuslichen Gemeinschaft in einer nicht wesentlich unterbrochenen Dauer von fünf Jahren oder persönliche Bestandsleistungen in einer vergleichbar engen Gemeinschaft entsprechen.

7.2. Die Antragsteller bemängeln letztlich noch, sie hätten weitere - abgesehen von Fotografien (S. 3 in ON 1) allerdings nie näher bezeichnete - Belege für die Eingliederung des Wahlkindes in die Familie der Wahleltern angeboten, doch seien diese Beweise nicht aufgenommen worden. Solche Beweisaufnahmen waren aber nicht erforderlich, weil die Vorinstanzen ohnehin die Richtigkeit des Tatsachenvorbringens der Antragsteller unterstellt, die Bewilligungsvoraussetzungen aber aus rechtlichen Gründen verneint haben.

Da also die Voraussetzungen des § 180a Abs 1 Satz 2 ABGB nF schon nach den eigenen Behauptungen der Antragsteller nicht erfüllt sind, war deren Rechtsmittel ein Erfolg zu versagen.

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