Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der angefochtene Beschluß wurde dem Rechtsmittelwerber am 10.1.1994 zugestellt. Der Revisionsrekurs wurde am 7.2.1994, somit nach Ablauf der 14tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG, zur Post gegeben. Verspätete Rechtsmittel sind im Außerstreitverfahren nicht sofort zurückzuweisen; es bleibt vielmehr dem Ermessen des Gerichtes überlassen, auch nach verstrichener Frist auf Vorstellungen und Beschwerden in denjenigen Fällen Rücksicht zu nehmen, in denen sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt (§ 11 Abs 2 AußStrG). Diese Bestimmung gilt auch für den Revisionsrekurs (EFSlg 28.360; 44.565).
Ein verspätetes Rechtsmittel kann schon dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die Rechtsstellung eines Dritten bloß verfahrensrechtlich beeinträchtigt wird (SZ 40/65; EFSlg 28.361, 44.532 ua). Dritter iS des § 11 Abs 2 AußStrG ist jede an einem Verfahren beteiligte, vom Rechtsmittelwerber verschiedene Person (SZ 27/234).
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde auf Grund des Rekurses des Verlassenschaftsgläubigers Rechtsanwalt Dr.Josef G***** der erstgerichtliche Beschluß in den Punkten 1, 2, 3, 4 - ausgenommen die Bestimmung der Gebühren des Gerichtsbeauftragten - und 5 als nichtig aufgehoben und die Verlassenschaftssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. Dem Erstgericht wurde aufgetragen, noch einmal eine Tagsatzung zur Errichtung des Inventars abzuhalten und neuerlich über den Antrag des Ing.Manfred E***** auf Überlassung des Nachlasses an Zahlungs Statt zur Bezahlung der Begräbniskosten und der Gerichtskommissionsgebühren unter Beiziehung aller Gläubiger, die Forderungen zum Nachlaß angemeldet haben, zu entscheiden. Mangels Zustimmung aller Interessierten, deren Rechte beeinträchtigt werden könnten, werde auf Antrag eines Beteiligten der Nachlaß konkursmäßig zu verteilen sein. Unter Bedachtnahme auf die übrigen Verfahrensergebnisse werde auch über den Separationsantrag zu entscheiden sein.
Der Nachlaßgläubiger Rechtsanwalt Dr.Josef G***** hat demnach durch den angefochtenen Beschluß erreicht, daß wesentliche Teile des Abhandlungsverfahrens unter seiner Beiziehung neu durchgeführt werden. Der angefochtene Beschluß kann somit ohne Nachteil für ihn und damit für einen Dritten nicht geändert werden. Das schließt eine Berücksichtigung des verspäteten Revisionsrekurses aus.
Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.
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