OGH 4Ob26/05k

OGH4Ob26/05k14.3.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** AG *****, vertreten durch Dr. Hilbert Aubauer und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. S***** GmbH und 2. Gianni P*****, beide vertreten durch Dr. Herbert Felsberger und Dr. Sabine Gauper-Müller, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 70.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 9. Dezember 2004, GZ 6 R 249/04s-14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist das Fehlen einer besonderen Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit gesetzlich jedenfalls nicht als Hindernis für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung vorgesehen, weil gemäß § 24 UWG zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Unterlassungsansprüche einstweilige Verfügungen erlassen werden können, auch wenn die in § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen (4 Ob 1/02d = ÖBl 2003, 25 - Internet-Branchenverzeichnis; RIS-Justiz RS0054556). Dies gilt auch für einstweilige Verfügungen nach § 56 Satz 1 MSchG (s 4 Ob 234/01t). Die Ausführungen im außerordentlichen Revisionsrekurs bieten keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

2. Die Annahme der Vorinstanzen, dass auf Grund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles Wiederholungsgefahr vorliegt, hält sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach bei der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht engherzig vorgegangen werden darf. Sie ist grundsätzlich selbst bei einem bloß einmaligen Wettbewerbsverstoß zu bejahen (RIS-Justiz RS0079782, jüngst 4 Ob 177/03p mwN) und nur dann zu verneinen, wenn der Verletzte besondere Umstände dartun kann, die eine Wiederholung seiner gesetzwidrigen Handlung als ausgeschlossen oder zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (4 Ob 22/95 = ÖBl 1996, 35 - Rolls Royce; 4 Ob 270/97b = ÖBl 1998, 200 - Schwarzkümmelöl; 4 Ob 272/99z = ÖBl 2000, 168 - Tiroler Loden uva). Ob ihm dieser Beweis gelungen ist, hängt aber von den Umständen des Einzelfalls ab (4 Ob 89/94 = MR 1994, 170 - Haustierversicherung II; 4 Ob 310/99b; 4 Ob 177/03p).

Warum im vorliegenden Fall für die Beklagten grundsätzlich „keine Möglichkeit" mehr bestehen soll, gefälschte Turnschuhe des Modells P***** in Verkehr zu bringen, bloß weil die Beklagten „erklärt" haben, dies nicht mehr zu tun, ist im Übrigen nicht nachvollziehbar. Gegen die Beklagten spricht vielmehr der Vorfall vom 29. Juli 2004, auch wenn dieser „als Ausreißer" bezeichnet wird.

3. Nach dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt wurden von den zwischen den Parteien abgeschlossenen Generalvergleichen damals schon beabsichtigte Gerichtsverfahren ausdrücklich ausgenommen. Warum dies nicht auch Sicherungsbegehren umfassen soll, wie die Beklagten meinen, ist nicht erkennbar. Im Übrigen ist die Auslegung eines Vergleichs keine Rechtsfrage, deren Entscheidung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0113785).

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