Rechtssatz
Ein Nachlassgläubiger, der eine Forderung zum Nachlass angemeldet hat, ist zur Anfechtung des Beschlusses berechtigt, mit dem ohne seine Einvernahme der Nachlass einem anderen Gläubiger an Zahlungsstatt überlassen wurde.
| 1 Ob 1192/37 | OGH | 15.12.1937 |
SZ 19/333 |
| 8 Ob 129/67 | OGH | 30.05.1967 |
Vgl; RZ 1968,110 |
| 6 Ob 99/08i | OGH | 05.06.2008 |
Auch; Beisatz: Verlassenschaftsgläubiger haben im Verlassenschaftsverfahren nur dann Beteiligtenstellung und ein Rekursrecht, wenn durch die angefochtene Verfügung in ihre rechtliche Position eingegriffen wurde. Ein solcher Eingriff ist grundsätzlich nur in Ansehung der Gläubigerrechte nach den §§ 811, 812 und 815 ABGB und etwa dann anzunehmen, wenn in Gläubigerrechte unmittelbar eingegriffen wurde, etwa wenn der Nachlass einem anderen Gläubiger an Zahlungs statt überlassen wurde. (T1)<br/>Beisatz: In der Vorgangsweise nach § 72 AußStrG 1854 liegt kein Eingriff in die Rechtsstellung der Nachlassgläubiger, bleibt doch die Nachlassforderung im Rechtsweg gegen die ruhende Verlassenschaft durchsetzbar. (T2) |
| 2 Ob 49/25g | OGH | 29.04.2025 |
Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Hier: Kein Eingriff in die Rechte einer Gläubigerin durch ein Auskunftsersuchen gegenüber einer Bank, weil ihre Forderung auf Ersatz der Bestattungskosten gegenüber dem ruhenden Nachlass jedenfalls unberührt bleibt, sodass sie aus ihrer Gläubigerstellung keine Rekurslegitimation ableiten kann. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19371215_OGH0002_0010OB01192_3700000_001
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