OGH 6Ob120/04x

OGH6Ob120/04x24.6.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Kalivoda und Dr. Schramm als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 28. Dezember 2003 verstorbenen Helmuth W*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Verlassenschaftsgläubigerin R***** regGenmbH, ***** vertreten durch Dr. Georg Peterlunger, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 3. März 2004, GZ 21 R 91/04k-16, womit der Rekurs der Verlassenschaftsgläubigerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Radstadt vom 5. Februar 2004, GZ 6 A 1/04k-5, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 5. 2. 2004 verfügte das Erstgericht, dass mangels eines Nachlassvermögens eine Verlassenschaftsabhandlung nicht stattfinde (§ 72 Abs 1 AußStrG) und verständigte die Revisionsrekurswerberin, eine Bank, die schon am 22. 1. 2004 eine offene Kreditforderung von 37.290,20 EUR als Verlassenschaftsschuld angemeldet gehabt hatte.

Das Rekursgericht wies den Rekurs der Bank zurück. Nachlassgläubiger seien nicht rekurslegitimiert.

Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Bank ist mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

Die Verneinung der Rekurslegitimation steht im Einklang mit der von der Lehre (Eccher in Schwimann ABGB2 Rz 2 zu § 798) gebilligten oberstgerichtlichen Rechtsprechung (GlUNF 1879; RZ 1937, 62; 8 Ob 284/62). Im Abhandlungsverfahren haben Verlassenschaftsgläubiger nur dann Beteiligtenstellung und ein Rekursrecht, wenn durch die angefochtene Verfügung in ihre rechtliche Position eingegriffen wurde. Ein solcher Eingriff ist grundsätzlich nur in Ansehung der Gläubigerrechte nach den §§ 811, 812 und 815 ABGB (3 Ob 561/88 = ZfRV 1989, 153 mwN; 1 Ob 613/94; für Legatare: RIS-Justiz RS0006590) und immer dann anzunehmen, wenn in Gläubigerrechte unmittelbar eingegriffen wurde, etwa in dem Fall, dass der Nachlass einem anderen Gläubiger an Zahlungsstatt (§ 73 AußStrG) überlassen wurde (RS0006659). Einen solchen Eingriff in ihre Rechtsphäre und Vermögensrechte durch den Beschluss nach § 72 Abs 1 AußStrG, womit inhaltlich die Durchführung einer Abhandlung abgelehnt wurde, zeigt die Rekurswerberin nicht auf. Ihre Nachlassforderung bleibt im Rechtsweg gegen die ruhende Verlassenschaft durchsetzbar. Aus § 72 Abs 2 AußStrG ergibt sich, dass nur die zur Erbschaft Berufenen und die Noterben eine Verlassenschaftsabhandlung beantragen können, nicht aber auch die Verlassenschaftsgläubiger (so schon RZ 1937, 62). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der von der Revisionsrekurswerberin zitierten Entscheidung 5 Ob 306/74. Dort wurde die Rekurslegitimation der Gläubigerin gegen Verfügungen des Abhandlungsgerichts bejaht, die vor dem Beschluss nach § 72 Abs 1 AußStrG ergangen waren, den schon das Rekursgericht mit dem Auftrag aufgehoben hat, das Verlassenschaftsverfahren einzuleiten. Ein solcher Sachverhalt ist mit dem vorliegenden in keiner Weise vergleichbar. Mit dem Beschluss nach § 72 Abs 1 AußStrG wurde in die Rechtssphäre der Gläubigerin nicht eingegriffen. Das Rekursgericht hat daher zutreffend ihre Rekurslegitimation verneint.

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