OGH 7Ob1023/94 (RS0065855)

OGH7Ob1023/9412.10.1994

Rechtssatz

Bei der Hemmungsbestimmung des § 12 Abs 2 VersVG handelt es sich, ebenso wie bei der ihr nachgebildeten Vorschrift des § 23 Abs 2 KHVG um die Regelung einer Fortlaufshemmung in der Weise, dass nach dem Fortfall des Hemmungsgrundes die bei Eintritt des Hemmungsgrundes noch nicht abgelaufenen Teile der Verjährungszeit abzulaufen haben, um die Verjährung herbeizuführen.

Normen

KHVG 1987 §23 Abs2
KHVG 1994 §27 Abs2
VVG §12 Abs2

7 Ob 1023/94OGH12.10.1994
2 Ob 32/95OGH05.09.1996

Beisatz: Nunmehr § 27 Abs 2 KHVG. (T1)

9 ObA 291/97bOGH01.10.1997

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Hemmung tritt für den Zeitraum ein, der vom Zeitpunkt des Einlangens der Anmeldung des Anspruches durch den Gläubiger beim Schuldner bis zu dessen schriftlicher Entscheidung (beziehungsweise schriftlichen Erklärung über die Ablehnung des Anspruches - § 27 Abs 2 KHVG) verstreicht. Es liegt sohin beim Schuldner, sich über die Forderung zu erklären, während der Gläubiger auf das Einlangen dieser Erklärung verwiesen ist. Die für den Gläubiger laufende Verjährungszeit soll durch ein längeres Hinauszögern der Antwort durch den in Anspruch genommenen Versicherer nicht beeinflusst werden. (T2)

2 Ob 313/98pOGH22.02.2000

Auch; Beis wie T1

2 Ob 242/99yOGH22.03.2001

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

2 Ob 223/04iOGH20.12.2004

Auch; Beisatz: § 27 Abs 2 KHVG 1994 ist § 12 Abs 2 VersVG nachgebildet. (T3)<br/>Veröff: SZ 2004/183

2 Ob 247/04vOGH20.12.2004

Auch; Beis wie T3

2 Ob 221/06yOGH28.06.2007
2 Ob 286/06gOGH18.10.2007
2 Ob 237/08dOGH13.11.2008
2 Ob 263/09dOGH17.06.2010

Auch; nur: Eine Fortlaufshemmung bewirkt, dass nach dem Fortfall des Hemmungsgrundes die bei Eintritt des Hemmungsgrundes noch nicht abgelaufenen Teile der Verjährungszeit abzulaufen haben, um die Verjährung herbeizuführen. (T4)

3 Ob 187/11pOGH14.12.2011

Auch

2 Ob 179/13gOGH13.02.2014

Auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19941012_OGH0002_0070OB01023_9400000_001

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