European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0100OB00057.20K.0119.000
Spruch:
1. Das Revisionsrekursverfahren wird bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens über den im Revisionsrekurs enthaltenen Ablehnungsantrag betreffend das Mitglied des Rekurssenats ***** unterbrochen.
2. Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie erst nach Rechtskraft der Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.
Begründung:
[1] In seinem Revisionsrekurs macht der Kläger und Gegner der gefährdeten Parteien den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO geltend. ***** habe in einer früheren Funktion maßgeblichen Einfluss auf das Verfahren erster Instanz gehabt und Entscheidungen zum Nachteil des Revisionsrekurswerbers getroffen. Eine unabhängige Entscheidung könne von diesem Mitglied des Rekurssenats nicht erwartet werden. Erst nach Zustellung des in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlusses sei dem Revisionsrekurswerber die Senatsbesetzung bekannt geworden. Das Rekursgericht wäre verpflichtet gewesen, ihm die Senatsbesetzung vor Beschlussfassung mitzuteilen, damit ihm die Möglichkeit einer Befangenheitsanzeige offen gestanden wäre. Auch das abgelehnte Mitglied des Rekurssenats wäre verpflichtet gewesen, selbst eine Befangenheitsanzeige zu erstatten.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die Aktenvorlage ist verfrüht.
[3] Die Ablehnung von Richtern kann auch nach einer Entscheidung im Rechtsmittel dagegen erklärt werden (RIS‑Justiz RS0041933 [T29]; RS0042028). Über die Ablehnung hat hier der nach § 23 JN zuständige Senat des Rekursgerichts zu entscheiden. Davor kann über den im Revisionsrekurs geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht entschieden werden. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung des zuständigen Senats des Rekursgerichts ist das Verfahren über den Revisionsrekurs zu unterbrechen (RS0042028 [T1]; 10 ObS 16/17a mwH).
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