Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der angefochtene Beschluss, mit dem dem Rekurs der Mutter des Minderjährigen A***** S***** gegen die Regelung des Besuchsrechtes des Vaters nicht Folge gegeben wurde, wurde dem Rechtsvertreter der Mutter am 14. 7. 1999 (AS 206) zugestellt. Der dagegen von der Mutter am 11. September 1999 beim Gericht eingebrachte Revisionsrekurs wurde somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG erhoben. Verspätete Rechtsmittel sind jedoch im Außerstreitverfahren nicht sofort zurückzuweisen, vielmehr bleibt es grundsätzlich dem Ermessen des Gerichtes überlassen, auch nach verstrichener Frist auf Vorstellungen und Beschwerden in denjenigen Fällen Rücksicht zu nehmen, in denen die Verfügung ohne Nachteil eines Dritten abgeändert werden kann (vgl § 11 Abs 2 AußStrG), wobei dies auch für den Revisionsrekurs gilt (vgl etwa EFSlg 44.565).
Dementsprechend scheidet aber eine Berücksichtigung eines verspäteten Rechtsmittels dann aus, wenn die Rechtsstellung eines Dritten beeinträchtigt wird (vgl etwa SZ 40/65 oder auch OGH 12. 4. 1994, 4 Ob 517/94). Mit dem vorliegenden Beschluss wurde dem Vater das Besuchsrecht in einem bestimmten Umfang zugesprochen, es wäre daher seine Rechtsstellung durch eine Abänderung berührt. Dementsprechend kommt eine Berücksichtigung des verspäteten Rekurses nicht in Betracht (vgl auch zur Zuweisung der Pflege und Erziehung OGH 19. 9. 1973, 1 Ob 149/73). Da also eine Berücksichtigung des verspäteten Revisionsrekurses ausscheidet, war dieser zurückzuweisen.
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