OGH 2Ob223/04i

OGH2Ob223/04i20.12.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marinella-Monica V*****, vertreten durch Dr. Gerda Schildberger, Rechtsanwältin in Bruck an der Mur, sowie des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Dr. Gerhard F*****, vertreten durch Dr. Klaus Kollmann, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1.) Jakob G*****, 2.) U***** AG, *****, beide vertreten durch Dr. Kurt Konopatsch und Dr. Sonja Jutta Sturm-Wedenig, Rechtsanwälte in Leoben, wegen EUR 177.931,49 sA und Feststellung, über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 26. Februar 2004, GZ 3 R 21/04i-38, womit das Zwischen- und Teilurteil des Landesgerichtes Leoben vom 20. November 2003, GZ 5 Cg 31/03b-31, abgeändert wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Den Revisionen wird Folge gegeben.

Die angefochtene Berufungsentscheidung wird hinsichtlich des erstgerichtlichen Zwischenurteiles aufgehoben. Die Rechtssache wird insoweit zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die diesbezüglichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Im Übrigen wird die angefochtene Berufungsentscheidung dahin abgeändert, dass das Teilurteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die diesbezügliche Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 9. 9. 1998 erlitt die Klägerin bei einem Verkehrsunfall schwerste Verletzungen; Spätfolgen sind nicht auszuschließen. Die Alleinschuld am Verkehrsunfall trägt der Erstbeklagte. In einem an den zweitbeklagten Haftpflichtversicherer gerichteten Schreiben vom 10. 11. 1998 kündigte die Klägerin nur ganz allgemein das Einfordern von Ansprüchen "für Ummeldekosten, pauschale Unkosten, Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung, Verdienstentgang, Haushaltshilfe etc" an. Die Höhe ihrer Forderungen bezifferte sie - bezogen auf die nun im Prozess verfolgten Ansprüche - dagegen nur teilweise, und zwar mit den Schreiben vom 16. 12. 1998 (nämlich: Selbstbehaltskosten: EUR 295,26 sowie weitere EUR 32,85), vom 10. 5. 1999 (nämlich: Fahrtkosten von EUR 3.019,70), sowie vom 15. 9. 2000 (Schmerzengeld: EUR 72.672,83). Der zweitbeklagte Haftpflichtversicherer bezahlte in mehreren Teilbeträgen EUR 60.000,-- zur Abgeltung der Schmerzengeldansprüche der Klägerin und EUR 2.180,19 zur Abgeltung diverser Fahrt- und Besuchskosten.

In ihrer am 11. 2. 2003 eingebrachten Klage forderte die Klägerin von den Beklagten EUR 12.672,85 an restlichem Schmerzengeld, EUR 6.000,-- an Verunstaltungsentschädigung, zusammen EUR 3.232,48 an Fahrtkosten, EUR 187,31 an Heilbehandlungskosten, EUR 34.303,61 an Haushaltshilfe/Pflegekosten für die Zeit vom 9. 9. 1998 bis 31. 12. 2001, EUR 121.325,24 an Verdienstentgang und pauschalierte Unkosten von EUR 210,- -, insgesamt daher EUR 177.931,49 sA; darüber hinaus stellte sie ein auf Feststellung der Haftung für alle künftigen Unfallsfolgen gerichtetes Feststellungsbegehren, bezogen auf den zweitbeklagten Haftpflichtversicherer beschränkt auf den Rahmen des maßgebenden Haftpflichtversicherungsvertrages.

Die Beklagten erhoben ua den Einwand der Verjährung. Diesbezüglich könne sich die Klägerin weder auf eine Fortlaufs- noch auf eine Ablaufshemmung berufen.

Der von der Klägerin einst mit der Verfolgung ihrer Ansprüche betraute Rechtsanwalt trat dem Rechtsstreit auf ihrer Seite als Nebenintervenient bei.

Das Erstgericht beschloss, die Verhandlung und Entscheidung auf den Grund des Anspruches einzuschränken. Mit Zwischen- und Teilurteil sprach es aus, das auf Zahlung von EUR 177.931,49 sA gerichtete Begehren bestünde dem Grunde nach zu Recht (Zwischenurteil); gleichzeitig stellte es die solidarische Haftung der beiden Beklagten (der Zweitbeklagten beschränkt auf den Rahmen des maßgebenden Versicherungsvertrages) für alle künftigen Unfallfolgen fest (Teilurteil).

In seiner rechtlichen Beurteilung verwarf es den Verjährungseinwand der Beklagten. Die zwischen der Klägerin und der Zweitbeklagten geführten Vergleichsgespräche hätten den Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt. Sobald das Scheitern der Vergleichsgespräche evident geworden sei, habe die Klägerin ihre Klage bei Gericht eingebracht. Die längere Gesprächspause im Jahr 2002 sei auf einen geplanten Operationstermin der Klägerin zurückzuführen gewesen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten, die das Zwischenurteil im Ausmaß von EUR 21.944,40 (EUR 12.672,85 Schmerzengeld, EUR 6.000,-- Verunstaltungsentschädigung, EUR 3.061,55 Fahrtspesen und EUR 210 Unkosten) unangefochten ließen, Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, dass das Leistungsbegehren hinsichtlich des Teilbetrages von EUR 21.944,40 dem Grund nach zu Recht bestehe (Zwischenurteil) und das Leistungsmehrbegehren von EUR 155.987,09 sA sowie das Feststellungsbegehren abgewiesen werde (Teilurteil). Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 20.000,-- übersteige und dass die ordentliche Revision - im Hinblick auf die vorliegende Judikatur zum Verjährungsrecht - nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht behandelte die Verfahrensrüge (Unzulässigkeit des Zwischenurteiles) aus rechtlichen Gründen (Verjährung) nicht abschließend, verwarf die Beweisrüge und führte zur Rechtsrüge ua folgendes aus:

Sei der Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten dem Versicherer gemeldet worden, so sei die Verjährung bis zur Zustellung einer schriftlichen Erklärung des Versicherers, dass er den Schadenersatzanspruch ablehne, gehemmt (§ 27 Abs 2 KHVG). Die Judikatur werte diese Bestimmung als Anordnung einer Fortlaufshemmung. Demnach "ruhe" die Verjährung während der Dauer des Hemmungstatbestandes; nach dem Wegfall des Hindernisses müsse der Rest der Verjährungszeit verstreichen. § 27 Abs 2 KHVG privilegiere damit Gläubiger, die mit dem Versicherer Vergleichsgespräche führen, insoweit als die Verjährung ihrer dem Versicherer gemeldeten Ansprüche bis zum Zeitpunkt einer schriftlichen Ablehnung in ihrem Fortlauf gehemmt werde. Von einem "Melden" im Sinne des § 27 Abs 2 KHVG könne allerdings erst dann gesprochen werden, wenn der Geschädigte seine (vermeintliche) Forderung ziffernmäßig benenne.

Die Berufung akzeptiere die fehlende Verjährung infolge - ziffernmäßiger - "Anmeldung" der Forderungen auf Zahlung von Schmerzengeld (EUR 12.672,85), Fahrtkosten (EUR 3.061,55) sowie Unkosten (EUR 210,- -); hinsichtlich der Verunstaltungsentschädigung gestehe sie das Bestehen einer Verjährungsverzichtserklärung nach Ablauf der Verjährungszeit ein. Für die darüber hinaus gestellten Ansprüche, nämlich Fahrtkosten (zusammen EUR 170,93 = EUR 128,20 + EUR 42,73), Heilbehandlungskosten (EUR 187,31 = EUR 154,65 + EUR 32,66), Haushaltshilfe-/Pflegekosten (EUR 34.303,61) sowie Verdienstentgang (EUR 121.325,24), zusammen daher EUR 155.987,09 und für das Feststellungsbegehren fehle dagegen tatsächlich eine Meldung im Sinne des § 27 Abs 2 KHVG gegenüber dem zweitbeklagten Haftpflichtversicherer. Die Klägerin habe zwar mit Schreiben vom Mai und Juni 1999 Fahrtkosten ziffernmäßig bestimmt geltend gemacht, nicht aber die erwähnten Fahrtkosten von EUR 128,20 und EUR 42,73 als Abgeltung eines Aufwandes, der nach den Klagsangaben am 2. 8. 1999, 24. 11. 1999, 27. 12. 1999 bzw in der Zeit vom 13. bis 15. 12. 1999 entstanden sein solle. Ähnliches gelte für die eingeklagten Selbstbehaltskosten. Der Selbstbehalt von EUR 154,65 betreffe den Aufenthalt der Klägerin im Rehabilitationszentrum Tobelbad vom 18. 2. 1999 bis 20. 4. 1999, der Betrag von EUR 32,66 den Selbstbehalt für den Krankenhausaufenthalt vom 13. bis 15. 12. 1999, während die Klägerin Selbstbehaltskosten ziffernmäßig nur mit Schreiben vom 15. 12. 1998 geltend gemacht habe. Mangels Anmeldung der fraglichen Ansprüche von zusammen EUR 155.987,09 relevierten die Klägerin und ihr Nebenintervenient vergebens die in § 27 Abs 2 KHVG umschriebene Fortlaufshemmung.

Auch eine Ablaufshemmung sei nicht eingetreten, weil die (im Einzelnen dargestellten) Vergleichsverhandlungen nicht ausreichend ernsthaft und zielstrebig geführt worden seien. Die Replik der Arglist wäre unbegründet.

Diese Erwägungen würden in den Grundsätzen auch für das Feststellungsbegehren gelten: Schon eingetretene und auf Grund desselben Schadensereignisses vorhersehbare künftige Schäden bildeten nämlich verjährungsrechtlich eine Einheit. Derartige Folgeschäden lösten daher verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristenlauf aus. Der drohenden Verjährung des Ersatzanspruches sei vielmehr in all diesen Fällen mit Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. Die Klägerin habe innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist keine Feststellungsklage erhoben, für den Feststellungsanspruch greife aus den schon erwähnten Gründen auch nicht die Privilegierung nach § 27 Abs 2 KHVG. Ebenso wenig liege ein die Ablaufshemmung rechtfertigender Tatbestand vor.

Gegen diese Berufungsentscheidung richten sich die außerordentlichen Revisionen der Klägerin und des Nebenintervenienten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit den Anträgen, das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.

Die Beklagten beantragen in der ihnen freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revisionen zurückzuweisen, hilfsweise ihnen nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen sind im Interesse der Rechtseinheit zulässig, sie sind auch berechtigt.

Die Rechtsmittelwerber machen im Wesentlichen geltend, die Fortlaufshemmung gemäß § 27 Abs 2 KHVG könne schon im Hinblick auf mögliche Klagsausdehnungen nicht voraussetzen, dass jeder einzelne Anspruchsteil ziffernmäßig konkretisiert werde; es reiche eine Anmeldung dem Grunde nach und nur teilweise Konkretisierung der (vermeintlichen) Forderungen im Rahmen des Möglichen; auch die Rechtsprechung zu § 12 Abs 3 VersVG verlange keine Bezifferung; bis zur Klagseinbringung sei keine schriftliche Ablehnung durch die Zweitbeklagte erfolgt. Aus den geführten Vergleichsverhandlungen ergäbe sich ein konkludentes Anerkenntnis dem Grunde nach. Für die Ablaufshemmung komme es nur auf die unverzügliche Einklagung nach Scheitern der Vergleichsverhandlungen an; diese seien ernsthaft und zielstrebig geführt worden. Der Verjährungseinwand sei treuwidrig erfolgt.

Hiezu wurde erwogen:

Gemäß § 27 Abs 2 KHVG 1994 (früher: § 23 Abs 2 KHVG 1987, § 63 Abs 2 KFG 1967) ist die Verjährung des Schadenersatzanspruches des geschädigten Dritten, wenn er dem Versicherer gemeldet wurde, bis zur Zustellung einer schriftlichen Erklärung des Versicherers, dass er den Schadenersatzanspruch ablehnt, gehemmt.

Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates - seit 2 Ob 134/74 = SZ 47/94 = ZVR 1975/141; zuletzt 2 Ob 271/00t = ZVR 2002/39 und 2 Ob 259/01d = VersE 1909; RIS-Justiz RS0065899 - kann von einem Schadenersatzanspruch im Sinne dieser gesetzlichen Regelung nur dann gesprochen werden, wenn der Geschädigte seine vermeintliche Forderung ziffernmäßig bestimmt hat.

§ 27 Abs 2 KHVG 1994 ist § 12 Abs 2 VersVG nachgebildet (RIS-Justiz RS0065855), demzufolge Verjährungshemmung mit der Anmeldung des Anspruches beim Versicherer eintritt. Zu dieser Vorschrift wird allerdings judiziert, dass eine Schadensmeldung bzw die Anzeige des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer oder Versicherten regelmäßig als Anspruchsmeldung anzusehen ist; es ist nicht erforderlich, dass die Ansprüche bereits der Höhe nach beziffert werden (RIS-Justiz RS0080149, zuletzt 7 Ob 236/01h = VersE 1943, 7 Ob 206/02y = JBl 2003, 864). Dem entspricht die in Deutschland - sowohl zu § 12 Abs 2 VersVG als auch zu § 3 Nr 3 dPflVG - herrschende Ansicht (Prölss in Prölss/Martin, VersVG27 § 12 Rz 15, 24 f; Gruber im Berliner Komm z VersVG § 12 Rz 24, 48 f; Knappmann in Prölss/Martin27, § 3 Nr 3 PflVG Rz 4, Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung17 § 3 PflVG Rz 7; Hentschel, Straßenverkehrsrecht37 § 14 StVG Rz 5, jeweils mwN). Auch diese verlangt keine Bezifferung des Anspruches in der - nicht notwendig vollständigen - Schadensanzeige.

Nun ist kein Grund dafür ersichtlich, den Anspruchsberechtigten in der KFZ-Haftpflichtversicherung in Bezug auf die Verjährungshemmung schlechter zu stellen als nach allgemeinem Versicherungsvertragsrecht. Auch er soll ohne Verjährungsgefahr mit dem Versicherer über die Schadenliquidierung verhandeln können, obwohl er seine Ansprüche noch nicht beziffert hat, was ihm zu Beginn der Verhandlungen oft auch noch gar nicht vollständig möglich sein wird. Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass es nicht sachgerecht wäre, bei der Verjährungshemmung zwischen nur dem Grunde nach und auch der Höhe nach angemeldeten Ansprüchen, ja sogar zwischen bezifferten und nicht bezifferten Fahrtkosten zu unterscheiden. Es liegt ohnehin in der Hand des Versicherers, allzu schleppende Verhandlungen durch eine schriftliche Ablehnungserklärung, die dem Anspruchsberechtigten den Ernst der Lage bewusst macht, zu beenden und damit das Weiterlaufen der Verjährungsfrist zu bewirken.

Der erkennende Senat betrachtet somit - in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung - eine Bezifferung des Anspruches nicht mehr als Voraussetzung einer Verjährungshemmung gemäß § 27 Abs 2 KHVG 1994.

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 9. 9. 1998 bereits im November 1998 dem Grunde nach bei der Zweitbeklagten gemeldet. Dies reichte - obwohl in der Folge nur eine teilweise Bezifferung erfolgt ist - aus, die Verjährung gemäß § 27 Abs 2 KHVG 1994 zu hemmen. Eine die Hemmung vor Klagseinbringung beendende schriftliche Ablehnungserklärung der Zweitbeklagten ist nicht behauptet worden. Die (bei Schadenersatzansprüchen dreijährige) Verjährungsfrist war somit bei Klagseinbringung noch offen, weshalb das Zahlungsbegehren der Klägerin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht verjährt ist; auf die übrigen gegen die Verjährung vorgebrachten Argumente der Rechtsmittelwerber muss nicht mehr eingegangen werden.

Es bedarf daher einer abschließenden Erledigung der in der Berufung der Beklagten erhobenen Verfahrensrüge (Verfahrensmangel infolge Unzulässigkeit des Zwischenurteiles; vgl Rechberger in Rechberger2 § 393 ZPO Rz 4 mwN), weshalb die Rechtssache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war.

Was den Feststellungsanspruch anlangt, so ist dieser grundsätzlich unverjährbar, weil er im Prozessrecht (§ 228 ZPO) wurzelt, doch besteht an der Feststellung eines verjährten Rechtes im Allgemeinen kein rechtliches Interesse (RIS-Justiz RS0034358, RS0032800; M. Bydlinski in Rummel3 § 1479 ABGB Rz 1, § 1481 ABGB Rz 2 mwN; vgl aber RIS-Justiz RS0034545). Da der Primärschadenersatzanspruch (vgl RIS-Justiz RS0097976, RS0087615; M. Bydlinski aaO § 1489 ABGB Rz 3 S 621 mwN) nicht verjährt ist und Spätfolgen nicht auszuschließen sind, ist im vorliegenden Fall aber das Feststellungsinteresse zu bejahen. Das die Haftung der Beklagten für künftige Schäden aus dem Verkehrsunfall feststellende Teilurteil des Erstgerichtes war daher wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.

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