Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Betroffene ist Alleineigentümer einer Liegenschaft, auf der sein Elternhaus steht. Der Ehemann seiner Schwester, die auch seine Sachwalterin ist, wollte die Liegenschaft kaufen und stellte den Antrag, den betreffenden, zwischen ihm und Petra P***** als seiner Widerstreitsachwalterin geschlossenen Kaufvertrag gerichtlich zu genehmigen. Die Tochter des Betroffenen aus erster Ehe, Charlotte W*****, beantragte ihrerseits die gerichtliche Genehmigung eines Kaufvertrages über die Liegenschaft, legte aber trotz gerichtlicher Aufforderung keinen Kaufvertragsentwurf vor.
Das Erstgericht bestellte Petra P***** zur Widerstreitsachwalterin für den Betroffenen (Pkt I.), genehmigte den Kaufvertrag des Ehemannes der Sachwalterin mit dem Betroffenen (Pkt II.) und wies den Antrag auf Genehmigung des Kaufanbotes der Charlotte W***** ab (Pkt III.).
Das Rekursgericht wies den von Charlotte W*****, ihrem Bruder Giselher W***** und ihren aus zweiter Ehe des Betroffenen entstammenden Halbgeschwistern Sybille T***** und Edith W***** erhobenen Rekurs mangels Rechtsmittellegitimation zurück, wobei es aussprach, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dieser Beschluss wurde den Rekurswerbern zu Handen ihres Anwaltes am 27. 9. 2004 zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der namens der Rekurswerber erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wurde am 22. 10. 2004 zur Post gegeben und ist daher verspätet, weil die (Revisions-)Rekursfrist im außerstreitigen Verfahren gemäß § 11 Abs 1 AußStrG 14 Tage beträgt. Sie war im vorliegenden Fall bereits am 11. 10. 2004, 24.00 Uhr abgelaufen.
Zwar kann gemäß dem - auch für Revisionsrekurse geltenden (RIS-Justiz RS0007078) - § 11 Abs 2 AußStrG auch nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des Abs 1 leg cit auf (Revisions-)Rekurse in denjenigen Fällen Rücksicht genommen werden, in denen sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern lässt. Dies trifft aber nur dann zu, wenn durch eine Abänderung weder die materiell - noch die verfahrensrechtliche Stellung des Dritten beeinträchtigt wird (EFSlg 44.532; EFSlg 76.447; 4 Ob 15/97b; 7 Ob 102/03f uva). Eine Berücksichtigung eines verspäteten Rechtsmittels scheidet daher aus, wenn die Rechtsstellung eines Dritten beeinträchtigt wird (SZ 40/65; 4 Ob 517/94; 7 Ob 329/99d; 10 Ob 57/2002h uva). Bei den Beschlüssen, die sich ohne Nachteil eines Dritten ändern lassen, handelt es sich um solche, die weder der formellen noch der materiellen Rechtskraft fähig sind (SZ 60/103 = ÖA 1988, 48; 8 Ob 3/02b, RIS-Justiz RS0007084). "Dritter" im Sinne der genannten Gesetzesstelle ist jede am Verfahren beteiligte, vom Rechtsmittelwerber verschiedene Person (NZ 1967, 28; JBl 1978, 269; SZ 60/103 ua), somit im vorliegenden Fall etwa der Ehemann der Sachwalterin des Betroffenen und auch dieser selbst (vgl 7 Ob102/03f). Da deren Rechtsstellung durch die Aufhebung der Genehmigung des Kaufvertrages jedenfalls beeinträchtigt würde, kann auf den verspäteten außerordentlichen Revisionsrekurs nicht Bedacht genommen werden. Die eine weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 11 Abs 2 AußStrG darstellende (9 Ob 242/02g mwN; 7 Ob 202/03m; 7 Ob 114/04x uva; RIS-Justiz RS0007115) sachliche Berechtigung des verspäteten außerordentlichen Revisionsrekurses muss daher nicht mehr geprüft werden.
Das verspätete Rechtsmittel ist sohin spruchgemäß zurückzuweisen.
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