OGH 4Ob177/03p

OGH4Ob177/03p23.9.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei G***** Handelsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfram Themmer und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 21.500 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 26. Juni 2003, GZ 4 R 108/03m-12, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des Rekursgerichts hält sich im Rahmen des von der Rechtsprechung zum Irreführungsverbot des § 2 UWG entwickelten Grundsatzes, wonach eine Angabe irreführend ist, wenn die Vorstellungen, welche die Umworbenen über ihre Bedeutung haben, mit den wirklichen Verhältnissen nicht im Einklang stehen (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ § 24 Rz 20 mwN). Nach dem bescheinigten Sachverhalt wurden die durch die beanstandete Werbung erweckten Erwartungen der angesprochenen Verkehrskreise, für bestimmte bei der Beklagten erworbene elektronische Bauteile bestehe eine mehrjährige Herstellergarantie, enttäuscht. Ob es sich bei den als wiederholt bescheinigten Beschwerdefällen jeweils um (nicht oder erst nach Intervention der Klägerin erfüllte) Gewährleistungs- oder Garantieansprüche handelt, ist im hier allein maßgebenden wettbewerbsrechtlichen Zusammenhang ohne Bedeutung, wurden doch in allen Fällen angekündigte Zusagen, die geeignet sind, den Kaufentschluss mit zu beeinflussen, nicht (bzw nicht prompt) eingehalten.

Die Annahme der Vorinstanzen, dass auf Grund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles Wiederholungsgefahr vorliegt, hält sich im Rahmen der stRsp, wonach bei der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht engherzig vorgegangen werden darf; sie ist grundsätzlich schon bei einem bloß einmaligen Wettbewerbsverstoß zu bejahen (stRsp ua ÖBl 1992, 42 - Luftfrachtsendung mwN; ÖBl 1993, 139 - Bundesheer-Ausbildungsfilme II uva). Wiederholungsgefahr ist nach ständiger Rechtsprechung dann zu verneinen, wenn der Verletzer besondere Umstände dartun kann, die eine Wiederholung seiner gesetzwidrigen Handlung als ausgeschlossen oder zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (ÖBl 1996, 35 - Rolls Royce; ÖBl 1998, 200 - Schwarzkümmelöl; ÖBl 2000, 168 - Tiroler Loden uva); ob ihm dieser Beweis gelungen ist, hängt aber von den Umständen des Einzelfalles ab (MR 1994, 170 - Haustierversicherung II; 4 Ob 310/99b).

Soweit die Beklagte in ihrem Rechtsmittel von einem "unglücklich verlaufenen Einzelfall" und damit von einem einmaligen Verstoß ausgeht, weicht sie vom bescheinigten Sachverhalt ab. Soweit sie unter Berufung auf die Entscheidung 4 Ob 147/00x = ÖBl 2000, 259 - Computer-Verkaufsaktion einwendet, sie habe die beanstandete Ankündigung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzulösen versucht, verkennt sie nicht nur, dass der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig ist, sondern übergeht darüber hinaus den Umstand, dass sie im Reklamationsfall F***** zwei Schreiben und ein e-mail unbeantwortet gelassen hat. Eine im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende Fehlbeurteilung

der letztlich maßgeblichen Umstände des konkreten Falls (SZ 51/87 =

ÖBl 1978, 127 - Umsatzbonus II; SZ 56/124 = ÖBl 1984, 18 -

Lokomotivführer; 4 Ob 310/99b uva) liegt jedenfalls nicht vor.

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